Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen
Vom 27. Juni 2002
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen vom 21. August 2001 (SächsABl. 2002 S. 176) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
- „1.1
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift (VwV) in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen Zuwendungen zur Abdeckung der Mehrausgaben.“
- 2.
- Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2, 2.1 und 2.2 erhalten folgende Fassung:
- „2.
- Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können Ausgaben - 2.1
- für BSE-Tests bei fleischhygienerechtlicher Untersuchung geschlachteter Rinder, älter als 24 Monate sowie geschlachteter Schafe und Ziegen älter als 18 Monate;
- 2.2
- für BSE-Tests im Rahmen der TSE-Überwachung bei verendeten und aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern, Schafen und Ziegen;“
- b)
- In Nummer 2.3 werden die Worte „und Tierfettes“ gestrichen
- c
- Die Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 werden gestrichen
- 3.
- In Nummer 3 werden der 4. und 5. Anstrich gestrichen
- 4.
-
In Nummer 4 erhält Satz 4 folgende Fassung:
„Der Förderzeitraum ist auf die Dauer der Haushaltsjahre 2001 und 2002 begrenzt.“ - 5.
- Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- „5.
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. Ausnahmen vom Förderverbot bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen sind gemäß Nummer 1.3 Satz 2 der VwV zu § 44 SäHO zugelassen.
Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich ausschließlich auf die vor Veröffentlichung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms für BSE-Auswirkungen durchgeführten Maß-nahmen. - 5.2
- Die Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden als Festbetragsfinanzierung gewährt, die Zuwendungen nach Nummern 2.2 und 2.3 erfolgen als Anteilsfinanzierungen:
- –
- Für BSE-Tests nach Nummer 2.1 beträgt der Zuschuss ab dem 1. Januar 2002 für Rinder, älter als 30 Monate, und für Schafe und Ziegen, älter als 18 Monate, maximal 10 EUR je vorgenommenen Test und für Rinder, älter als 24 Monate und jünger als 30 Monate, maximal 25 EUR je vorgenommenen Test.
- –
- Die im Rahmen der BSE-Tests nach Nummer 2.2 anfallenden Personal- und Sachausgaben werden in Höhe von bis zu 90 vom Hundert bezuschusst, höchstens jedoch mit 8 EUR.
- –
- Zu Nummer 2.3 werden die für die Verbrennung von Tiermehl und für den Transport zur Verbrennung nachgewiesene Ausgaben in Höhe von bis zu 90 vom Hundert bezuschusst, höchstens jedoch 95 EUR pro Tonne Tiermehl.“
- 6.
- Die Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
- „6.1
- Antragsverfahren
Die Anträge sind beim zuständigen Regierungspräsidium für das Jahr 2001 bis spätestens 15. November 2001 einzureichen, danach sind Anträge unverzüglich zu stellen; die Anträge für das Jahr 2002 sind bis spätestens 15. November 2002 und danach unverzüglich einzureichen.
Für Förderungen nach Nummer 2.1 werden die Anträge nach Vorprüfung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter dem jeweiligen Regierungspräsidium vorgelegt.
Im 1. Halbjahr 2001 erfolgt die Zuwendung für Nummer 2.1 von Amts wegen. Gebühren für BSE-Tests werden bis zum 30. Juni 2001 nicht erhoben. Den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden im Haushaltsjahr 2001 die Kosten für die Probenentnahmen erstattet.“ - b)
- In Nummer 6.3 Satz 1 wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt
- c)
- In Nummer 6.4 Satz 1 werden die Worte „bis Ende März 2002“ durch die Worte „bis Ende März des Folgejahres“ ersetzt
- 7.
- In Nummer 7 werden die Worte „31. Dezember 2001“ durch die Worte „31. Dezember 2002“ ersetzt.
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 2002
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber