Historische Fassung war gültig vom 11.07.2009 bis 29.02.2012

Gesetz
über Spielbanken im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 26. Juni 2009

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind

1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
das Glücksspielangebot in Spielbanken zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

§ 2
Erlaubniserteilung

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Sie darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.

(2) Über die Erlaubnis und ihre Übertragung entscheidet das Staatsministerium des Innern. Entfallen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn

1.
das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen des § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) entspricht,
2.
der Betreiber die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
3.
die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.

§ 3
Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2) Die Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden.

(3) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1.
die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
2.
die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,
3.
die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,
4.
die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.

(4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über

1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
die Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5.
die sonstigen Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.

§ 4
Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1.
die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
der Spielbetrieb ohne Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 aufgenommen wurde,
3.
die Bestimmungen der Erlaubnis trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht beachtet worden sind,
4.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes trotz vorheriger Beanstandung durch die zuständige Behörde wiederholt nicht eingehalten worden sind,
5.
die Werbung nicht den Anforderungen des § 5 GlüStV entsprochen hat,
6.
die Verpflichtungen aus § 6 GlüStV nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 GlüStV verletzt worden ist,
8.
nach § 8 Abs. 2 und § 23 GlüStV gesperrten Spielern die Teilnahme am Spiel ermöglicht worden ist oder
9.
ein sonstiger Grund eingetreten ist, der das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würde.

(2) Wird eine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 5
Teilnahme am Spiel

(1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur volljährigen Personen gestattet.

(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

1.
die mit der Geschäftsführung des Betreibers oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind,
2.
die Mitglieder von Organen oder Gremien des Betreibers sind,
3.
die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,
4.
die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe beauftragt sind.

(3) Personen, die gegen die Spielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zu einer Spielbank im Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagt wurde (Störer), können von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen werden. Grund und Dauer des Ausschlusses sind der ausgeschlossenen Person bekannt zu geben.

(4) Gesperrte Spieler dürfen nach § 8 GlüStV in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318, 321) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, am Spiel nicht teilnehmen.

§ 6
Spielerschutz, Sperre

Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet gemäß § 8 Abs. 2 GlüStV Personen zu sperren, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen die Spielbank aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

§ 7
Sperrsystem

(1) Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Teilnahme am übergreifenden Sperrsystem für Spielersperren im Sinne von § 8 GlüStV und § 11 SächsGlüStVAG .

(2) Die im Sperrsystem nach § 23 Abs. 1 GlüStV gespeicherten Daten dürfen mit Zustimmung der obersten Glücksspielaufsichtsbehörde anonymisiert für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung gestellt werden.

§ 8
Spielfreie Tage

An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:

1.
Karfreitag,
2.
Ostersonntag,
3.
Reformationstag,
4.
Buß- und Bettag,
5.
Volkstrauertag,
6.
Totensonntag,
7.
Heiligabend (24. Dezember ),
8.
1. Weihnachtstag (25. Dezember ).

§ 9
Zugangskontrolle

(1) Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle. Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen. Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind gemäß § 8 Abs. 4 GlüStV mit der Sperrdatei abzugleichen.

(2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.

§ 10
Spielbankordnung

(1) Der Besuch einer Spielbank und der Spielbetrieb sind in einer Spielbankordnung zu regeln. In dieser ist insbesondere zu bestimmen,

1.
zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
2.
ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
3.
nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.

(2) Die Spielbankordnung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Spielbankordnung ist unverzüglich an Änderungen der Rechtslage anzupassen und zur erneuten Zustimmung vorzulegen.

(4) Die Spielbankordnung ist deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen. Alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in der Spielbank auszuhängen oder auszulegen.

§ 11
Spielbankabgabe

(1) Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

1.
bis einschließlich 5 000 000 EUR 40 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 000 000 EUR 55 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 60 Prozent des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag

1.
bis einschließlich 5 000 000 EUR 35 Prozent des Bruttospielertrags,
2.
für den 5 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
3.
für den 10 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
4.
für den 20 000 000 EUR übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags.

(3) Bruttospielertrag ist

1.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen,
2.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

(4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(6) Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach § 13 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig. Im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 13 Abs. 3 Satz 7 und 8.

(8) Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung ( AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774, 776) geändert worden ist.

§ 12
Zuwendungen, Tronc

Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

§ 13
Abgabenrechtliche Pflichten

(1) Getrennt für jede Spielbank sind Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere ist unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes der erzielte Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen.

(2) Die Spielbankabgabe ist jeweils für jede Spielbank spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. In den Anmeldungen sind die Abgaben unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres selbst zu berechnen. Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Betreibers berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO.

(3) Für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum ist eine Steueranmeldung einzureichen, in der die zu entrichtende Spielbankabgabe oder der Überschuss, der sich zu Gunsten der Spielbank ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 11 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, berechnet ist. Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 die Spielbankabgabe nach § 11 Abs. 1 und 2 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die aufgrund von Umsätzen zu entrichten ist, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Sie ist von einer zur Vertretung berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten der Spielbank ergibt, ist der Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung als Abschlusszahlung zu entrichten. Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Spielbank ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO entsprechend.

§ 14
Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe wird durch die Finanzämter verwaltet.

(2) Für die Spielbankabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 AO in der Spielbank laufend überwacht werden. Auf die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung gemäß § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten der zuständigen Finanzämter und deren Aufsichtsbehörden Zugriff nehmen.

(3) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 17 Abs. 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.

§ 15
Steuerbefreiung

Die Entrichtung der Spielbankabgabe bewirkt eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

§ 16
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 11 Abs. 8 erhält. Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.

§ 17
Aufsicht

(1) Die Spielbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Glücksspielstaatsvertrages, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, dieses Gesetzes sowie die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Betreibers im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 teilzunehmen,
5.
aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank verantwortlichen Personen zu verlangen.

(3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(4) Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Leipzig, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SächsGlüStVAG zuständig ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 18
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

§ 19
Übergangsvorschrift

§ 2 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung für die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Erlaubnisse.