Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung
RL-Nr.: 11/99 1

Vom 22. März 1999

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung können folgende Maßnahmen gefördert werden:

A.
Milchleistungsprüfung (Nummer 1 – 5),
B.
Kontrollringe für Mastschweine, Ferkel, Mastrinder, Mastlämmer und Jungmasthammel (Nummer 6 – 10).

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27 . Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit § 4 Tierzuchtgesetz und den §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

A.
Milchleistungsprüfung

1
Zuwendungszweck
 
Die Milchleistungsprüfung beim Rind kann gefördert werden, weil sie die Grundlage für die züchterische Selektion sowie für die Verbesserung der Produktivität und Qualität in der Milcherzeugung ist.
2
Gegenstand der Förderung
 
Förderungsfähig sind:
 
die Durchführung der Milchleistungsprüfungen (einschließlich Melkbarkeitsprüfung) und der damit verbundenen Beratung;
 
die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
3
Zuwendungsempfänger
 
Kontrollverbände und Kontrollvereine und sonstige mit dieser Aufgabe betraute Einrichtungen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Der Zuwendungsempfänger muss der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unterliegen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung und werden in Form von Zuschüssen gewährt. Sie sind zur teilweisen Abdeckung der laufenden Kosten des Teils der Milchleistungsprüfung bestimmt, der über das wirtschaftliche Interesse des einzelnen Kuhhalters hinausgeht.
5.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt im Jahr bis zu 20 DM für jede Kuh, für die die Milchleistungsprüfung durchgeführt wird.

B.
Kontrollringe für Mastschweine, Ferkel, Mastrinder, Mastlämmer und Jungmasthammel

6
Zuwendungszweck
 
Zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in den landwirtschaftlichen Betrieben kann die Durchführung von Ertrags- und Qualitätskontrollen gefördert werden.
7
Gegenstand der Förderung
 
Förderungsfähig sind die Ausgaben nach Nummer 10 für die
7.1
Schweinemastkontrolle,
7.2
Kontrolle von Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben,
7.3
Rindermastkontrolle,
7.4
Mastkontrolle für Mastlämmer und Jungmasthammel,
7.5
Förderungsfähig ist auch die damit verbundene Beratung.
8
Zuwendungsempfänger
 
Kontrollringe, Zusammenschlüsse von solchen Ringen und gegebenenfalls auch kombinierte Ringe.
9
Zuwendungsvoraussetzungen
9.1
Der Zuwendungsempfänger muss
 
 
ausschließlich zum Zweck der Kontrolle und Beratung auf der Grundlage eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft arbeiten,
 
 
unabhängig von wirtschaftlichen Unternehmungen sein und finanziell nicht von solchen getragen oder gestützt werden,
 
 
in seiner Satzung verankern, dass die Aufnahme eines Mitglieds nicht von der Bindung an bestimmte Formen des Bezugs von Produktionsmitteln und des Absatzes von Tieren abhängig ist.
9.2
Für Aufwendungen der Kontrolle und Beratung in gewerblichen Betrieben können Fördermittel nicht bereitgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gelten die steuerlichen Vorschriften.
 
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Betrieb Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage betreibt.
9.3
Bei der Kontrolle der Zuchtsauen in Ferkelerzeugerbetrieben sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
9.3.1
Laufende Aufzeichnung über Deckdaten mit Angabe des Ebers, Geburtsdatum der Ferkel, Zahl der geborenen und abgesetzten Ferkel. Die Ferkel sind zu kennzeichnen.
9.3.2
Die bezuschussten Ferkelerzeugerbetriebe müssen dem zuständigen Schweinegesundheitsdienst angeschlossen sein.
9.4
Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mit berücksichtigt worden sind (zum Beispiel Förderung von Erzeugergemeinschaften auf Grund des Marktstrukturgesetzes).
9.5
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den jährlich laufenden Aufwendungen der Kontrolle und Beratung auszugehen. Zu den jährlich laufenden Kosten der Kontrolle und Beratung rechnen die im jeweiligen Haushaltsjahr entstandenen und nachgewiesenen Personal- und Reisekosten sowie alle im gleichen Zeitraum angefallenen sächlichen Aufwendungen für Büroräume, Schreibmaterial, Vordrucke, Auswertung der Ergebnisse, Desinfektionsmittel für die Desinfektion ringeigener Waagen sowie Ohrmarken und Geräte für die Kennzeichnung und dergleichen. Ausgenommen sind Beiträge an übergeordnete Organisationen, die Ausgaben der Beschaffung von Büroeinrichtungsgegenständen aller Art im Werte von mehr als 20 DM je Stück sowie die Ausgaben der Beschaffung von Geräten und so weiter, die der Durchführung der Kontrolle dienen, wie Kraftfahrzeuge, Waagen und dergleichen sowie Medikamente.
10
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
10.1
Die Zuwendungen erfolgen im Rahmen der Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung und werden in Form von Zuschüssen gewährt.
10.2
Zuschüsse können in folgender Höhe gewährt werden:
10.2.1
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine bis zu 1,35 DM je Mastschwein, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.2
Für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe bis zu 5,40 DM je Wurf, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.3
Für alle bis zum Mastende kontrollierten Rinder bis zu 0,55 DM im Monat für jedes unter Kontrolle stehende Mastrind, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle und Beratung.
10.2.4
Für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer und Jungmasthammel bis zu 1,20 DM je Tier, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jährlich laufenden Ausgaben der Kontrolle.
11
Verfahrensregelungen
11.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulares gewährt.
 
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der geforderten Unterlagen, bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingegangen ist.
11.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
 
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
11.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Die Schlussrate wird erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
 
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
 
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
11.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) unter Verwendung des entsprechenden Formulars der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
 
Die Bewilligungsbehörde prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
 
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Behörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
 
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung abschließend fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
11.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
12
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999 , soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär