Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
zur Nachwahl der Vorläufigen Senate der Hochschulen und des Vorläufigen Institutsrates im Freistaat Sachsen

Vom 2. Januar 2009

Aufgrund von § 114 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG ) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) wird verordnet:

§ 1
Anzahl der Mitglieder und nachzuwählenden Gruppenvertreter der Vorläufigen Senate

Die Anzahl der Mitglieder sowie der nachzuwählenden Gruppenvertreter der Hochschullehrer der Vorläufigen Senate der Hochschulen im Freistaat Sachsen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 SächsHSG ergeben sich aus der Anlage.

§ 2
Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Wahlen der Gruppenvertreter der Hochschullehrer der Vorläufigen Senate der Hochschulen und für die Wahl des Gruppenvertreters der Hochschullehrer des Vorläufigen Institutsrates.

§ 3
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind der Wahlleiter, der Wahlausschuss und die Wahlvorstände. Wahlbewerber können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Wahlorgane sein.

(2) Die Wahlorgane haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen sind.

(3) Wahlleiter ist der Kanzler. Der Kanzler bestimmt den stellvertretenden Wahlleiter.

(4) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Erstellung der Wählerverzeichnisse, den Druck der Wahlausschreibung und der Stimmzettel sowie für Wahlurnen und sonstige Wahleinrichtungen. Der Wahlleiter gibt die Wahlausschreibung und die weiteren für die Durchführung der Wahl erforderlichen Angaben und Termine in den Hochschulen bekannt. Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses durch.

(5) Der Wahlausschuss soll bis zu zwölf Mitglieder umfassen. Die Mitgliederzahl sowie die Bestellung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder regelt die Wahlordnung der Hochschule. Der Wahlleiter gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses durch Aushang bekannt. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter.

(6) Der Wahlausschuss beschließt über den Wahltermin und auf Ersuchen des Wahlleiters über die Regelungen der Wahlvorbereitungen und der Wahldurchführung.

(7) Die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und die Herbeiführung der Beschlüsse des Wahlausschusses, das Verfahren bei gleichzeitigem Fehlen des Wahlleiters und seines Vertreters sowie das Verfahren der Ersetzung der Entscheidung des Wahlausschusses durch eine Entscheidung des Wahlleiters in unaufschiebbaren Angelegenheiten regelt die Wahlordnung der Hochschule.

(8) Der Wahlleiter bestellt Wahlvorstände, die aus mindestens zwei Personen bestehen und Wahlhelfer zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die Mitglieder der Hochschule sind nach § 53 Abs. 1 SächsHSG zur Übernahme von Aufgaben in den Wahlorganen und als Wahlhelfer verpflichtet.

(9) Die Wahlorgane und Wahlhelfer sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4
Wahlausschreibung

(1) Die Wahl wird spätestens am 42. Tag vor dem ersten Wahltag ausgeschrieben und durch Aushang bekannt gemacht.

(2) Die Wahlausschreibung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. den Ort und Tag ihres Erlasses,
  2. die Erklärung, dass Gruppenvertreter der Hochschullehrer für den Vorläufigen Senat oder Vorläufigen Institutsrat gewählt werden sollen,
  3. den Hinweis, wer wahlberechtigt ist,
  4. die Zahl der von der Gruppe der Hochschullehrer zu stellenden Vertreter,
  5. die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
  6. den Hinweis, dass die Wahlberechtigung von der Eintragung in das Wählerverzeichnis abhängt, sowie den Hinweis auf die Fristen nach § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2,
  7. die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, den Zeitraum für die Abgabe der Wahlvorschläge und den letzten Tag der Einreichungsfrist,
  8. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
  9. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgemacht werden,
  10. den Wahltermin, den Ort und die Zeit der jeweiligen Stimmabgabe,
  11. den Hinweis, dass die Möglichkeit der Briefwahl entsprechend den Bestimmungen in § 12 besteht,
  12. die Mitteilung, dass die Wahlberechtigten keine Wahlbenachrichtigung erhalten.

§ 5
Wahlgrundsätze

(1) Die Gruppenvertreter der Hochschullehrer werden in unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Gruppenvertreter der Hochschullehrer werden von den Hochschullehrern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Sofern für die Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, wird davon abweichend nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(3) Gehören der Gruppe der Hochschullehrer nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des Vorläufigen Senates oder Vorläufigen Institutsrates.

§ 6
Wählerverzeichnis

(1) Die Hochschulverwaltung erstellt für die Wahl ein Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis wird grundsätzlich nach Fakultäten unterteilt. Im Übrigen ist das Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge zu führen. Es muss den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Wahlberechtigten enthalten, wobei für Bedienstete die Dienstanschrift genügt. Das Geburtsdatum ist anzugeben, soweit es zur Kennzeichnung des Wahlberechtigten erforderlich ist. Die Hochschulverwaltung hat das Wählerverzeichnis bis zur Schließung zu ergänzen und zu berichtigen. Das Wählerverzeichnis kann auch in der Form einer elektronisch oder in anderer Weise gespeicherten Datei geführt werden.

(2) Am 25. Kalendertag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerverzeichnis geschlossen. Es muss mindestens während zwei Arbeitstagen vor der Schließung innerhalb der Hochschule an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden.

(3) Gegen die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerverzeichnis kann der Betroffene schriftlich innerhalb der vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss festgelegten Frist Erinnerung beim Wahlleiter einlegen. Der Wahlleiter trifft unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach der Schließung des Wählerverzeichnisses, eine Entscheidung.

(4) Gegen die Eintragung einer nicht wahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte innerhalb der vom Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss festgelegten Frist schriftlich Erinnerung beim Wahlleiter einlegen. Der Wahlleiter entscheidet hierüber spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses. Die betroffene Person soll vorher gehört werden.

(5) Ist eine Erinnerung begründet, so berichtigt der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. Eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer Anlage zum Wählerverzeichnis zu vermerken.

(6) Eine Berichtigung hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 4 genannten Angaben ist von der Hochschulverwaltung auch nach Schließung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen vorzunehmen; dies gilt auch im Falle des § 51 Abs. 3 SächsHSG . Die Hochschule hat auch dann eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung vorzunehmen, sofern ihr bis zum Wahltag Tatsachen bekannt werden, die zu einem Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit am Wahltag führen.

§ 7
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Hochschullehrer, der Mitglied der Hochschule im Sinne von § 49 Abs. 1 und 3 Satz 1 SächsHSG und im Wählerverzeichnis zum Zeitpunkt dessen Schließung eingetragen ist. Sofern nach Schließung des Wählerverzeichnisses eine Berichtigung vorgenommen wurde, ist für die Feststellung der Wahlberechtigung dieser Zeitpunkt maßgebend.

(2) Mit dem Verlust der Wählbarkeit nach Absatz 1 Satz 1 scheidet das betreffende Mitglied aus dem Vorläufigen Senat aus.

§ 8
Wahlvorschläge

(1) Vorschläge für die Wahl der Gruppenvertreter der Hochschullehrer (Wahlvorschläge) sind als ungebundene Listenwahlvorschläge oder Einzelwahlvorschläge zulässig.

(2) Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform. Aus dem Wahlvorschlag muss ersichtlich sein, dass die Wahl der Hochschullehrergruppe betroffen ist. Ein Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Amts- und Berufsbezeichnung des Bewerbers sowie die Stelle, an der er tätig ist, enthalten. Die Zahl der Bewerber eines Wahlvorschlages darf höchstens das Doppelte der Zahl der von der Gruppe der Hochschullehrer nachzuwählenden Mitglieder des Vorläufigen Senates betragen. Die Namen der Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Soweit es zur Kennzeichnung der Bewerber erforderlich ist, muss auch das Geburtsdatum angegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Kennwort zur leichteren Unterscheidbarkeit der Liste aufzunehmen und die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschule mitzuteilen. Der Wahlvorschlag darf nur die in den Sätzen 2 bis 7 und den Absätzen 3 bis 7 genannten Angaben enthalten.

(3) Ein Wahlvorschlag muss von einer in der Wahlordnung der Hochschule festzusetzenden Anzahl von Personen, die in der Gruppe der Hochschullehrer wahlberechtigt sind, jedoch mindestens von einem Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet werden. Näheres regelt die Wahlordnung der Hochschule. Sie regelt insbesondere, ob ein Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann, auf dem er selbst vorgeschlagen wird.

(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber den Wahlorganen und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlorgane berechtigt ist. Im Falle des Fehlens dieser Angabe gilt die Person als berechtigt, die als erste unterzeichnet hat.

(5) Mit dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag vorzulegen.

(6) Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort nur einmal genannt werden. Wer mit seinem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird, ist durch den Wahlleiter auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(7) Ein Wahlberechtigter kann jeweils nur einen Wahlvorschlag im Sinne des Absatz 3 unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen vom Wahlleiter für ungültig erklärt.

(8) Ein Wahlvorschlag, der im Zeitpunkt der Einreichung im Sinne des Absatz 3 ausreichend unterstützt wurde, ist auch dann zuzulassen, wenn ein oder mehrere Unterzeichner des Wahlvorschlages nach Ablauf der Einreichungsfrist nach Absatz 10 erklären, dass sie den Wahlvorschlag nicht länger unterstützen.

(9) Vorgeschlagene Bewerber können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist.

(10) Wahlvorschläge können beim Wahlleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist eingereicht werden. Diese Frist endet spätestens am 28. Kalendertag vor dem ersten Wahltag.

(11) Werbung für einen Wahlvorschlag ist frühestens mit dem Tage der Einreichung der Wahlvorschläge zulässig.

§ 9
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. Stellt er Mängel fest, gibt er den Wahlvorschlag an die berechtigte Person im Sinne des § 8 Abs. 4 mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, ist der Vorschlag ungültig.

(2) Spätestens am 14. Kalendertag vor dem ersten Wahltag gibt der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.

§ 10
Wahlunterlagen

(1) Die Stimmzettel werden vom Wahlleiter aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge erstellt. Auf den Stimmzetteln sind die Wahlvorschläge jeweils mit den in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Angaben aufzuführen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt. Anstelle des Losverfahrens kann durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel unter Aufsicht eines Mitglieds des Wahlausschusses eine zufällige Anordnung der Wahlvorschläge herbeigeführt werden. Es ist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe von drei Stimmen nach § 11 Abs. 5 hinzuweisen.

(2) Die Hochschule ist für die Vervielfältigung der Stimmzettel verantwortlich. Diese werden vom Wahlleiter gegen unbefugten Zugriff geschützt.

(3) Der Wahlleiter entscheidet über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Benehmen mit dem Wahlausschuss.

§ 11
Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe ist an zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr an jedem Sitz der Hochschule durchzuführen. Der Wahlleiter kann im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss kürzere Öffnungszeiten festlegen.

(2) Der Wahlleiter bestimmt Zahl und Ort der Wahlräume. Er trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

(3) Für jeden Wahlraum werden vom Wahlleiter ein Wahlvorstand und Wahlhelfer bestellt. Wahlvorstand und Wahlhelfer sollen an der Hochschule tätig sein. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstandes und eine weitere nach Satz 1 bestellte Person müssen ständig im Wahlraum anwesend sein, solange dieser für Stimmabgaben geöffnet ist. Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Wahlraum ist unzulässig. Jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann im näheren Umkreis der Wahlräume sichtliche Beeinflussung der Wahlberechtigten untersagen. Dieser Umkreis ist zu kennzeichnen. Er kann durch einen Aushang festgelegt werden.

(4) Die Stimmberechtigten erhalten beim Betreten des Wahlraums vom Wahlvorstand oder den Wahlhelfern die erforderlichen Stimmzettel. Der Wahlausschuss kann festlegen, dass bereits vor Aushändigung der Stimmzettel die Eintragung des Wählers im Wählerverzeichnis erstmalig überprüft wird. Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er durch Ankreuzen eindeutig kenntlich macht, welche Bewerber er wählt.

(5) Jeder Wahlberechtigte kann bis zu drei Stimmen abgeben. Hierbei kann er einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben oder die drei Stimmen auf mehrere Bewerber in einem oder mehreren Wahlvorschlägen verteilen.

(6) Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Er hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. Ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, wirft er seinen Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(7) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiederöffnung der Wahlurne oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt geblieben ist.

(8) Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum aufhalten. Nach Stimmabgabe durch diese Wähler erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für beendet.

§ 12
Briefwahl

(1) Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.

(2) Ein Wahlberechtigter, der eine Stimmabgabe in der Form der Briefwahl beabsichtigt, beantragt beim Wahlleiter schriftlich die Übersendung oder Aushändigung der Wahlunterlagen. Der eigenhändig unterzeichnete Antrag muss spätestens am 15. Kalendertag vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter eingehen. Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung. Er sendet dem Wahlberechtigten unverzüglich nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge die Wahlunterlagen zu oder händigt sie aus. Er vermerkt die Übersendung im Wählerverzeichnis. Ein Wahlberechtigter, bei dem im Wählerverzeichnis die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist, kann seine Stimme nur durch Briefwahl abgeben.

(3) Die Wahlunterlagen bestehen aus einem Stimmzettel, einem amtlich gekennzeichneten Wahlumschlag, einem Wahlschein und einem für das Inland freigemachten Briefwahlumschlag, der die Anschrift des Wahlleiters und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Der Wahlschein enthält mindestens den Namen, Vornamen, die Anschrift sowie die vorgedruckte Erklärung, den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt dadurch dass,

  1. der Briefwähler den Stimmzettel persönlich gemäß § 11 Abs. 5 kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und diesen verschließt,
  2. er den Wahlschein mit der vorgedruckten Erklärung persönlich unterzeichnet,
  3. er den Wahlschein und den Wahlumschlag in den zugegangenen Briefumschlag legt und diesen verschließt (Wahlbrief) und
  4. der Wahlbrief rechtzeitig vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist dem Wahlleiter zugeht.

(5) Auf dem Wahlbrief sind vom Wahlleiter oder einem von ihm bestellten Wahlhelfer Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Die eingegangenen Wahlbriefe werden gezählt und ihre Anzahl in die Wahlniederschrift nach § 17 eingetragen.

(6) Spätestens nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit werden zur Überprüfung die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe geöffnet; die nicht rechtzeitig im Sinne von Absatz 4 eingegangenen Wahlbriefe bleiben ungeöffnet. Die Wahlscheine werden mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis verglichen. Ein Wahlbrief wird zurückgewiesen, wenn

  1. er nicht bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit eingegangen ist,
  2. er unverschlossen eingegangen ist,
  3. der Wahlumschlag nicht amtlich gekennzeichnet oder mit einem Kennzeichen versehen ist,
  4. dem Wahlumschlag kein oder kein mit der unterschriebenen vorgedruckten Erklärung versehener Wahlschein beigefügt ist,
  5. sich Stimmzettel außerhalb des Wahlumschlages befinden oder
  6. die Angaben auf dem Wahlschein mit den Eintragungen im Wählerverzeichnis nicht übereinstimmen und keine Berichtigung nach § 6 Abs. 6 erfolgt.

(7) In den Fällen des Absatz 6 Satz 3 liegt eine Stimmabgabe nicht vor. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einschließlich ihres Inhaltes auszusondern und im Fall des Absatz 6 Satz 3 Nr. 1 ungeöffnet, im Übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages, der Wahlniederschrift nach § 17 als Anlage beizufügen.

(8) Die Wahlumschläge aus nicht zurückgewiesenen Wahlbriefen werden nach der im Wählerverzeichnis vermerkten Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

§ 13
Auszählung

(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 11 Abs. 8) werden die Wahlurnen geöffnet und der Wahlvorstand zählt die abgegebenen Stimmen aus. Die Auszählung der abgegebenen Stimmen soll spätestens am siebten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.

(2) Bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft. Ein abgegebener Stimmzettel und die Stimmabgabe sind ungültig, wenn

  1. kein Bewerber angekreuzt ist,
  2. der Stimmzettel nicht als amtlich erkennbar ist,
  3. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerber oder des gewählten Wahlvorschlages dient,
  4. ein Wähler mehr als drei Stimmen abgegeben hat oder
  5. aus dem Stimmzettel der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist.

(3) Bei Zweifeln über die Gültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.

(4) Die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallenen gültigen Stimmen werden zusammengezählt.

§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter stellt nach Auszählung der Stimmen für die Gruppe der Hochschullehrer fest:

  1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmzettel,
  2. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmzettel,
  3. die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen.

Der Wahlleiter stellt weiter die gewählten Bewerber und die Reihenfolge der Ersatzvertreter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 fest. Der Wahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang an den für amtliche öffentliche Bekanntmachung bestimmten Stellen oder in sonst geeigneter Weise an der Hochschule öffentlich bekannt. Er hat es von Amts wegen zu berichtigen, wenn innerhalb von vier Monaten nach Feststellung Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten bekannt werden.

(2) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppe der Hochschullehrer erfolgt nach dem d\9Hondtschen Höchstzahlverfahren. Entfallen danach auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber genannt sind, so fallen die restlichen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu. Liegen für die Zuteilung des letzten Sitzes in der Gruppe der Hochschullehrer die gleichen Höchstzahlen vor, so entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. Den Wahlvorschlägen, auf die keine Stimmen entfallen sind, kann kein Sitz zugeteilt werden.

(3) Innerhalb der Wahlvorschläge sind die Sitze den darin aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zuzuteilen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Zuweisung des Sitzes.

(4) Die nicht gewählten Bewerber eines Wahlvorschlages sind in der Reihenfolge des Absatzes 3 Ersatzvertreter für die auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Sitze. Sind für einen Wahlvorschlag Ersatzvertreter nicht oder nicht mehr vorhanden, bestimmt sich der Ersatzvertreter in entsprechender Anwendung des Absatzes 2; bei Feststellung des Wahlergebnisses genügt ein Hinweis auf diese Regelung.

(5) Im Fall des § 5 Abs. 2 Satz 2 sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl abweichend von den Absätzen 2 bis 4 die Personen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. Die Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge. Personen, auf die keine Stimmen entfallen, sind nicht Ersatzvertreter.

§ 15
Annahme der Wahl; Ersatzvertreter

(1) Der Wahlleiter hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl gegen Nachweis zu unterrichten. Die Wahl gilt als angenommen, wenn nicht spätestens eine Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Wahl vorliegt, entscheidet der Wahlleiter.

(2) Nach Annahme der Wahl können die Gewählten von ihrem Amt nur zurücktreten, wenn der Ausübung des Amtes wichtige Gründe entgegenstehen. Über die Annahme des Rücktritts entscheidet der Wahlleiter.

(3) Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen oder scheidet ein gewählter Vertreter aus, rückt der Ersatzvertreter nach, der gemäß § 13 Abs. 4 und 5 Satz 3 in der Reihenfolge der Ersatzvertreter der Nächste ist. Die Absätze 1 und 2 und Satz 1 gelten entsprechend. Sind Ersatzvertreter nicht vorhanden, findet eine Ergänzungswahl statt.

§ 16
Wahlanfechtung und Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten. Die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter.

(2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlausschreibung, die Wahlberechtigung, die Wahlhandlung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können.

(3) Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass ein Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil er nicht oder nicht richtig in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sei oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt gewesen sei, ist nicht zulässig.

(4) Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und der antragstellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen. Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung in diesem Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach den gleichen Vorschlägen und aufgrund des gleichen Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, soweit die Wahlvorschläge und das Wählerverzeichnis nicht zu beanstanden sind. Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen. Der Wahlleiter legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. § 11 Abs. 1 gilt für die Wiederholungswahl nicht.

§ 17
Wahlniederschriften

(1) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlungen und die Tätigkeit der Wahlvorstände und Wahlhelfer sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände und Wahlhelfer werden von diesen unterzeichnet, die Übrigen vom Vorsitzenden des Wahlausschusses.

(2) Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken.

(3) Die Wählerverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter aufzubewahren.

§ 18
Wahlordnungen der Hochschulen

Die Bestimmungen der am 31. Dezember 2008 geltenden Wahlordnungen der Hochschulen zur Mitgliederzahl, Bestellung, Einberufung und Beschlussfassung des Wahlausschusses, zu den in § 3 Abs. 7 genannten Verfahren sowie zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge für die Wahl in den Senat oder Institutsrat sind entsprechend anwendbar, soweit sie den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 19
Fristen

(1) Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft diese am letzten Tag um 16.00 Uhr ab.

(2) Die Fristen gemäß § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 sind Ausschlussfristen.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Januar 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlage
(zu § 1)

Anzahl der Mitglieder der Vorläufigen Senate und der nachzuwählenden Gruppenvertreter

Anzahl Mitglieder Senate
Laufende Nummer Art Anzahl
I. Technische Universität Chemnitz
1. Anzahl der Mitglieder 21
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) akademische Mitarbeiter 4
  c) Studenten 4
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 2
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder

 

    Hochschullehrer 8
II. Technische Universität Dresden
1. Anzahl der Mitglieder 39
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) akademische Mitarbeiter 8
  c) Studenten 8
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 3
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 17
III. Technische Universität Bergakademie Freiberg
1. Anzahl der Mitglieder 21
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 4
  b) akademische Mitarbeiter 4
  c) Studenten 4
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 2
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 7
IV. Universität Leipzig
1. Anzahl der Mitglieder 35
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) akademische Mitarbeiter 7
  c) Studenten 7
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 3
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 15
V. Hochschule für Bildende Künste Dresden
1. Anzahl der Mitglieder 11
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 4
  b) akademische Mitarbeiter 2
  c) Studenten 2
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 1
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 2
VI. Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden
  Anzahl der Mitglieder 11
1. gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 4
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 3
  c) Studenten 2
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 2
VII. Palucca Schule Dresden – Hochschule für Tanz
1. Anzahl der Mitglieder 7
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer
  b) akademische Mitarbeiter 1
  c) Studenten 1
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 1
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 4
VIII. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
1. Anzahl der Mitglieder 11
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 3
  c) Studenten 2
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 3
IX. Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig
1. Anzahl der Mitglieder 11
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 4
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 3
  c) Studenten 2
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 2
X. Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
1. Anzahl der Mitglieder 27
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 4
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 7
  c) Studenten 6
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 10
XI. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
1. Anzahl der Mitglieder 15
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 4
  c) Studenten 3
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 5
XII. Hochschule Mittweida
1. Anzahl der Mitglieder 31
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 12
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 9
  c) Studenten 6
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 4
XIII. Hochschule Zittau/Görlitz
1. Anzahl der Mitglieder 23
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 3
  b) akademische Mitarbeiter 4
  c) Studenten 4
  d) sonstige hauptberufliche Mitarbeiter 3
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 9
XIV. Westsächsische Hochschule Zwickau
1. Anzahl der Mitglieder 21
  davon gewählte Vertreter des bisherigen Senates  
  a) Hochschullehrer 2
  b) gemeinsame Gruppe der akademischen und sonstigen Mitarbeiter 6
  c) Studenten 4
2. nach § 114 Abs. 5 Satz 2 SächsHSG nachzuwählende Mitglieder  
    Hochschullehrer 9