Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst

Vom 1. Dezember 2008

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsBG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen sowie § 38 Abs. 3 SächsBG wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 7 Ausbildungsstellen“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 11a Landkreis, Kreisfreie Stadt (Ausbildungsabschnitt II)“.
 
c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 12 Landespflege (Ausbildungsabschnitt III)“.
 
d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13 Forsteinrichtung und Standortskunde (Ausbildungsabschnitt IV)“.
 
e)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 14 Verwaltungsseminar (Ausbildungsabschnitt V)“.
 
f)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 15 Große Forstliche Staatsprüfung (Ausbildungsabschnitt VI)“.
 
g)
Die Angabe zu dem Vierten Abschnitt mit § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
 
 
„Vierter Abschnitt:
Übergangs- und Schlussvorschriften
 
 
§ 41 Übergangsvorschrift
 
 
§ 42 Inkrafttreten“.
2.
Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Staatsbetrieb Sachsenforst weist die Forstreferendare den einzelnen Ausbildungsstellen zu (§ 7).“
3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Ausbildungsstellen
 
Ausbildungsstellen nach Maßgabe dieser Verordnung sind der Staatsbetrieb Sachsenforst, die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“
4.
§ 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in nachstehende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitte
Lfd. Nr. Ausbildungsabschnitt Dauer
1. Forstbezirk
(Ausbildungsabschnitt I)
9 Monate,
2. Landkreis, Kreisfreie Stadt
(Ausbildungsabschnitt II)
2 Monate,
3. Landespflege
(Ausbildungsabschnitt III)
2 Monate,
4. Forsteinrichtung und Standortskunde
(Ausbildungsabschnitt IV)
6 Monate,
5. Verwaltungsseminar
(Ausbildungsabschnitt V)
2 Monate,
6. Große Forstliche Staatsprüfung
(Ausbildungsabschnitt VI)
3 Monate.“
5.
In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
6.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Landkreis, Kreisfreie Stadt
(Ausbildungsabschnitt II)
 
(1) Dem Forstreferendar sind die Aufgaben der Landkreise oder Kreisfreien Städte, insbesondere der unteren Forst- und Jagdbehörde zu vermitteln.
(2) Der Forstreferendar hat zwei vom Ausbildungsbediensteten gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.“
7.
Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Landespflege
(Ausbildungsabschnitt III)
“.
8.
§ 13 erhält folgende Fassung:
 
„§ 13
Forsteinrichtung und Standortskunde
(Ausbildungsabschnitt IV)
 
In diesem Ausbildungsabschnitt ist der Forstreferendar in die Verfahren der Forsteinrichtung und Standortskunde sowie in die Aufgaben einer Saatgutberatungsstelle einzuführen. Er hat selbständig ein Forsteinrichtungswerk zu fertigen. Die Zuweisung eines geeigneten Objekts erfolgt durch den Ausbildungsbediensteten. Der Ausbildungsbedienstete bewertet die Arbeit entsprechend § 31.“
10.
Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Verwaltungsseminar
(Ausbildungsabschnitt V)
“.
11.
Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Große Forstliche Staatsprüfung
(Ausbildungsabschnitt VI)
“.
12.
In § 16 Satz 1 wird die Angabe „II und III“ durch die Angabe „II, III und IV“ ersetzt.
13.
In § 22 Satz 3 wird die Angabe „vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 137, 144)“ ersetzt.
14.
Die Überschrift des Vierten Abschnittes wird wie folgt gefasst:
 
„Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften “.
15.
Nach der Überschrift des Vierten Abschnittes wird folgender § 41 eingefügt:
 
„§ 41
Übergangsvorschrift
 
Für Forstreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 5. Juni 2007 angetreten haben, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 19 Abs. 2 fort, sofern der Vorbereitungsdienst sich nicht aus den in § 18 oder § 38 Abs. 2 genannten Gründen verlängert. Verlängert sich der Vorbereitungsdienst, bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.“
16.
Der bisherige § 41 wird § 42 und erhält die folgende Überschrift:
 
„§ 42
Inkrafttreten
“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften