Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Dorferneuerung
RL-Nr.: 04/2001 1
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.1
- Die Fördermittel können verwendet werden für die Finanzierung von Maßnahmen
- a)
- der Dorferneuerung zur umfassenden Verbesserung der Agrarstruktur. Vor allem sind die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Lebensverhältnisse der bäuerlichen Familien zu verbessern;
- b)
- land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz. Zur Verbesserung der Agrarstruktur sollen damit zusätzliche Einkommen auch außerhalb der landwirtschaftlichen Produktion geschaffen und gesichert, sowie der Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt werden. Sie tragen daneben zur Verbesserung der ökonomischen, ökologischen, sozialen und kulturellen Grundlagen der ländlichen Räume bei.
- Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 29. Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung sind die Aufwendungen für:
- 2.1.1
- Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen, Vorkonzepte zum Örtlichen Entwicklungskonzept),
- 2.1.2
- die Erarbeitung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes; ausgenommen sind Aufwendungen für Pläne, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
- 2.1.3
- die Beratung zur Durchführung der Dorfentwicklung; ausgenommen ist die Beratung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung,
- 2.1.4
- Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse; ausgenommen sind Aufwendungen in Neubau- und Gewerbegebieten,
- 2.1.5
- Maßnahmen zur Abwehr von Hochwassergefahren für den Ortsbereich und zur Sanierung innerörtlicher Gewässer unter Berücksichtigung der gesamten wasserwirtschaftlichen Planung,
- 2.1.6
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich der Gestaltung von Plätzen und Freiräumen sowie Ortsrandeingrünung zur Erhaltung und Gestaltung des dörflichen Charakters; ausgenommen sind Wasserversorgungs- und Kanalisationseinrichtungen mit Nebenbauten in neuen oder geplanten Siedlungs- und Industriegebieten,
- 2.1.7
- Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher oder ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen,
- 2.1.8
- Maßnahmen, die geeignet sind, land- und forstwirtschaftliche Bausubstanz einschließlich Hofräume und Nebengebäude
- –
- an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens anzupassen,
- –
- vor Einwirkungen von außen zu schützen oder
- –
- in das Ortsbild oder in die Landschaft einzubinden,
- 2.1.9
- den Neu-, Aus- oder Umbau von land- und forstwirtschaftlichen Gemeinschaftsanlagen,
- 2.1.10
- den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich besonders begründeter Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 bis 2.1.6, 2.1.9 und 2.1.11 und
- 2.1.11
- Abbruchmaßnahmen bei alten, nicht mehr nutzbaren baulichen landwirtschaftlichen Anlagen.
- 2.2
- Zuwendungsfähig im Rahmen der Umnutzung sind die Aufwendungen für:
- 2.2.1
- investive Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, kulturelle, öffentliche oder gemeinnützige Zwecke, die dazu dienen, Zusatzeinkommen zu erschließen und
- 2.2.2
- Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Betreuern in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.
- 2.2.3
- Die Förderung von Landkauf in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 kann von der Bewilligungsbehörde nur in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
- 2.3
- Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- 2.3.1
- Aufwendungen nach Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2, wenn diese im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme gefördert werden beziehungsweise die baulichen Anlagen aus bau- und/oder dorfgestalterischer Sicht nicht umnutzungswürdig sind;
- 2.3.2
- der Kauf von lebendem Inventar und
- 2.3.3
- der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- 3.1
- für Maßnahmen nach Nummer 2.1
- 3.1.1
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3.1.2
- Teilnehmergemeinschaften und ihre Zusammenschlüsse nach dem Flurbereinigungsgesetz und Beteiligte und ihre Zusammenschlüsse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 3263), sowie Wasser- und Bodenverbände,
- 3.1.3
- natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des privaten Rechts.
- 3.2
- für Maßnahmen nach Nummer 2.2
- 3.2.1
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
- –
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- –
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuer- und Bewertungsrechts erfüllen oder
- –
- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
- 3.2.2
- Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Die Maßnahmen nach diesen Grundsätzen werden nur in Gemeinden oder Ortsteilen mit dörflicher Siedlungsstruktur, in Weilern und landschaftsbestimmenden Gehöftgruppen und Einzelhöfen gefördert.
- 4.2
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat. - 4.3
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 darf die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 150 000 DM je Jahr nicht überschritten haben.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zulassen, dass zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen wird.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, einschließlich ihrer Ehegatten.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendung ist eine Projektförderung und wird als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Für die Finanzierung der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.11 können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:
- 5.3
- zu den Aufwendungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 und 3.1.2 bis zu 70 vom Hundert der Kosten, jedoch bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.11 nur bis zu 50 vom Hundert und bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 kann das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Höchstbetrag zulassen,
- 5.4
- zu den Aufwendungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.3 bis zu 40 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 40 000 DM je Maßnahme; bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.9 kann das zuständige ALN Ausnahmen von dem Höchstbetrag zulassen.
- 5.5
- Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1.1 und 3.1.2 sowie von Vereinen, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können unter Zugrundelegung des ortsüblichen Stundenlohnes für Gemeindearbeiter, höchstens jedoch 10 DM/Stunde, und eines angemessenen Zeitaufwandes berücksichtigt werden, dürfen jedoch 60 vom Hundert des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten. Die Summe der Zuwendungen für Sachleistungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.
- 5.6
- zu den Aufwendungen der Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis 40 vom Hundert der Kosten, in begründeten, von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Ausnahmefällen bis zu 50 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 100 000 DM je Maßnahme.
Je Zuwendungsempfänger dürfen die gemäß der „de Minimis-Regelung“ der Kommission der EU gewährten Beihilfen 100 000 Euro innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten. Die Mitteilung der Kommission im ABl. EG 1996 Nr. C 68 S. 9 ist zu beachten.
- 6
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 6.1
- Es werden vorwiegend Projekte in Dörfern gefördert, die in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm aufgenommen werden.
Darüber hinaus können Maßnahmen auch in Dörfern gefördert werden, die nicht im Sächsischen Dorfentwicklungsprogramm enthalten sind. Dabei ist jedoch die Übereinstimmung mit der beabsichtigten Dorfentwicklung in geeigneter Weise nachzuweisen. - 6.2
- Der Antrag auf Aufnahme eines Dorfes in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm für das Folgejahr ist von der Gemeinde beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres zu stellen.
- 6.3
- Der Zuschuss ist für jede Einzelmaßnahme beim ALN gesondert zu beantragen.
- 6.4
- Der Einsatz der Mittel für die Förderung der Dorferneuerung und städtebauliche Förderungsmaßnahmen sind gegenseitig abzustimmen.
- 6.5
- Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, zumindest über die Zweckmäßigkeit, und die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
- 6.6
- Die Förderung der Maßnahmen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte Investition innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung veräußert wird.
- 7
- Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, zweifach bei dem zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) eingegangen ist. - 7.2
- Bewilligungsverfahren
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das zuständige ALN. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
- 7.3
- Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. Nr. 10/99) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. - 7.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit. - 7.5
- Zu beachtende Vorschriften
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 8
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 25. Januar 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef