Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsministerin
für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann
zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik
Vom 1. Juni 1999
- I
- Art, Zweck und Umfang der Erhebung
- 1.
- Die Sächsische Frauenförderungsstatistik wird in jedem Jahr von den Dienststellen des öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen als allgemeine Erhebung durchgeführt. Zu diesem Zweck übersendet das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen die Erhebungsvordrucke der Sächsischen Frauenförderungsstatistik unaufgefordert an die Dienststellen. Soweit Daten zu einem bestimmten Stichtag zu erheben sind, ist der 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres maßgeblich. Sind Daten über den Zeitraum eines Jahres zu erheben, so ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres entscheidend.
- 2.
- Die Daten dienen zusammen mit den Ergebnissen der Personalstandstatistik als Grundlage für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung der Frauenförderpläne. Außerdem werden die Ergebnisse zu einer Gesamtstatistik zusammengefasst und für den Erfahrungsbericht der Staatsregierung an den Landtag über die Situation der Frauen im öffentlichen Dienst und die Umsetzung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes verwendet.
- II
- Rechtsgrundlagen
- 1.
- Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann über die statistischen Angaben für die Frauenförderung in Dienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung – SächsFFStatVO) vom 22. August 1995 (SächsGVBl. S. 295, ber. SächsGVBl. 1996 S. 349).
- 2.
- Erhoben werden die Merkmale zu § 5 SächsFFG und § 1 SächsFFStatVO .
- 3.
- Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 5 SächsFFG und § 3 SächsFFStatVO in Verbindung mit § 17 Sächsisches Statistikgesetz ( SächsStatG). Gemäß § 17 Abs. 5 SächsStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
- III
- Geheimhaltung
- Die erhobenen Angaben werden nach § 18 SächsStatG geheimgehalten.
- IV
- Hilfsmerkmale, Trennen und Löschen, Ordnungsnummern
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, Name und Telefonnummer der für die Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, Datum, Unterschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist, vom Erhebungsvordruck getrennt, gesondert aufbewahrt und spätestens nach Abschluss der maschinellen Aufarbeitung vernichtet.
- 2.
- Die verwendeten Nummern dienen der technischen Durchführung der Erhebung; sie enthalten keine Merkmale über persönliche oder sachliche Verhältnisse.
- V
- Abgrenzung des Personals
- 1.
- Personal-Ist-Bestand
- 1.1
- Zum Personal-Ist-Bestand zählen alle Beschäftigten, die am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres in einem unmittelbaren Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis zu einer berichtspflichtigen Dienststelle stehen und in der Regel Gehalt, Vergütung oder Lohn aus Haushaltsmitteln der Berichtsstelle beziehen. Hierzu gehören die Dauerbeschäftigten, die Beschäftigten in Ausbildung, die Beschäftigten mit Zeitvertrag sowie Beschäftigte mit Förderung nach §§ 260 bis 271, 416 (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) beziehungsweise §§ 272 bis 279, 415 (Strukturanpassungsmaßnahmen) Sozialgesetzbuch, 3. Buch ( SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), zuletzt geändert durch Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1606). Kurzfristig und geringfügig Beschäftigte gehören nicht zum Personal-Ist-Bestand.
- 1.2
- Die Beschäftigten werden nach dem Beschäftigungsumfang unterteilt in:
- a)
- Vollzeitbeschäftigte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.3, 3, 4, 5.1)
Vollzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche Wochenarbeitsstundenzahl (zum Beispiel 40 Stunden, bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Bei stundenweiser Vergütung gilt eine monatlich festgelegte Arbeitszeit von 172 Stunden als Vollzeitbeschäftigung. - b)
- Teilzeitbeschäftigte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.2, 1.4, 3, 4, 5.2)
Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt. - 1.3
- Beschäftigte, die Mutterschaftsgeld erhalten, sind ebenso in den Personal-Ist-Bestand einzubeziehen wie Beschäftigte, die wegen längerer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten.
- 1.4
- Abgeordnete Beschäftigte sind von der Berichtsstelle zu melden, aus deren Haushaltskapiteln am Berichtstag die Bezüge gezahlt werden. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz gilt Folgendes:
Sind Beschäftigte mit mehr als 50 vom Hundert ihres Arbeitskraftanteiles an eine einzige Berichtsstelle innerhalb der Landesverwaltung abgeordnet, sind sie ausschließlich von dieser zu melden. In allen übrigen Fällen sind abgeordnete Beschäftigte von der abordnenden Berichtsstelle zu erfassen. - 1.5
- Ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte sind – im Gegensatz zur Personalstandstatistik – ebenfalls zum Personal-Ist-Bestand zu zählen. Sie werden gesondert und ausschließlich auf dem Erhebungsbogen Ziffern 1.5, 5.1 und 5.2 erfasst.
- 1.5.1
- Beispiele für „ohne Bezüge beurlaubte Beamtinnen und Beamte“:
- a)
- Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn,
- b)
- Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 142a Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen – SächsBG),
- c)
- Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 143 SächsBG),
- d)
- Beurlaubung gemäß § 2 Erziehungsurlaubsverordnung,
- e)
- Beurlaubung zur Ausübung eines Mandats (§§ 29ff. Abgeordnetengesetz),
- f)
- Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes beziehungsweise Zivildienstes.
- Für Richterinnen und Richter gelten die entsprechenden Gesetzesregelungen.
- 1.5.2
- Beispiele für „ohne Bezüge beurlaubte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter“:
- a)
- Beurlaubung zur Erziehung eines Kindes (§ 16 BErzGG),
- b)
- Sonderurlaub gemäß § 50 Abs. 2 BAT-O beziehungsweise § 54a MT Arb-O,
- c)
- Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.
- 1.5.3
- Kurzfristige Beurlaubungen oder Freistellungen sind nicht zu berücksichtigen.
Zum Beispiel: Unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V. - 1.6
- Die Zahl der insgesamt am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres in der betreffenden Dienststelle Beschäftigten (Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen, Arbeiter, alle Auszubildenden aller Statusgruppen und ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte) ist als Kontrollgröße auf dem Deckblatt zu vermerken.
- 2.
- Beschäftigte, die nicht zum Personal-Ist-Bestand gehören:
- Zum Personal-Ist-Bestand gehören nicht:
- a)
- Bezieherinnen und Bezieher von Amtsbezügen (§ 8 Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG);
- b)
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht (zum Beispiel Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister, Beigeordnete);
- c)
- Kräfte, die ausschließlich und direkt aus Drittmitteln bezahlt werden. Entscheidend für die Nichteinbeziehung ist, dass die Drittmittel nicht über den Haushalt der Berichtsstelle laufen, sondern den Beschäftigten direkt von dritter Seite ausgezahlt werden;
- d)
- Kurzfristig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit im Laufe eines Jahres nicht mehr als zwei Monate (bei fünf Arbeitstagen in der Woche) oder 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche) beträgt;
- e)
- Geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche beträgt und deren Arbeitsentgelt im Monat 630 DM nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Ist nur eine erfüllt, sind diese Beschäftigten in den Personal-Ist-Bestand einzubeziehen;
- f)
- Ehrenamtlich Beschäftigte;
- g)
- Im Nebenamt / in Nebenbeschäftigung bei einer weiteren Dienststelle (im Sinne des § 3 Abs. 3 SächsFFG) Tätige. Sie sind von der Stelle einmalig zu erfassen, bei der die Vollzeit- beziehungswiese überwiegende Teilzeitarbeit geleistet wird;
- h)
- Beschäftigte in einem indirekten Beschäftigungsverhältnis zur Beschäftigungsstelle (zum Beispiel Krankenschwestern, die nicht auf Grund eines Einzeldienstvertrages, sondern eines Kollektivvertrages mit einem Mütterhaus beschäftigt werden);
- i)
- Beschäftigte mit Werkvertrag.
- VI
- Gruppierung nach dem Dienstverhältnis
- 1.
- Beamtinnen und Beamte
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.2, 1.5, 2.1, 3, 5.1, 5.2) - 1.1
- Beamtinnen und Beamte sind alle Beschäftigten, die – auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe – durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden gesondert und ausschließlich auf dem Erhebungsbogen Ziffer 1.1 erfasst.
- 1.2
- Nicht als Beamtinnen und Beamte nachzuweisen sind:
- a)
- Wiederbeschäftigte Ruhestandsbeamte (zum Beispiel Lehrer), die nach angestelltenrechtlichen Grundsätzen beschäftigt sind. Sie werden als Angestellte nachgewiesen.
- b)
- Angestellte, die Bezüge nach dem Besoldungsgesetz erhalten (zum Beispiel Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger). Sie sind ebenfalls den Angestellten zuzuordnen.
- c)
- Beamtinnen und Beamte auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl beruht.
- 1.3
- Für Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), ist der Erhebungsbogen für Beamtinnen und Beamte entsprechend anzuwenden.
- 1.4
- Die Gliederung nach Laufbahngruppen und Laufbahnen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Laufbahnen“ (Anlage 1).
- 2.
- Angestellte (Erhebungsbogen Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 4, 5.1, 5.2)
- 2.1
- Angestellte sind die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigten, die in der Regel in der Rentenversicherung für Angestellte versicherungspflichtig und nicht Lohnempfänger sind. In der Rentenversicherung für Arbeiter versicherte Meister (zum Beispiel Handwerks-, Industrie-, Maschinen-, Gärtnermeister) und Beschäftigte mit einer Tätigkeit in einem Fachgebiet des Garten- beziehungsweise Landwirtschaftsbaus sowie Arbeiter, die auf Grund langjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb in das Angestelltenverhältnis übernommen wurden, sind den Angestellten zuzuordnen, soweit ihre Tätigkeit in den Vergütungsordnungen der Tarifverträge für Angestellte aufgeführt ist.
- 2.2
- Angestellte in Ausbildung sind gesondert und ausschließlich im Erhebungsbogen Ziffer 1.6 zu erfassen (vergleiche Ziffer VI 4.2).
- 2.3
- Die Gliederung erfolgt nach Laufbahngruppen (analog) und nach Berufsfachrichtungen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres. Für die richtige Zuordnung der Berufe ist die beiliegende „Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen“ zu verwenden (Anlage 2). Maßgeblich ist der am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres ausgeübte Beruf.
- 3.
- Arbeiter
(Erhebungsbogen Ziffern 2.2, 5.1, 5.2) - Arbeiter sind im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Beschäftigte, die Lohnempfänger und in der Rentenversicherung für Arbeiter versicherungspflichtig sind.
- 4.
- Personal in Ausbildung
- Für die Zuordnung zum Personal in Ausbildung ist das Vorliegen eines unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallenden Ausbildungsverhältnisses, eines Ausbildungsverhältnisses für Pflegeberufe oder der Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst maßgebend. Dieser Personenkreis erhält in der Regel Anwärterbezüge beziehungsweise tarifvertraglich oder in Anlehnung an einen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütungen (einschließlich Ausbildungsgeld beim Pflegepersonal in Ausbildung).
- 4.1
- Beamte in Ausbildung
(Erhebungsbogen Ziffer 1.1) - 4.1.1
- Beamte in Ausbildung sind Beschäftigte, die den vorgeschriebenen beziehungsweise üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendarinnen und Referendare, Inspektoren- und Assistentenanwärterinnen und -anwärter, Anwärterinnen und Anwärter für den einfachen Dienst). Für die Zuordnung ist entscheidend, dass diese Beschäftigten durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.
- 4.1.2
- Hier sind nicht nachzuweisen:
- a)
- Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis, das auf die Übernahme in den Vorbereitungsdienst abzielt (Verwaltungslehrlinge, Dienstanfänger) sowie Ärzte im Praktikum. Dieses Personal ist den Angestellten in Ausbildung zuzuordnen.
- b)
- Dienstkräfte in Ausbildung („Aufstiegsbeamte als Laufbahnwechsler“).
- 4.1.3
- Die Gliederung nach Laufbahngruppen und Laufbahnen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Laufbahnen“ (Anlage 1).
- 4.2
- Angestellte in Ausbildung
(Erhebungsbogen Ziffer 1.6) - 4.2.1
- Angestellte in Ausbildung sind die angestelltenversicherungspflichtigen Auszubildenden für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, ferner Pflegepersonal in Ausbildung für den mittleren Dienst (zum Beispiel Lernschwestern und -pfleger) und für den einfachen Dienst (zum Beispiel Pflegehilfeschüler), Ärzte im Praktikum vor der Vollapprobation, Lehramtsanwärter an Grund- und Mittelschulen, Auszubildende an Förderschulen, Studienreferendare an Berufsschulen und Gymnasien, Rechtsreferendare, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen und Praktikanten mit Ausbildungsvertrag (zum Beispiel Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr).
- 4.2.2
- Hier sind nicht nachzuweisen:
- a)
- Arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz. Arbeiter in Ausbildung werden durch die Sächsische Frauenförderungsstatistik nicht erfasst. Eine Abgrenzung zu den Angestellten in Ausbildung ist durch versicherungsrechtliche Unterschiede möglich.
- b)
- Beschäftigte, die sich nach einer abgeschlossenen Ausbildung weiterbilden wollen (zum Beispiel Ärzte während der Facharztausbildung).
- c)
- Fachschul-, Fachoberschul-, Fachhochschul- und Hochschulpraktikanten ohne Ausbildungsvertrag, die während der Semesterferien ein Praktikum absolvieren.
