Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Beihilfenverordnung

Vom 26. September 2008

Aufgrund von § 102 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 12 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO) vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 397), die durch Verordnung vom 18. März 2008 (SächsGVBl. S. 275) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 12
Selbstbehalt

(1) Die nach Anwendung des § 15 BhV verbleibende Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um 80 EUR gekürzt. Dies gilt nicht bei Aufwendungen im Rahmen der Schwangerenüberwachung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sowie für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 BhV.

(2) Bei Waisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BhV) und Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder sich in Elternzeit befinden, entfällt der Selbstbehalt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. April 2007 in Kraft.

Dresden, den 26. September 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland