Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten
RL-Nr.: 18/ 99 1
Vom 22. März 1999
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten, gemäß Richtlinie 86/456/EWG des Rates betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne von Titel IX der Verordnung (EG) Nummer 950/97, zuletzt geändert mit der Richtlinie 92/92/EWG 2 des Rates vom 9. November 1992 (ABL der EG Nummer L 338 Seite 1 vom 23. November), soll dazu beitragen, die Landbewirtschaftung zu sichern. Sie ist auf Grund der ständigen natürlichen und wirtschaftlichen Nachteile dieser Gebiete für die Fortführung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine wesentliche Voraussetzung. Gleichzeitig soll mit der Maßnahme ein Beitrag zur Gestaltung, Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und zur Sicherung einer ausreichenden Bevölkerungsdichte geleistet werden, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes zu gewährleisten.
- Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27 . Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- Ausgleichszulagen werden für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in den abgegrenzten benachteiligten Gebieten gewährt.
- 3
- Zuwendungsempfänger
- Eine Ausgleichszulage können erhalten Unternehmen der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform
- –
- die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 13 Abs. 1 Einkommenssteuergesetzes erfüllen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und
- –
- sofern die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand weniger als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- 3.2
- Keine Ausgleichszulage wird gewährt für landwirtschaftliche Unternehmer, die landwirtschaftliches Altersgeld oder eine Landabgaberente beziehen.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Empfänger von Ausgleichszahlungen müssen:
- 4.1
- –
- zum Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr mindestens 3 ha LF, die im abgegrenzten benachteiligten Gebiet liegen, bewirtschaften,
- 4.2
- –
- ihren Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben,
- 4.3
- –
- sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen von Artikel 17 der VO (EG) Nummer 950/97 ab der ersten Zahlung der Ausgleichszulage noch mindestens fünf Jahre auszuüben.
- Sie werden von dieser Verpflichtung befreit
- –
- sobald sie eine Altersrente nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG ), eine Beihilfe zur Stilllegung ganzer Betriebe im Rahmen der Flächenstilllegung oder eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit beziehen,
- –
- bei Abgabe der Flächen, wenn der Übernehmer in die in Absatz 1 genannte Verpflichtung eintritt,
- –
- im Falle genehmigter Aufforstungen oder
- –
- bei höherer Gewalt oder bei Enteignung oder bei Ankauf im öffentlichen Interesse.
- Landwirtschaftliche Unternehmer, die eine allgemeine Altersrente (zum Beispiel Altersrente der Arbeiter-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung, Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, Seekasse, landesrechtliches Altersgeld aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aufgrund eines Gesetzes beziehen, sind von der Verpflichtung des Absatzes 1 nicht befreit.
- 4.4
- unbesetzt
- 4.5
-
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Ausgleichszulage
- 5.1
- Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt.
- 5.2
- Bei der Gewährung der Ausgleichszulage ist die Bemessungsgrundlage
- 5.2.1
- im Falle der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung die Futterfläche in den benachteiligten Gebieten. Ist der in Großvieheinheiten ausgedrückte Viehbestand des Betriebes kleiner als der Umfang der Futterflächen in Hektar, kann nur für die Futterfläche eine Zuwendung gewährt werden, die dem Umfang des Viehbestandes entspricht. In den benachteiligten Agrarzonen und Kleinen Gebieten dürfen je begünstigtem Betriebsinhaber höchstens 20 Kühe zur Milchgewinnung einbezogen werden; bei Zusammenschlüssen von begünstigten Betriebsinhabern dürfen höchstens 80 Kühe zur Milchgewinnung, jedoch nicht mehr als 20 je begünstigtem Betriebsinhaber, berücksichtigt werden.
- Für die Umrechnung von Rindern, Kühen, Pferden, Schafen und Ziegen in Großvieheinheiten (GV) gilt folgender Umrechnungsschlüssel:
yyy Tier GV Kühe und Rinder von mehr als 2 Jahren 1,00 GV, Rindern von sechs Monaten bis zu 2 Jahren 0,60 GV, Pferde von mehr als sechs Monaten 1,00 GV, Schafe 0,15 GV, Ziegen 0,15 GV.
- 5.2.2
- im Falle anderer als der zuvor aufgeführten Produktionen die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes abzüglich
- –
- der für die Ernährung des zuvor aufgeführten Viehs bestimmten Futterflächen,
- –
- Weizenflächen (einschließlich Weizengemenge),
- –
- Anbauflächen für Wein,
- –
- Anbauflächen für Zuckerrüben, Gemüse, Obst – außer Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen und Pfirsichen, die insgesamt 0,5 ha je Betrieb nicht übersteigen –, Hopfen, Tabak, Zierpflanzen sowie Baumschulflächen.
- 5.3
- Flächen in benachteiligten Gebieten benachbarter Bundesländer können berücksichtigt werden, sofern der Bewirtschafter dieser Flächen in Sachsen antragsberechtigt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
- 5.4
- Für die Feststellung des Vieh- und des Flächenbestandes gelten die Angaben des Mantelantrages Agrarförderung des Antragsjahres.
- 5.5
- Die Höhe der Ausgleichszulage wird gestaffelt. Sie beträgt für
- 5.5.1
- das Berggebiet mindestens
- 240,– DM je ha bis höchstens 286,– DM je ha und
- 286,– DM je GV
- 5.5.2
- die benachteiligte Agrarzone und Kleine Gebiete höchstens 285,– DM je ha beziehungsweise je GV, jedoch für:
- 5.5.2.1
- Gemeinden über 600 m Höhe sowie
Gemeinden unter 600 m Höhe und
einer LVZ unter 25 mindestens - 200,– DM je ha und
- 246,– DM je GV
- 5.5.2.2
- Gemeinden unter 600 m Höhe und
einer LVZ zwischen 25 und
unter 28 mindestens - 150,– DM je ha und
- 196,– DM je GV
- 5.5.2.3
- Gemeinden mit einer LVZ von 28
und darüber mindestens - 80,– DM je ha und
- 126,– DM je GV
- 5.5.2.4
- Erhöhungen und gegebenenfalls Reduzierungen der Mindestbeträge können im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel innerhalb der Gruppen nach den Nummern 5.5.2.1 bis 5.5.2.3 gestaffelt werden.
- 5.6
- Die Ausgleichszulage wird dem Zuwendungsempfänger jährlich auf Antrag gewährt, sofern ein Mindestbetrag von 240 DM erreicht wird.
- 6
- Verfahrensregelungen
- 6.1
- Antragsverfahren
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag nach dem Muster des bei der für die Antragsannahme zuständigen Behörde vorliegenden Formulars gewährt.
- Der Antrag gilt als gestellt, wenn der Antrag Agrarförderung gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung nach dieser Richtlinie in einfacher Ausfertigung bei dem für die Führung der Betriebsnummer zuständigen Amt für Landwirtschaft bis zu dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Termin eingegangen ist.
- 6.2
- Bewilligung
- Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das jeweilige Amt für Landwirtschaft.
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
- 6.3
- Auszahlung/Verwendungsnachweis
- Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ohne gesonderte Antragstellung.
- Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
- 6.4
- Weiterführende Regelungen
- Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
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- In-Kraft-Treten
- Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 22. März 1999
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär