Historische Fassung war gültig vom 11.03.2010 bis 13.07.2012

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zu Mitteilungen in Nachlasssachen
(MiNaVO) 1

Vom 3. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. März 2010

Aufgrund von § 82a Abs. 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2039) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798, 1800) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 347 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten:

1.
an das Standesamt oder an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
 
a)
Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,
 
b)
den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers sowie zusätzlich die Postleitzahl, die Gemeinde und den Landkreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
 
c)
die Art der letztwilligen Verfügung und
 
d)
soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle,
2.
an das Gericht oder den Notar
 
a)
Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,
 
b)
den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers und
 
c)
die Angaben nach Nummer 1 Buchst. d.

(2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasser getrennte Mitteilungen nach Absatz 1 zu übersenden.

(3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium der Justiz und für Europa im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern festgelegt werden. 2

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG.

(2) Die Eintragung ist 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist sie 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu löschen. 3

§ 3
Erweiterte Mitteilungspflichten des Standesamtes

(1) Das Standesamt, das das Testamentsverzeichnis führt, informiert das Gericht zusammen mit der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch über

1.
den letzten Wohnort des Erblassers,
2.
das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, und die Sterberegisternummer,
3.
Namen und Anschrift des Ehegatten, Lebenspartners, Kindes oder eines anderen nahen Angehörigen und
4.
Hinweise zu Kindern des Erblassers nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes ( PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Standesamt, das das Testamentsverzeichnis führt, informiert das Gericht unabhängig von der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über die ihm vor dem 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach dieser

a)
ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil er nicht verheiratet ist, oder
b)
als Einzelperson ein Kind angenommen hat.

(3) Das Standesamt, das einen Sterbefall beurkundet, übermittelt Angaben hierüber an das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Nachlassgericht, wenn

1.
sich das Nachlassgericht auf dem Gebiet Berlins, der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen oder des Freistaates Sachsen befindet und der Verstorbene vor dem 1. Januar 1973 geboren wurde oder
2.
der den Sterbefall Anzeigende angegeben hat, dass ein Testament vorhanden ist, das sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet. 4

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 5

Dresden, den 3. Dezember 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth