Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien

Vom 17. Januar 2009

A
Änderung von Förderrichtlinien

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), geändert durch Teil A Ziffer XIII der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 952), wird wie folgt geändert:

Änderungsanweisung
Laufende Nummer Änderung
1. Nach Nummer 1.2.3 wird folgende Nummer 1.2.4 angefügt:
  „1.2.4 Für die Förderung gemäß Nummer 2.A.1 gilt außerhalb der Gebietskulisse für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S. 3).“
2. Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
  „3.4 Zuwendungen nach dem Fördergegenstand A.1 außerhalb der Gebietskulisse für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR dürfen an Unternehmen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag nur gewährt werden, wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) handelt, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht “
3. Nach Nummer 4.2.10 wird folgende Nummer 4.2.11 angefügt:
  „4.2.11 Beihilfen für den Fördergegenstand A.1 außerhalb der Gebietskulisse für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR dürfen nicht gewährt werden, wenn:
    a) für dieselben zuschussfähigen Kosten bereits sonstige Beihilfen gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag, finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten, einschließlich Beiträge gemäß Artikel 88 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, oder finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft
    b) für dieselben zuschussfähigen Ausgaben oder Investitionsvorhaben bereits De-minimis-Beihilfen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007
    gewährt werden und in der Summe die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegte Beihilfehöchstintensität überschritten wird.“
4. In Nummer 7 Satz 1 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
  „8. Inkrafttreten
  8.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  8.2 Die Förderung Wiederkehrender Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt (B) sowie der Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend Nummer 1.2.3 dieser Richtlinie außerhalb der Gebietskulisse des EPLR erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages. Diese Maßnahmen dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden.
Ausgenommen davon ist der Fördergegenstand nach A.1 außerhalb der Gebietskulisse für Maßnahmen zum Erhalt des ländlichen Erbes entsprechend dem EPLR entsprechend der Freistellung nach VO (EG) Nr. 1857/2006.“

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIn/2007) vom 1. August 2007, geändert durch Teil A Ziffer VI der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 946) mit Wirkung vom 1. August 2008, wird wie folgt geändert:

Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:

„5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung nach Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2 und 2.1.2 wird als Projektförderung, nach Nummer 2.1.1.3 als institutionelle Förderung gewährt auf der Basis der durch quittierte Rechnung oder sonst geeignete Belege nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben.“

B
Inkrafttreten

1.
Teil A Kapitel I dieser Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
2.
Im Übrigen tritt diese Verwaltungsvorschrift am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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