- 4.2.3
- Die Gliederung nach Ausbildungsberufen am 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres erfolgt nach der beiliegenden „Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe“ (Anlage 3).
- VII
- Gruppierung nach Funktionen
(Erhebungsbogen Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.1, 5.1, 5.2) - 1.
- Für den Nachweis der Beschäftigten nach Funktionen ist der funktionelle Aufbau der Dienststelle im Erhebungsbogen diesmal bereits vorgegeben. Es ist die Zahl der Beamtinnen und Beamten beziehungsweise der Angestellten – ihrer Funktion innerhalb der Dienststelle entsprechend – einzutragen. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Funktion entsprechend dem konkret-funktionellen Amt. Vorübergehend in Vertretung ausgeübte Funktionen sind unbeachtlich.
- 2.
- Für die Gliederung nach Funktionen sind die Hinweise auf der Rückseite des Deckblattes des Erhebungsbogens zu berücksichtigen und nicht aufgeführte spezielle Funktionen entsprechend zuzuordnen. Fehlende Funktionen können auf der Rückseite des Deckblattes an entsprechender Stelle ergänzt werden.
- VIII
- Beförderte Beamtinnen und Beamte
(Erhebungsbogen Ziffer 3) - 1.
- Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Eine Beförderung liegt auch vor, wenn einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe übertragen wird.
- 2.
- Beförderungen sind von der Berichtsstelle zu melden, welche die beförderten Beschäftigten nach Nummer V 1. im Personal-Ist-Bestand zu erfassen hat. Bei der Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung ist darauf abzustellen, ob am Tag vor der Beförderung eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist. Ebenso sind die Angaben zu den Merkmalen „Laufbahngruppe“ und „Laufbahn“ am Tag vor der Beförderung der Beamtin oder des Beamten zu erfassen. Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres.
- IX
- Infolge der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit unbefristet höhergruppierte Angestellte
(Erhebungsbogen Ziffer 4) - 1.
- Hierzu gehören die Angestellten, denen nicht nur vorübergehend oder vertretungsweise, sondern dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist. Maßgeblich ist der unter Nummer VIII 2. genannte Erhebungszeitraum.
Hier sind nicht nachzuweisen: - a)
- Bewährungsaufstieg,
- b)
- Fallgruppenaufstieg.
- 2.
- Bei der Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung ist darauf abzustellen, ob am Tag vor der Höhergruppierung eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist. Ebenso sind die Angaben für die Merkmale „Laufbahngruppe“ und „Berufsfachrichtung“ am Tag vor der Höhergruppierung der/des Angestellten zu erfassen.
- X
- Stellenausschreibungen und Neubesetzung von Stellen
(Erhebungsbogen Ziffern 2.1, 2.2) - 1.
- Anzugeben sind Stellenausschreibungen und die Neubesetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Einstellungen von geförderten Arbeitnehmern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bzw. Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) sind hier nicht zu erfassen.
- 2.
- Als Neubesetzung von Stellen gelten der Eintritt einer Person in ein Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis zu einer Dienststelle im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsFFG sowie die Besetzung von ausgeschriebenen Stellen mit Beschäftigten aus derselben Dienststelle oder einer anderen Dienststelle im oben genannten Sinne. Rotationsmaßnahmen, andere Umsetzungen, Beförderungen und Ernennungen auf Lebenszeit sind keine Neubesetzungen von Stellen.
- 3.
- Unter Stellen im Sinne von Tabelle 2.1 der Erhebungsvordrucke mit der funktionellen Gliederung für „Gerichte“ im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind auch die Stellen der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren zu verstehen, wenngleich deren Besetzung nicht mit der Einweisung in eine Planstelle einhergeht.
- 4.
- Maßgeblich ist der Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres. Die Erhebung orientiert sich an der Stellenneubesetzung, so dass Ausschreibungen vor dem 1. Juli des Vorjahres erfasst werden, wenn die Neubesetzung der Stelle nach dem 1. Juli erfolgte. Stellenausschreibungen, die vor dem 30. Juni des Erhebungsjahres stattfanden, werden nicht erfasst, wenn die Stelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt wurde.
- XI
- Teilnehmende an Veranstaltungen zur Fortbildung
(Erhebungsbogen Ziffern 5.1, 5.2) - 1.
- Eine Fortbildungsveranstaltung ist fachübergreifend, wenn sie der Erhaltung und Verbesserung der für die Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlichen nicht fachspezifischen Qualifikation und der Vermittlung neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dient, soweit diese im Verlauf der beruflichen Tätigkeiten erforderlich werden.
Zur fachübergreifenden Fortbildung gehören: - a)
- Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Beschäftigten unabhängig von ihrer fachlichen Tätigkeit von Bedeutung sind,
- b)
- Querschnittsaufgaben, die sich in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung stellen,
- c)
- ressortübergreifende Fachthemen.
- 2.
- Als fachspezifisch gelten Fortbildungen, die sich auf das vom Beschäftigten wahrgenommene Sachgebiet beziehen und die in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und fachlichen Kenntnisse aktualisieren und ergänzen.
- 3.
- Die Teilnahme abgeordneter Beschäftigter an Fortbildungsveranstaltungen ist jeweils von der Berichtsstelle zu melden, an welche die Beschäftigten abgeordnet wurden. Zu erfassen sind die Daten aller Beschäftigten einschließlich der Arbeiterinnen und Arbeiter. Mehrfachzählungen auf Grund der Teilnahme eines Beschäftigten an mehreren Fortbildungsveranstaltungen im Berichtszeitraum sind möglich. Maßgeblich ist der unter Nummer X 4. genannte Erhebungszeitraum. Für die Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten ist der Beschäftigungsumfang am 30. Juni des Erhebungsjahres maßgebend.
- XII
- Berichtsweg
- 1.
- Die Daten (nach § 5 SächsFFG und § 1 Abs. 2 SächsFFStatVO) sind für jede Dienststelle im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsFFG zu erheben. Zuständig ist die personalverwaltende Stelle.
- 2.
- Handelt es sich bei den Dienststellen um untere Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer oberen Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen Angaben zu ergänzen. Entsprechendes gilt, soweit Stellen bei oberen Landesbehörden von den obersten Landesbehörden bewirtschaftet werden. Die ergänzten Angaben, die von den übergeordneten Dienststellen ermittelt werden, sind den Dienststellen, für die die Stellen jeweils bewirtschaftet werden, mitzuteilen.
- 3.
- Eine Kopie des Erhebungsvordruckes sollte bei der Berichtsstelle verbleiben. Die Abgabetermine können dem Deckblatt der Erhebungsbögen entnommen werden.
- XIII
- In-Kraft-Treten
- Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik vom 6. Juni 1997 (SächsABl. S. 648), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift über die Änderung der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsministerin für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik vom 15. Juni 1998 (SächsABl. S. 518) außer Kraft.
Anlage | Titel |
---|---|
Anlage 1 | Schlüsselsystematik der Laufbahnen |
Anlage 2 | Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen |
Anlage 3 | Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe |
Anlage 4 | Erhebungsbögen zur Frauenförderungsstatistik
(von der Veröffentlichung wird abgesehen) |
Dresden, den 1. Juni 1999
Die Staatsministerin für Fragen
der Gleichstellung von Frau und Mann
Friederike de Haas
Anlage 1
Schlüsselsystematik der Laufbahnen
Für Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte in Ausbildung
Schlüsselnummer | Laufbahn |
---|---|
Schlüssel-
nummer |
Laufbahn |
|
|
Höherer Dienst | |
111 | Höherer nichttechnischer allgemeiner Verwaltungsdienst |
112 | Höherer Polizeivollzugsdienst |
113 | Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst |
114 | Höherer bautechnischer Dienst |
115 | Richter/in |
116 | Staatsanwalt/-anwältin |
117 | Höherer Staatsdienst im Markscheidefach |
118 | Höherer Staatsdienst im Bergfach |
119 | Höherer landwirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Beratungs- und Fachschuldienst |
120 | Höherer Forstdienst |
121 | Höherer Archivdienst |
122 | Höherer Vollzugs- und Verwaltungsdienst |
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen | |
170 | Ärztlicher Dienst |
171 | Pharmazeutischer Dienst |
172 | Zahnärztlicher Dienst |
173 | Tierärztlicher Dienst |
174 | Dienst im Prüfwesen für Baustatik |
175 | Biologischer Dienst |
176 | Chemischer Dienst |
177 | Geologischer Dienst |
178 | Psychologischer Dienst |
179 | Wirtschaftsverwaltungsdienst |
181 | Physikalischer Dienst |
182 | Dienst in der Umweltverwaltung |
183 | Technischer Gewerbeaufsichtsdienst |
184 | Dienst als Akademische(r) Rat/Rätin |
185 | Dienst als Studienrat/-rätin an einer Hochschule |
186 | Dienst in Denkmalschutz und Denkmalpflege |
187 | Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst |
188 | Dienst in der Schulverwaltung und Schulaufsicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus |
189 | Gartenbautechnischer Dienst |
190 | Bautechnischer Dienst in der Wasserwirtschaft |
199 | Sonstige |
Gehobener Dienst | |
211 | Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst |
212 | Gehobener Polizeivollzugsdienst |
213 | Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst |
214 | Gehobener kartographischer Verwaltungsdienst |
215 | Gehobener vermessungstechnischer Verwaltungsdienst |
216 | Gehobener bautechnischer Dienst |
217 | Gehobener Dienst im Verfassungsschutz |
218 | Gehobener Justizdienst (soweit nicht Tätigkeit nach Schl.-Nr. 211 oder 219) |
219 | Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst |
220 | Gehobener nichttechnischer Staatsfinanzdienst |
221 | Gehobener nichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung |
222 | Gehobener nichttechnischer Dienst der Sozialverwaltung und Sozialversicherung |
223 | Gehobener landwirtschaftlich technischer Dienst |
224 | Gehobener technischer Dienst für ländliche Neuordnung |
225 | Gehobener Forstdienst |
226 | Gehobener Archivdienst |
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen | |
271 | Technischer Dienst in der Umweltverwaltung |
272 | Technischer Gewerbeaufsichtsdienst |
273 | Technischer Dienst bei der Polizei |
274 | Technischer Dienst beim Verfassungsschutz |
275 | Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik |
276 | Gartenbautechnischer Dienst |
277 | Wirtschaftsverwaltungsdienst |
278 | Dienst als Schulleiter/in und stellvertretende(r) Schulleiter/in an Grundschulen |
299 | Sonstige |
Mittlerer Dienst | |
311 | Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst |
312 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst |
313 | Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst |
314 | Mittlerer kartographischer Verwaltungsdienst |
315 | Mittlerer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst |
316 | Mittlerer bautechnischer Dienst |
317 | Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz |
318 | Mittlerer Justizdienst |
319 | Gerichtsvollzieher/in |
320 | Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten |
321 | Mittlerer nichttechnischer Staatsfinanzdienst |
322 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung |
323 | Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung |
Laufbahnen für besondere Fachrichtungen | |
370 | Technischer Dienst bei der Polizei |
371 | Technischer Dienst beim Verfassungsschutz |
399 | Sonstige |
Einfacher Dienst | |
411 | Einfacher Justizdienst (Justizwachtmeisterdienst) |
499 | Sonstige |
Anlage 2
Schlüsselsystematik der Berufsfachrichtungen1
Nur Angestellte (nicht Angestellte in Ausbildung)
Schlüsselnummer | Berufsfachrichtung |
---|---|
Schlüssel-
nummer |
Berufsfachrichtung |
|
|
0106 | Berufe in der Land-, Tier-, Forstwirtschaft und im Gartenbau |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Verwaltungs-, Beratungs- und technische Fachkräfte in der Land- und Tierwirtschaft (zum Beispiel Diplomlandwirt/in, Agraringenieur/in, Agrartechniker/in, landwirtschaftliche(r) Berater/in) | |
– Forst-, Jagdberufe
(zum Beispiel Diplomforstwirt/in, höhere Forstbedienstete, Forstschützer/in (gehobener Forstdienst), Forstwart/in (mittlerer Forstdienst)) |
|
0708 | Bergleute, Mineralgewinner |
1055 | Fertigungsberufe |
Hierzu gehören: | |
– Steinbearbeiter/in, Steinmetz/in und Steinbildhauer/in, Baustoffhersteller/in | |
– Keramiker/in, Berufe in der Glasherstellung und -bearbeitung | |
– Chemie-, Kunststoffberufe | |
– Papierherstellungs, -verarbeitungsberufe, Druck- und Druckweiterverarbeitungsberufe | |
– Berufe in der Holzbearbeitung, Holz- und Flechtwarenherstellung | |
– Metallberufe | |
– Elektroberufe | |
– Textil-, Bekleidungs-, Lederberufe | |
– Ernährungsberufe | |
– Bau-, Baunebenberufe einschl. Straßen-, Tiefbauer/in (zum Beispiel Wasserbauer/in) | |
– Warenprüfer/in, Versandfertigmacher/in, Maschinist/in | |
6065 | Technische Berufe |
Hierzu gehören: | |
– Ingenieur/in, Chemiker/in, Physiker/in, Mathematiker/in (zum Beispiel Bauingenieur/in, Ingenieur/in für Vermessungswesen und Kartographie, Ingenieur/in der Bergverwaltung, Ingenieur/in im technischen Verwaltungsdienst, Architekt/in, Stadt- und Regionalplaner/in) | |
– Techniker/in, technische Sonderfachkräfte (zum Beispiel Bautechniker/in, Vermessungstechniker/in, Techniker/in im öffentlichen Dienst, Technische(r) Zeichner/in, Bauzeichner/in, Kartograph/in) | |
Dienstleistungsberufe | |
6668 | Warenkaufleute |
6900 | Bank-, Bausparkassen-, Versicherungsfachleute |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Bankkaufmann/-kauffrau | |
7000 | Andere Dienstleistungskaufleute und zugehörige Berufe |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Verkehrskaufleute (Güterverkehr) | |
– Verkehrsfachleute (Personen-, Fremdenverkehr) | |
7174 | Verkehrsberufe |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Berufe des Landverkehrs (zum Beispiel Straßenwärter/in) | |
– Berufe des Wasser- und Luftverkehrs | |
– Berufe des Nachrichtenverkehrs | |
7578 | Organisations-, Verwaltungs-, Büroberufe |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– administrativ entscheidende Berufstätige (zum Beispiel Verwaltungsfachleute im höheren und gehobenen Dienst) | |
– Rechnungskaufleute, Informatiker/in (zum Beispiel Datenverarbeitungsfachleute, DV-Organisator/in, DV-Koordinator/in, Rechenzentrums- und DV-Benutzerservice-Fachleute, Fachinformatiker/in) | |
– Büroberufe, kaufmännische Angestellte (zum Beispiel Verwaltungsfachleute im mittleren Dienst, Verwaltungsfachleute im mittleren Justizdienst – unter anderem Urkundsbeamter/in, Geschäftsstellenverwalter/in, Sekretär/in, Bürohilfskräfte) | |
7981 | Ordnungs- und Sicherheitsberufe |
Hierzu gehören: | |
– Dienst-, Wachberufe (zum Beispiel auch Schwimmmeister/in, Schwimmmeistergehilf(e)/in) | |
– Sicherheitsberufe (zum Beispiel Sicherheitswahrer/in) | |
– Berufe im Rechts- und Vollstreckungswesen (zum Beispiel Vollstreckungs-, Vollzugsbedienstete) | |
8283 | Schriftwerkschaffende, -ordnende und künstlerische Berufe |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Übersetzungs-, Bibliotheks-, publizistische Berufe | |
– Musiker/in, darstellende und bildende Künstler/in, künstlerische und zugeordnete Berufe der Bühnen-, Bild- und Tontechnik) | |
8485 | Gesundheitsdienstberufe |
Hierzu gehören: | |
– Arzt/Ärztin, Apotheker/in | |
– Heilpraktiker/in | |
– Masseur/in, medizinische(r) Bademeister/in und Krankengymnast/in (einschl. Physio- und Bewegungstherapeut/in) | |
– Krankenschwester/-pfleger, Hebamme/Entbindungspfleger (zum Beispiel Anästhesieschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Operationsschwester/-pfleger) | |
– Helfer/in in der Krankenpflege | |
– Diätassistent/in, Ernährungsfachleute | |
– Sprechstundenhelfer/in | |
– Medizinisch-technische(r) Assistent/in und verwandte Berufe | |
– Pharmazeutisch-technische(r) Assistent/in | |
– Therapeut/in (zum Beispiel Logopäd(e)/in, Orthoptist/in, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in) | |
8600 | Soziale Berufe |
Hierzu gehören unter anderem: | |
– Sozialpädagog(e)/in, Helfer/in Sozialarbeit | |
– Heilpädagog(e)/in | |
– Erzieher/in, Erziehungshelfer/in | |
– Altenpfleger/in, Altenpflegehelfer/in | |
– Familienpfleger/in, Familienpflegehelfer/in | |
– Heilerziehungspfleger/in, Heilerziehungspflegehelfer/in | |
– Kinderpfleger/in, Kinderpflegehelfer/in | |
8700 | Lehrer |
(zum Beispiel Rektor/in, Schulleiter/in, Hochschullehrer/in, Gymnasiallehrer/in, Grund-, Mittel-, Förderschullehrer/in, Lehrer/in an berufsbildenden Schulen, Lehrerin an Schulen des zweiten Bildungsweges, Pädagogische Unterrichtshilfe) | |
8889 | Geistes- und naturwissenschaftliche Berufe |
Hierzu gehören: | |
– Wissenschaftler/in, wissenschaftliche(r) Mitarbeiter/in | |
– Wirtschafts-, Geistes-, Natur-, Sozial-, Erziehungswissenschaftler/in | |
– Psycholog(e)/in | |
9300 | Reinigungs- und Entsorgungsberufe |
9999 | Sonstige Dienstleistungsberufe |
Anlage 3
Schlüsselsystematik der Ausbildungsberufe
Nur Angestellte in Ausbildung
Schlüsselnummer | Ausbildungsberuf |
---|---|
Schlüssel-
nummer |
Ausbildungsberuf (nach Berufsgruppe beziehungsweise Berufsbezeichnung) |
|
|
0106 | Berufe in der Land-, Tier-, Forstwirtschaft und im Gartenbau |
Landwirt/in | |
Tierzüchter/in | |
Tierpfleger/in | |
Fischwirt/in | |
Forstwirt/in | |
Gartenfachwerker/in, Gärtner/in | |
1054 | Fertigungsberufe |
Steinbearbeiter/in, Steinmetz/in und Steinbildhauer/in, Baustoffhersteller/in | |
Keramiker/in, Glasmacher/in | |
Chemiearbeiter/in, Kunststoffverarbeiter/in | |
Papierhersteller/in, -verarbeiter/in, Drucker/in | |
Holzaufbereiter/in, Holzwarenfertiger/in und verwandte Berufe | |
Metallberufe | |
Elektriker/in | |
Textil-, Bekleidungs-, Lederberufe | |
Ernährungsberufe | |
Bau-, Baunebenberufe einschl. Straßen-, Tiefbauer/in (zum Beispiel Wasserbauer/in) | |
Warenprüfer/in, Versandfertigmacher/in, Maschinist/in | |
6263 | Technische Berufe |
Bauzeichner/in | |
Bautechniker/in in der Wasserwirtschaftsverwaltung | |
Kartograph/in | |
Kulturbautechniker/in | |
Planungstechniker/in | |
Straßenbautechniker/in | |
Vermessungstechniker/in | |
Dienstleistungsberufe | |
6900 | Bank- und Versicherungskaufleute |
Sparkassenkaufmann/-kauffrau | |
7100 | Berufe des Landverkehrs |
Straßenwärter/in | |
7700 | Rechnungskaufleute, Datenverarbeitungsfachleute |
Datenverarbeitungskaufmann/-kauffrau | |
Fachinformatiker/in | |
7800 | Bürofach-, Bürohilfskräfte |
Fachangestellte(r) für Arbeitsförderung | |
Fachangestellte(r) für Bürokommunikation | |
Justizangestellte(r) | |
Sozialversicherungsfachangestellte(r) | |
Verwaltungsfachangestellte(r) | |
8000 | Sicherheitswahrer |
8200 | Publizisten, Dolmetscher, Bibliothekare |
Assistent/in an Bibliotheken | |
8500 | Gesundheitsdienstberufe |
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/in | |
Diätassistent/in | |
Hebamme, Entbindungspfleger | |
Kinderkrankenschwester/-pfleger) | |
Krankenpflegehelfer/in | |
Krankenschwester/-pfleger | |
Logopäd(e)/in | |
Masseur/in, medizinische(r) Bademeister/in | |
Medizinisch-technische(r) Assistent/in der Funktionsdiagnostik | |
Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent/in, | |
Medizinisch-technische(r) Radiologieassistent/in | |
Orthoptist/in | |
Pflegevorschüler/in | |
Physiotherapeut/in | |
Rettungsassistent/in | |
8600 | Soziale Berufe |
Altenpfleger/in | |
Altenpflegehelfer/in | |
Erzieher/in | |
Erziehungshelfer/in | |
Familienpfleger/in, Familienpflegehelfer/in | |
Fachkraft – soziale Arbeit | |
Helfer/in – soziale Arbeit | |
Heilerziehungspfleger/in | |
Heilerziehungspflegehelfer/in | |
Heilpädagog(e)/in | |
Heilpädagogische(r) Helfer/in | |
Kinderpfleger/in, Kinderpflegehelfer/in | |
8700 | Lehrer |
Auszubildende(r) im Förderschulseminar | |
Lehramtsanwärter/in | |
Studienreferendar/in | |
Schwimmmeistergehilf(e)/in | |
9300 | Reinigungsberufe |
Ver- und Entsorger/in (in den Fachrichtungen: Wasserversorgung, Abwasser, Abfall) | |
9999 | Sonstige Dienstleistungsberufe |
Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Grundlage bildet das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Stand: 1. Oktober 1997