Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Beseitigung von Gebäudeschäden durch das Unwetter am 5. Juli 1999
im Mittleren Erzgebirgskreis
Vom 20. Juli 1999
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (Sächsisches GVBl. S. 21) in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Haushaltsordnung (Vorl.VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S 649) die Beseitigung der durch das Unwetter am 5. Juli 1999 an Wohngebäuden und Grundstücken entstandenen Schäden in der Gemeinde Marienberg mit den Ortsteilen Lauta, Gebirge, Niederlauterstein, Lauterbach, Hüttengrund, der Gemeinde Großrückerswalde mit den Ortsteilen Streckewalde, Schindelbach, Niederschmiedeberg, der Gemeinde Wolkenstein mit dem Ortsteil Hilmersdorf und den Gemeinden Zöblitz, Lengefeld, Pobershau und Pockau.
(2) Soweit diese Vorschrift nichts Anderes bestimmt, sind die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB) vom 10. Dezember 1996 (SächsABl. S. 1185) und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Schaffung von Wohneigentum 1999 (Eigentumsprogramm 1999) vom 2. Dezember 1998 (SächsABl. S. 978) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der unmittelbar durch das oben genannte Unwetter hervorgerufenen Schäden an den Wohngebäuden und Grundstücken, soweit sie nicht durch bestätigte Versicherungsleistungen, die Akutbeihilfe des Landkreises Mittlerer Erzgebirgskreis oder die Soforthilfe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Beseitigung der Unwetterschäden vom 5. Juli 1999 im Mittleren Erzgebirgskreis (Soforthilfe MEK) vom 14. Juli 1999 abgedeckt sind.
Gefördert wird auch die Beseitigung von Schäden, die an bereits mit Mitteln der Wohnungsbauförderung finanzierten Objekten entstanden sind.
3 Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendungen ist der Eigentümer des geschädigten Wohngebäudes und Grundstücks.
Es gelten in der Regel die Einkommensgrenzen der 2. Fördergruppe des Eigentumsprogrammes 1999.
4 Zuwendungsvoraussetzungen, Verfahren
(1) Konditionen
Die Höhe des Darlehens darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen und beträgt maximal 100 000 DM pro geschädigter Wohneinheit.
Darüber hinausgehende Schäden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, mit anderen Förderprogrammen (KfW-Modernisierungsprogramm) finanziert werden.
Der unverbilligte Kapitalmarktzins wird zum Zeitpunkt der Bewilligung durch die SAB GmbH für einen Zeitraum von 15 Jahren festgelegt.
Das Darlehen wird in den ersten 5 Jahren in Form eines zinslosen, tilgungsfreien Annuitätendarlehens zur Verfügung gestellt. Das Darlehen wird zu 100 % ausgezahlt. Ab dem 6. Jahr gilt für die Restlaufzeit der zum Zeitpunkt der Bewilligung festgelegte unverbilligte Zinssatz. Die Tilgung beträgt ab dem 6. Jahr 1,0 vom Hundert aus dem Ursprungskapital zuzüglich ersparter Zinsen. Die Gewährung der Zinsverbilligung ist entgeltfrei.
Sondertilgungen sind ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich.
Für Härtefälle erfolgen Ausnahmeentscheidungen, die die SAB GmbH im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern trifft. In diesen Härtefällen kann eine Landesbürgschaft nach der Richtlinie des Freistaates Sachsen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens vom 23. Dezember 1993 (SächsABl. 1994 S. 194) übernommen werden.
(2) Verfahren
Die Anträge sind im Landratsamt des Mittleren Erzgebirgskreises einzureichen und werden von der SAB GmbH beschieden und ausgezahlt. Die Darlehen sind gegen Rechnungslegung (Kopie) beziehungsweise Baufortschritt abzurufen. Für Vor- und Zwischenfinanzierungen wird gegen die Vorlage von Kostenvoranschlägen eine Summe von maximal 10 000 DM ausgezahlt.
Bereits begonnene Baumaßnahmen zur Beseitigung der Schäden gelten nicht als vorzeitiger Baubeginn.
5 In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung des heutigen Tages in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.
Dresden, den 20. Juli 1999
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht