Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Vom 26. August 2008

Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (DVO SächsGemO) vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Hauptstaatsarchiv, das Statistische Landesamt, die Deutsche Post AG, den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Deutschen Bahn AG liegt, die Deutsche Bahn AG zu hören.“
2.
§ 6 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. August 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo