Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Vom 18. November 2008

I.
Allgemeines

Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ( Betäubungsmittelgesetz BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die dazu dienen, die Abhängigkeit von Straftätern oder Patienten des Maßregelvollzugs zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken, erhalten bei Vorliegen der unter Ziffer II genannten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung.

II.
Anerkennungsvoraussetzungen

1.
Einrichtungen, die ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation durchführen, müssen Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker zwischen dem AOK-Bundesverband, dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, dem IKK-Bundesverband, der See-Krankenkasse, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Bundesknappschaft, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., dem AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“) vom 4. Mai 2001, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich ihrer jeweils aktuellen Anlagen oder mit den örtlich und sachlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe abschließen.
2.
Die Behandlung muss nach einem fachlich anerkannten Konzept erfolgen, das Aussagen über Art, Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung enthält. Die fachliche Anerkennung des Konzepts erfolgt bei ambulanter oder stationärer medizinischer Rehabilitation durch den Abschluss einer der unter Nummer 1 genannten Verträge.
3.
Die Behandlung muss grundsätzlich multidisziplinär durch entsprechendes Fachpersonal, wie Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder -pädagogen, in ausreichender Zahl durchgeführt werden. Bei Abschluss eines der unter Nummer 1 genannten Verträge gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
4.
Die Einrichtung muss über ausreichend Räume mit der erforderlichen Ausstattung für die Behandlung und den Aufenthalt verfügen. Bei Abschluss eines der unter Nummer 1 genannten Verträge gilt diese Voraussetzung als erfüllt.
5.
Die Einrichtungen müssen in ihrem Behandlungskonzept die Voraussetzungen festlegen, die zu einem Abbruch der Behandlung führen. Eine stationäre Behandlung gilt spätestens als abgebrochen, wenn sich der Patient unbefugt für einen Zeitraum von mehr als 3 Tagen aus der Einrichtung entfernt. Eine ambulante Behandlung gilt spätestens als abgebrochen, wenn der Patient 2 aufeinanderfolgende Einzel- oder Gruppengespräche oder 3 Termine in 2 Monaten unentschuldigt versäumt. Die Einrichtungen verpflichten sich, das unentschuldigte Fernbleiben zu dokumentieren, Behandlungsabbrüche nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu melden sowie im Rahmen der Anhörung gemäß § 36 Abs. 5 BtMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken.
6.
Die Einrichtungen müssen über Hausregeln verfügen, die auch therapeutisch erforderliche Beschränkungen der Lebensführung beinhalten.
7.
Überweisungen in andere Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass die Anschlussbehandlung ohne Unterbrechung aufgenommen werden kann.

III.
Anerkennungsverfahren

Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Staatsministerium für Soziales.

IV.
Mitteilungspflichten,Widerruf

1.
Der Antragsteller hat Veränderungen, die die Anerkennungsvoraussetzungen betreffen, dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich mitzuteilen.
2.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen dem Staatsministerium für Soziales erneut im Abstand von jeweils 3 Jahren, erstmalig 3 Jahre nach Bekanntgabe der Anerkennung, nachzuweisen.
3.
Das Staatsministerium für Soziales behält sich im Anerkennungsbescheid den Widerruf der Anerkennung für den Fall vor, dass die Einrichtung die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 nicht nachgewiesen wird.

V.
Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer

Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG gelten auch im Freistaat Sachsen.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. November 2008

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

Änderungsvorschriften