Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 27.11.2008

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft über den Staatsbetrieb Sachsenforst
(VwV SBS)

Vom 22. September 2008

I.
Bezeichnung und Sitz

1.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) ist ein Staatsbetrieb nach § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO ) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL).
2.
Der SBS hat seinen Sitz in Pirna/Ortsteil Graupa.
3.
Zum SBS gehören folgende Betriebsteile
 
a)
die Geschäftsleitung in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstellen in Bautzen und Chemnitz,
 
b)
das KompetenzzentrumWald und Forstwirtschaft in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstelle in Pirna,
 
c)
die obere Forstbehörde und die obere Jagdbehörde in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstellen in Pirna/Ortsteil Liebethal und Bautzen,
 
d)
das Amt für Großschutzgebiete in Pirna/Ortsteil Graupa mit Außenstellen in Bad Schandau, Guttau/Ortsteil Wartha und Königsbrück gemäß Anlage 1,
 
e)
die Forstbezirke nach Anlage 2,
 
f)
die Sondereinrichtungen nach Anlage 3.
4.
Änderungen der Forstbezirke in ihren örtlichen Abgrenzungen sowie der Sondereinrichtungen können vom Geschäftsführer mit Zustimmung des SMUL festgelegt werden.

II.
Aufgaben

1.
Der SBS ist eine obere besondere Staatsbehörde gemäß § 15 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVerwOrgG ). Der SBS ist nach der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMUL und dem Staatsministerium der Finanzen (SMF) zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen zu führen und zu steuern.
2.
Der SBS erfüllt alle Aufgaben, die ihm nach demWaldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG ) zugewiesen sind. Darüber hinaus nimmt der SBS alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm durch andere Gesetze oder Rechtsverordnungen übertragen sind (§§ 17, 18 SächsVwOrgG bleiben hiervon unberührt).

III.
Aufgabenverteilung

1.
Der Leiter des SBS ist der Geschäftsführer. Er vertritt den SBS in allen Angelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten des kaufmännischen Leiters bleiben unberührt.
2.
Der kaufmännische Leiter ist der Abteilungsleiter Finanzmanagement. Er ist gleichzeitig Beauftragter für den Haushalt (§ 9 SäHO ). Soweit zwischen dem Geschäftsführer und dem kaufmännischen Leiter kein Einvernehmen hergestellt werden kann, entscheidet abschließend die Fachaufsicht.
3.
Die Aufgabenverteilung im SBS regeln im Einzelnen eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sind durch den Geschäftsführer aufzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung des SMUL.
4.
Der Geschäftsführer hat den Verwaltungsrat halbjährlich über die Geschäftsabläufe zu informieren. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Verwaltungsrat unverzüglich über besondere Vorkommnisse des Geschäftsbetriebes zu informieren.
5.
Der Geschäftsführer schlägt den Abschlussprüfer vor.

IV.
Verwaltungsrat

1.
Als Aufsichtsorgan wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende, gehören dem Geschäftsbereich des SMUL an. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom SMUL für die Dauer von jeweils drei Jahren widerruflich bestellt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Geschäftsführung. Er führt die Aufsicht über den SBS in allen wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten.
3.
Der Verwaltungsrat legt die strategische Ausrichtung des SBS und die zu erreichenden Ziele mit Billigung der Hausleitung des SMUL programmatisch fest. Außerdem beschließt er über:
 
a)
den ersten Entwurf der Wirtschaftspläne für die Anmeldung zur Haushaltsaufstellung (Erstellung des Haushaltsvoranschlags des jeweiligen Doppelhaushalts),
 
b)
den jährlichen Wirtschaftsplan (bis zur Beschlussfassung gilt grundsätzlich der in der Anlage zum Haushaltsplan abgedruckte Wirtschaftsplan),
 
c)
die Bestellung des Abschlussprüfers,
 
d)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
 
e)
die Entlastung des Geschäftsführers,
 
f)
Angelegenheiten nach Ziffer III Nr. 2 Satz 3,
 
g)
die Grundsätze der Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, insbesondere über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken ab einer Größe von 75 ha oder einem Verkaufswert ab 0,5 Millionen EUR.
 
Über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan und von wesentlichen Bewirtschaftungsvorgaben ist der Verwaltungsrat von der Geschäftsführung zu unterrichten.
4.
Änderungen der Geschäftsordnung und Organisationsänderungen sind im Verwaltungsrat zu behandeln. Der Verwaltungsrat gibt gegenüber dem SMUL sein Votum ab. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat das Recht, sich jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft erteilen, Unterlagen vorlegen sowie diese prüfen zu lassen.
5.
Der Geschäftsführer des SBS nimmt – vorbehaltlich der Entscheidung des Vorsitzenden – an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates kann die Teilnahme von Gästen zulassen.

V.
Fachaufsicht

1.
Der SBS untersteht in hoheitlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des SMUL. In wirtschaftlichen (fiskalischen) Angelegenheiten obliegt die Fachaufsicht dem SMUL, soweit diese Aufgaben nicht nach dieser Verwaltungsvorschrift vom Verwaltungsrat wahrgenommen werden.
2.
Das SMUL kann vom SBS jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen. Über wesentliche fachaufsichtliche Maßnahmen ist der Verwaltungsrat zeitnah zu informieren. Ziffer IV Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bleibt unberührt.

VI.
Dienstaufsicht und Personalangelegenheiten

1.
Die Dienstaufsicht übt das SMUL aus.
2.
Der Staatsbetrieb nimmt die Bearbeitung aller Personalangelegenheiten selbst wahr, mit Ausnahme der folgenden dem SMUL vorbehaltenen Aufgaben:
 
a)
die Ernennungsbefugnis für die Beamten ab Besoldungsgruppe A 13 gD,
 
b)
die Durchführung derjenigen beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung dem Staatsminister zugewiesen sind (ab Besoldungsgruppe A 13 gD),
 
c)
die vorherige Zustimmung zur Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab Entgeltgruppe 13 TV-L sowie die Funktionsübertragung ab Referatsleitung und vergleichbarer Dienstposten an Beamte und Angestellte,
 
d)
die grundsätzliche Bearbeitung aller Personalmaßnahmen, die den Geschäftsführer des Staatsbetriebes, dessen Stellvertreter und die Abteilungsleiter betreffen,
 
e)
alle grundsätzlichen Fragen des Beamten-, Laufbahn-, Arbeits-, Tarif- und Personalvertretungsrechts.
3.
§ 17 Abs. 2 und 3, § 18 SächsVwOrgG sowie Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

VII.
Finanz- und Wirtschaftsführung

1.
Der SBS ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2.
Grundlage der Wirtschaftsführung sind der Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Erfolgs-, Finanz- und Investitionsplan, sowie der Stellenplan und die Erlasse des SMUL zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Der SBS erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben Zuführungen aus dem Staatshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
4.
Der SBS kann Rücklagen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der fachaufsichtlichen Vorgaben des SMUL bilden und verwenden.
5.
Bei derWirtschaftsführung sind die Festlegungen der Anpassungsvereinbarung zwischen dem SMF und dem SMUL zur koordinierten Einführung des Neuen Steuerungsmodells in der Forstverwaltung des Freistaates Sachsen umzusetzen.
6.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt innerhalb des Geschäftsbereichs des SMUL grundsätzlich keine Kostenerstattung. Über das Ressort hinaus findet in der Regel ein Leistungsausgleich statt.

VIII.
Buchführung, Zahlungsverkehr und Jahresabschluss

1.
Für die Buchführung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO ).
2.
Der Staatsbetrieb führt eine Kosten- und Leistungsrechnung und stellt eine betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle sicher (§ 74 Abs. 2 SäHO ).
3.
Der Zahlungsverkehr wird über eigene Konten abgewickelt.
4.
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Unterrichtung des SMF und des SRH sind die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung (§ 87 SäHO ), des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (insbesondere § 264 Abs. 1 und 2 HGB) und, soweit verbindlich geregelt, des Neuen Steuerungsmodells entsprechend anzuwenden.

IX.
Staatswaldvermögen

Zur Erfüllung seiner Aufgaben überträgt das SMF dem SBS die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldvermögens des Freistaates. Die Verwaltungsgebäude verbleiben im Ressortbereich des SMF und werden auftrags- und satzungsgemäß durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) nach dem Verfahren gemäß den Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung – RLBau Sachsen – Ausgabe 2003 – vom 14. Februar 2004 (SächsABl. SDr. S. S 69), geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), bewirtschaftet.

X.
Kassenwesen

1.
Der Staatsbetrieb führt eine Kasse.
2.
Der Staatsbetrieb erstellt eine Kassenordnung im Rahmen der Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO). Die Kassenordnung ist dem SMUL zur Genehmigung vorzulegen.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst (VwV Sachsenforst) vom 1. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1109), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Februar 2008 (SächsABl. S. 430), außer Kraft.

Dresden, den 22. September 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3