Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz

Vom 9. April 2009

Aufgrund von § 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 267) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658), geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 4,“ die Angabe „§ 3b Abs. 4,“ eingefügt.
2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1,“ durch die Angabe „den §§ 7a und 8 Abs. 1,“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer