Historische Fassung war gültig vom 01.10.2008 bis 27.12.2009

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO)

Vom 4. September 2008

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) wird, hinsichtlich § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsDolmG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus, verordnet:

§ 1

(1) Für den Antrag auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist der Vordruck nach Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für Mitteilungen nach § 7 SächsDolmG ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden.

§ 2

(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Dolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Dolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler oder Diplom-Dolmetscher oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Dolmetscher,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG .

(2) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Übersetzer nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 3 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Übersetzer,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Übersetzer mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein aufgrund des vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechts erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Sprachmittler, Diplom-Übersetzer, Diplom-Fachübersetzer, Diplom-Technikübersetzer oder akademisch geprüfter Übersetzer an einer Hochschule oder über den erfolgreichen Abschluss eines Fachschulstudiums als Sprachmittler oder Übersetzer,
4.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines sprachbezogenen Hochschulstudiums, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit den Abschlüssen nach den Nummern 2 oder 3 anerkannt hat oder
5.
einen Bescheid über die Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SächsDolmG .

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung für die öffentliche Bestellung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG ist geführt durch

1.
ein von einer in Anlage 4 genannten Prüfungsbehörde ausgestelltes Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher,
2.
ein in der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums als Gebärdensprachdolmetscher mit einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern,
3.
ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenes Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums als Dolmetscher der Deutschen Gebärdensprache, sofern das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesen als gleichwertig mit dem Abschluss nach Nummer 2 anerkannt hat oder
4.
ein im Zeitraum von 1996 bis 2000 von der Landesdolmetscherzentrale für Gehörlose ausgestelltes Zertifikat über das Bestehen der Fortbildungsprüfung für Gebärdensprachdolmetscher.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 12) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4