Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die statistische Erhebung von Abwesenheitszeiten der Beschäftigten
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
(VwV Abwesenheitsstatistik)

Vom 6. November 2008

I.

1.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften erheben die Abwesenheitszeiten ihrer Beschäftigten in der Abwesenheitsstatistik (Anlage 1) unter Beachtung der Erläuterungen zur Abwesenheitsstatistik (Anlage 2).
2.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
3.
Die Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts sowie der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen übermitteln die zusammengefassten Daten ihres Geschäftsbereichs, hinsichtlich der Fortbildungstage auch die Daten der einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften, bis spätestens zum 1. Februar des Folgejahres in elektronischer Form an das Staatsministerium der Justiz.

II.

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung von Abwesenheitszeiten der Beschäftigten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (VwV Abwesenheitsstatistik) vom 7. Dezember 2004 (SächsJMBl. SDr. 2005 Nr. 3 S. 1), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), außer Kraft.

Dresden, den 6. November 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1

Anlage 2

Erläuterungen zur Abwesenheitsstatistik

Allgemein:

1.
Die Erfassung der Abwesenheitstage in den Zeilen 1 bis 8 dient der Ermittlung der laufbahnbezogenen Jahresarbeitszeit.
2.
Es ist keine Erfassung von Abwesenheitstagen wegen Erholungsurlaub und Arbeitszeitausgleich vorzunehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von angespartem Erholungsurlaub und über mehrere Jahre angesparten Zeitguthaben.
3.
In diesem Vordruck sind die jeweils im Erhebungszeitraum angefallenen Abwesenheitstage, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage, aufzuführen. Abwesenheitstage des Personals in Ausbildung sind nicht zu erheben.
4.
Es sind nur ganze Abwesenheitstage zu erfassen. Krankmeldungen und Arztbesuche während der Arbeitszeit eines Tages sind nicht als Abwesenheit zu berücksichtigen.
5.
Teilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftige zu behandeln, zum Beispiel Abwesenheit einer Halbtagskraft zählt mit dem Wert „1“. Bei der Zählung der Fehltage ist auch bei Teilzeitkräften unabhängig vom individuellen Arbeitszeitmodell auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 5 Tagen abzustellen.
6.
Die Freistellungsphase eines Bediensteten in Altersteilzeit (Blockmodell) sowie das Sabbatical als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung sind nicht als Abwesenheiten zu erfassen.

zu Zeile 1 „Kur“:

Hier sind sämtliche Abwesenheitszeiten der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aufgrund der Inanspruchnahme von Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen zu erfassen. Darunter ist der Sonderurlaub der Richter und Beamten nach § 14 SächsUrlVO sowie die Arbeitsverhinderung bei Angestellten und Arbeitern nach § 22 Abs. 1 Satz 3 TV-L in Verbindung mit § 9 Abs. 1 EntgFG zu verstehen.

zu Zeile 2 „Beurlaubung, soweit der Beschäftigte als Bestand zum 31. Dezember in der Personalübersicht erfasst wird“:

Als Beurlaubung sind in Abgrenzung zur Dienstbefreiung Abwesenheiten von längerer Dauer zu verstehen. Hier sind auch Abwesenheitszeiten aufgrund von Wehr- oder Zivildienst, nicht Wehrübungen (vergleiche Erläuterung zu Zeile 6), zu erfassen. Abwesenheitstage wegen Beurlaubung oder Wehr- bzw. Zivildienst sind nur zu erheben, wenn der Beschäftigte nach den Erläuterungen der Personalübersichten bei dem Personalbestand berücksichtigt wird. Die Erläuterungen der Personalübersichten sehen vor, dass im Personalbestand für mindestens 1 Jahr beurlaubte Bedienstete nicht zu zählen sind. Dabei ist auf die Gesamtdauer abzustellen. Hier sind insbesondere die Fälle des § 15 SächsUrlVO und des § 28 TV-L sowie die Fälle der Beurlaubung nach §§ 142a, 143 SächsBG und nach §§ 8, 8a SächsRiG zu erfassen.

zu Zeile 3 „Elternzeit, soweit der Beschäftigte als Bestand zum 31. Dezember in der Personalübersicht erfasst wird“:

Abwesenheitstage wegen Elternzeit sind nur zu erfassen, wenn der Beschäftigte nach den Erläuterungen der Personalübersichten bei dem Personalbestand berücksichtigt wird. Die Erläuterungen der Personalübersichten sehen vor, dass im Personalbestand für mindestens 1 Jahr beurlaubte Bedienstete nicht zu zählen sind. Dabei ist auf die Gesamtdauer abzustellen.

zu Zeile 4 „Krankheit“:

Hier sind auch (stufenweise) Wiedereingliederungsmaßnahmen zu erfassen.

zu Zeile 6 „Dienstbefreiung“:

Als Dienstbefreiung sind im Vergleich zur Beurlaubung Abwesenheiten von kurzer Dauer zu verstehen. Hierunter fallen insbesondere die Fälle der §§ 11 bis 13 SächsUrlVO und des § 29 TV-L, wobei die Abwesenheitszeiten wegen Erkrankung von Kindern nicht hier, sondern in Zeile 7 gesondert erfasst werden. Abwesenheitszeiten wegen Wehrübungen werden insgesamt nicht erfasst.

zu Zeile 7 „Abwesenheit wegen Erkrankung von Kindern“:

Hier sind die Fälle des § 13 Abs. 2 SächsUrlVO, des § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TV-L und des § 45 SGB V zu erfassen.

zu Zeile 9 „Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen“:    

Hierunter sind auch ganztägige behördeninterne Fortbildungsveranstaltungen zu verstehen.