Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Errichtung einer Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft (UBG) 

Az.: 11-0144.3-11

Vom 30. Januar 1995

I
Errichtung und Sitz

1
Aufgrund des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung vom 24. August 1993 und des Haushaltsgesetzes 1994 vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1277) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung eine Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft als Staatsbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) eingerichtet worden.
2
Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft hat ihren Sitz in Radebeul. Zur Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft gehören als Betriebsteile
 
a)
die Geschäftsleitung in Radebeul,
 
b)
das Zentrallabor in Neusörnewitz mit den Gewässergütelaboren in Bad Düben und Chemnitz sowie dem Grenzgewässerlabor in Schmilka mit der Außenstelle in Görlitz,
 
c)
die Landesmeßstelle für Umweltradioaktivität in Radebeul,
 
d)
die Lysimeterstation in Brandis sowie
 
e)
die Meßnetzbetriebsstandorte in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Plauen.

II
Aufgaben

1
Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft führt für das Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus den Bereichen Umweltanalytik und Umweltmessungen in eigener Verantwortung durch. Sie erbringt diese Leistungen in Abstimmung mit der fachaufsichtsführenden Behörde auch für andere Dienststellen der Umweltverwaltung. Sie hat, vorbehaltlich spezieller Regelungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)
Erhebung von Daten über den Zustand der Medien Wasser, Boden und Luft, die Umweltradioaktivität sowie deren Aufbereitung für die Nutzung durch die Dienststellen der Umweltverwaltung im Freistaat Sachsen;
 
b)
Vergabe von Leistungen zur Erhebung von Umweltdaten,
 
c)
Überwachung der Qualität der erbrachten Leistungen.
2
Der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft können weitere Aufgaben durch das Landesamt für Umwelt und Geologie oder durch andere Staatsministerien mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Durchführung für diese Behörden übertragen werden.

III
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft führt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Sie kann mit Ausnahme der nachfolgenden Aufgaben auf das Landesamt für Umwelt und Geologie übertragen werden:

1.
Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie der weiteren Führungskräfte,
2.
Personalangelegenheiten der Beschäftigten des höheren Dienstes,
3.
Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
4.
Bestellung des Abschlußprüfers,
5.
Genehmigung für den Erwerb oder die Veräußerung von bestehenden Anlagen und Wirtschaftsgütern sowie zur Errichtung neuer Anlagen mit einem Wert oder veranschlagtem Kostenvolumen von mehr als 1 Mio. DM.

IV
Fachaufsicht

1
Die Fachaufsicht über die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft führt – soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist – das Landesamt für Umwelt und Geologie.
Im Bereich der Landesmeßstelle für Umweltradioaktivität in Radebeul obliegt die Fachaufsicht dem Landesamt für Umwelt und Geologie nur für die Datenerhebung zur Überwachung radioaktiver Altlasten und von Radon in Häusern sowie für die aufsichtlichen Kontrollmessungen einschließlich Strahlenschutz bedeutsamer Ereignisse.
Im übrigen wird in diesem Bereich die Fachaufsicht unmittelbar durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung wahrgenommen.
2
Soweit die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Staatsministerien wahrnimmt, übt für diese Aufgaben das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht aus.

V
Geschäftsleitung

Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft wird von einem Geschäftsführer geleitet. Er vertritt die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft in allen Angelegenheiten.

VI
Finanz- und Wirtschaftsführung

1
Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb ohne Gewinnerzielungsabsicht, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.
2
Grundlage der Geschäftsführung ist der Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus einem Erfolgs- und einem Vermögensplan. Ein Finanzplan sowie ein Stellenplan sind beizufügen.
3
Die Finanz- und Wirtschaftsführung der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft wird durch besondere Wirtschaftsgrundsätze der Dienstaufsichtsbehörde und gegebenenfalls des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen geregelt.

VII
Buchführung und Zahlungsverkehr

1
Für die Buchführung und Rechnungslegung gelten die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 Abs. 1 SäHO) .
2
Die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft wickelt ihren Zahlungsverkehr über eigene Bankkonten ab.
3
Für die Aufstellung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften der SäHO .

VIII
Verwaltungshilfe durch das Sächsische Landesamt
für Umwelt und Geologie

Alle Verwaltungsangelegenheiten der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft werden vom Landesamt für Umwelt und Geologie wahrgenommen, soweit sie nicht dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung vorbehalten sind.

IX
Liegenschaftsangelegenheiten

1
Die Bewirtschaftung der der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude obliegt der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft. Die Kosten sind im Wirtschaftsplan der UBG zu veranschlagen.
2
In einer Übergangsphase bis längstens 31. Dezember 1995 werden die der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft zugewiesenen Betriebsgrundstücke, Dienst- und Verwaltungsgebäude vorbehaltlich der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen durch die Staatliche Liegenschaftsverwaltung bewirtschaftet.
3
Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie Kleine und Große Baumaßnahmen im Sinne der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung (RLBau Sachsen) werden von der Staatshochbauverwaltung durchgeführt. Die Mittel sind im Wirtschaftsplan der UBG zu veranschlagen.

X
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. Januar 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz