Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO) 1

Vom 29. April 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) Der Freistaat Sachsen verwendet von den an ihn ab dem 1. Januar 2015 im Vorgriff auf die Festsetzung nach § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Vorbehalt gezahlten oder ihm aufgrund der Festsetzung in den Jahren 2015 bis 2020 zustehenden Beträge jährlich 55 000 000 Euro zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge. Von den verbleibenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr in den Jahren 2015 bis 2020 jährlich insgesamt 8 740 000 Euro. Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus Anlage 1. Die Zusammenschlüsse erhalten darüber hinaus für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr von den restlichen Mitteln im Jahr 2015 einen Festbetrag von 419 580 900 Euro, im Jahr 2016 einen Festbetrag von 425 701 900 Euro und in den Jahren 2017 bis 2020 89,5 Prozent. Die Verteilung der Mittel nach Satz 4 auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 2 genannten Prozentsätzen. Der Berechnung der Prozentsätze liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. Mit den Mitteln nach Satz 4 bestellen sie in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 3 genannten Verkehrsleistungen. Die jeweils nach Anlage 3 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 3 gestatten.

(2) Scheidet der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die in Anlage 2 genannten Prozentsätze ändern. Dabei darf sich die Summe der Prozentsätze beider Zusammenschlüsse nicht ändern. Werden im Jahr 2014 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr aufgrund von Vereinbarungen zwischen zwei Zweckverbänden abweichend vom Territorialprinzip bestellt und abgerechnet oder im Zusammenhang mit dem ehemaligen Landkreis Döbeln Ausgleichsbeträge bezahlt, vereinbaren diese Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag für die Jahre 2015 bis 2019 einen angemessenen Ausgleich. Ist ein Vertrag bis zum 30. September 2014 nicht abgeschlossen worden, stellt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Antrag eines betroffenen Zweckverbandes den Ausgleichsbetrag durch Verwaltungsakt fest.

(3) Wird das Mitteldeutsche S-Bahn-Netz nicht im Dezember 2012 in Betrieb genommen oder steigt die Zugkilometerleistung im ZVNL um weniger als 1 111 133 Zugkilometer pro Jahr, mindern sich die Beträge, welche die Anlage für die Folgejahre zugunsten des ZVNL bestimmt, um das Produkt aus der geringeren Zahl der Zugkilometer und dem durchschnittlich vom ZVNL zu entrichtenden Zugkilometerpreis. Der ZVNL weist den durchschnittlichen Zugkilometerpreis nach Satz 1 durch Vorlage der Verkehrsverträge nach. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stellt den Minderungsbetrag durch Verwaltungsakt fest.

(4) Die Mittel sind zu verwenden

1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und
4.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.

(5) Auf die Zahlungen nach Absatz 1 sind die Zahlungen anzurechnen, die der Freistaat Sachsen aufgrund von vertraglichen Verpflichtungen zur Bezuschussung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr erbringt. 2

§ 2
Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr

(1) Die verbleibenden Mittel, die der Freistaat Sachsen nach dem Regionalisierungsgesetz erhält, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen, Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(2) Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:

1.
Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecke von Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna, gegebenenfalls als Stadtbahnstrecke und deren Einbindung in das Chemnitzer Straßenbahnnetz sowie die Schaffung von Verknüpfungsstellen zwischen Eisenbahn- und Straßenbahnnetz beim Hauptbahnhof Chemnitz und beim Bahnhof Chemnitz Süd,
2.
Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou,
3.
Neubau des Gleisabschnitts von Sebnitz nach Dolní Poustevna einschließlich des unmittelbar damit zusammenhängenden Umbaus des Bahnhofs Sebnitz und der Schaffung einer Ausweichmöglichkeit im Haltepunkt Goßdorf-Kohlmühle,
4.
Wiederaufbau Weißeritztalbahn.

(3) Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden. 3

§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes

(1) Die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten Mittel ist vom Empfänger bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

(2) Soweit die Nachweise nach Absatz 1 nicht erbracht werden, sind die Mittel am 1. Januar des Folgejahres zurückzuerstatten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann auf Antrag gestatten, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Folgejahr

1.
die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 2 nur für Zwecke nach Anlage 1 und
2.
die Mittel nach § 1 Absatz 1 Satz 4 für einzelne konkret zu benennende Maßnahmen nach § 1 Absatz 4

verwendet werden können. Der Antrag kann im laufenden Jahr und bis zum 31. März des Folgejahres gestellt werden. Werden die Mittel nicht gemäß Satz 1 verwendet, ist der Verwaltungsakt rückwirkend zum 1. Januar des Folgejahres zu widerrufen.

(4) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge. 4

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 3) 5

An die Zusammenschlüsse in den
Jahren 2015 bis 2020 nach § 1 Abs. 1 Satz 3 für den
Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen
Personennahverkehr auszureichende Mittel in EUR

auszureichende Mittel
lfd. Nr. Zweckverband Betrag in Euro
1. Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig für die Schmalspurbahn Oschatz – Mügeln – Glossen 550 000
2. Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 2 000 000
3. Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe für die Schmalspurbahnen Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg und Freital-Hainsberg – Kurort Kipsdorf
davon 500 000 für den Abschnitt Dippoldiswalde – Kurort Kipsdorf
4 200 000
4. Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien für die Schmalspurbahn Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf 1 990 000

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 4)

An die Zusammenschlüsse in den
Jahren 2015 bis 2020 nach § 1 Abs. 1 Satz 4
auszureichende Mittel in Prozent

1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent
2015 2016 2017 2018 2019 2020
28,82 29,03 29,25 29,46 29,67 29,89
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent
2015 2016 2017 2018 2019 2020
24,43 24,67 24,90 25,14 25,37 25,61
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent
2015 2016 2017 2018 2019 2020
26,68 26,57 26,45 26,34 26,22 26,11
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent
2015 2016 2017 2018 2019 2020
11,29 11,06 10,85 10,62 10,41 10,18
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent Jahr/Prozent
2015 2016 2017 2018 2019 2020
8,78 8,67 8,55 8,44 8,33 8,21

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 1 Satz 7) 6

Von den Zusammenschlüssen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 7 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen

1.
Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Riesa – Leipzig
 
b)
Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
 
c)
Chemnitz – Leipzig
 
d)
Leipzig – Werdau – Zwickau
 
e)
Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
2.
Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Görlitz, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Breslau
 
b)
Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
 
c)
Leipzig – Torgau – Cottbus
 
d)
Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
 
e)
Ruhland – Hoyerswerda
 
f)
Görlitz – Cottbus
 
g)
Chemnitz – Gera
 
h)
Leipzig – Zeitz – Gera
 
i)
Leipzig – Naumburg – Erfurt
 
j)
Leipzig – Bitterfeld
3.
Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin