Zweite Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft

Vom 1. September 2008

Aufgrund von § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG ) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO ) vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 557), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
a)
der Marktstrukturverbesserung,
 
 
 
b)
von Zusammenschlüssen von Erzeuger- und Vermarktungsbetrieben zum Zwecke der Produktbündelung,
 
 
 
c)
von qualitäts- und absatzfördernden Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft,
 
 
 
d)
der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, sowie
 
 
 
e)
der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren,“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nur zuständig, wenn der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2006 gestellt wurde oder wenn die Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), finanziert wird.“
 
c)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
3.
In § 4 Abs. 3 werden die Wörter „Amt für Landwirtschaft in Pirna“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
4.
Die §§ 5 und 8 werden aufgehoben.
5.
§ 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1, soweit die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsABl. S. 287) durchgeführt wird, sowie nach den Absätzen 2 und 3.“
6.
In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „die Landesdirektionen“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit und besondere Initiativen
 
(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
für die Durchführung von Fördermaßnahmen ohne zugrunde liegende Förderrichtlinie in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, soweit nicht eine andere Behörde im Zuge der Durchführung dieser Fördermaßnahmen bereits früher und auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie tätig geworden ist; diese Behörde bleibt nach Außerkrafttreten der Förderrichtlinie für die Durchführung der Fördermaßnahmen zuständig, und“.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, 13 und 14 bleibt unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. August 2008 in Kraft, mit Ausnahme von Nummer 6, die am 1. Januar 2009 in Kraft tritt.

Dresden, den 1. September 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften