Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
RL-Nr.: 10/ 99 1

Vom 22. März 1999

Zuwendungszweck; Rechtsgrundlage

Zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft können folgende Maßnahmen gefördert werden, die der Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft dienen:

A.
Waldbauliche Maßnahmen und sonstige forstwirtschaftliche Investitionen
B.
Forstwirtschaftlicher Wegebau
C.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
D.
Erstaufforstungsprämie
E.
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden

Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des 27 . Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) , sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

A
Förderung waldbaulicher Maßnahmen und sonstiger forstwirtschaftlicher Investitionen

1
Gegenstand der Förderung
1.1
unbesetzt
1.2
Beseitigung von kulturhemmender Bestockung und/oder Bodenaufwuchs, einschließlich Beräumung, die der Vorbereitung von Erstaufforstungen nach Nummer 1.4, von Schutzpflanzungen nach Nummer 1.5 und zur Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft nach Nummer 1.6 dient.
1.3
Erstmalige Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln zum Schutz der Kulturen gegen Wildverbiss bei Erstaufforstung und Maßnahmen der natürlichen Bewaldung nach Nummer 1.4,
1.4
Erstaufforstung von bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen
1.4.1
Saat und Pflanzung, einschließlich Kulturvorbereitung
1.4.2
Natürliche Bewaldung von bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen.
1.4.3
Sicherung der Kultur während der ersten fünf Jahre
1.5
unbesetzt
1.6
Maßnahmen zur Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft, auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand.
1.6.1
Langfristige Überführung von Reinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände (Mischungsanteil über 20 vom Hundert).
1.6.2
Umbau nicht standortgerechter Bestände in standortgerechte und stabile Mischbestände (Mischungsanteil über 20 vom Hundert), sofern die zum Umbau anstehenden Bestände 70 vom Hundert ihres Umtriebsalters noch nicht erreicht haben.
Diese Einschränkung gilt nicht für durch Wurf, Bruch oder sonstige Naturereignisse sowie durch Waldbrand geschädigte, instabile Bestände.
1.7
Nachbesserungen (Saat- und Pflanzung), wenn bei Maßnahmen, die nach Nummer 1.4 oder Nummer 1.6 gefördert wurden, in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
1.8
Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Sicherheit und Wertleistung der Bestände zu erhöhen.
Als Jungbestände gelten:
 
Nadelbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 40 Jahren,
 
Laubbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 60 Jahren.
1.9
unbesetzt
2
Zuwendungsempfänger
2.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
 
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (ALG) sowie
 
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung.
2.2
Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn
 
deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft ziehen,
 
die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals beträgt.
 
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
2.3
Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
2.4
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034).
2.5
unbesetzt
2.6
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt.
Nichtländliche Gemeinden oder Gemeindeverbände werden nur als Mitglieder forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gefördert. Ihr Anteil an der Mitgliedsfläche darf jedoch den der Gesamtfläche der übrigen Mitglieder nicht wesentlich übersteigen.
Sonstige Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, außer Bund und Land, deren Vorhaben im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Förderung bedürfen, insbesondere wenn die Maßnahmen wegen der Gemenge- oder Zusammenlage der Grundstücke mit anderen Grundstücken geschlossen durchgeführt werden müssen.
2.7
Bei Maßnahmen nach Nummer  1.2 bis 1.4:
 
alle natürlichen Personen,
 
juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts
 
als Besitzer von land- und /oder forstwirtschaftlichen Flächen.
Bund, Land und nichtländliche Gemeinden sind von der Förderung ausgeschlossen. Hinsichtlich der nichtländlichen Gemeinden gilt Nummer 2.6 Satz 2 und 3 entsprechend.
3
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsform: Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
4.2
Umfang und Höhe der Zuwendung:
4.2.1
unbesetzt
4.2.2
Bei Maßnahmen nach der Nummer 1.2 (Beseitigung kulturhemmender Bestockung)
600 DM/ha
4.2.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 
 
1.4.1
Erstaufforstung, (Saat und Pflanzung)
 
1.6.1
langfristige Überführung und
 
1.6.2
Umbau nicht standortgerechter Bestände
 
1.7
Nachbesserung
 
wird folgender Zuschuss gewährt:
Zuschuss
Baumart maximal mindestens DM/ha
Baumart Maximal-
stück-
zahl
Mindest-
stück-
zahl
Fest-
betrag DM/ha
Fichte, Douglasie,
Lärche,
sonstiges Nadelholz
  3 000   1 500   2 700
Kiefer   8 000   5 000   4 000
Tanne   2 000   1 500   4 500
Rotbuche,
Tr-Eiche,
St-Eiche
  7 000   5 000 12 000
Linde,
sonstiges Hartlaubholz
  3 000   2 000   7 000
Sonstiges Laubholz   3 000   2 000   3 500
4.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 1.4.3 – Sicherung der Kultur während der ersten 5 Jahre – 250 DM/ha und Jahr (Auszahlung in 5-Jahreszahlung)
4.2.5
Bei Maßnahmen nach der Nummer 1.3 – Gatterung oder Verbissschutz bei Erstaufforstungen und Maßnahmen der natürlichen  Bewaldung
4.2.5
Wild Gatterhöhe Betrag
Rehwild/ Damwild Gatterhöhe 1,60 m 6,00 DM/lfd. m
Rotwild Gatterhöhe 2,00 m 7,50 DM/lfd. m
Ausbringung geeigneter Verbissschutzmittel 250 DM/ha
4.2.6
unbesetzt
4.2.7
Bei Maßnahmen nach der Nummer 1.8 – waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen – beträgt der Zuschuss:
4.2.7
Pflege Betrag
Jungwuchspflege (Bestandsoberhöhe 2 bis 5 m) 350 DM/ha
Jungbestandspflege (erstmalig) 800 DM/ha
Jungbestandspflege (mehrmalig) 400 DM/ha
4.2.8
unbesetzt
4.3
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Familienangehörigen und seiner Arbeitskräfte sind förderungsfähig bis zu 80 vom Hundert der Kosten, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
4.4
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 vom Hundert des Marktwertes.
4.5
Die förderungsfähigen Kosten vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Waldbauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur von Jungbeständen werden nur gefördert bei Betrieben mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftliche Nutzung bis zu 100 000 DM. Die Bewilligungsbehörde kann bei Flächen mit neuartigen Waldschäden oder bei besonders ungünstigen Standortverhältnissen oder bei Betrieben mit überdurchschnittlicher Ausstattung mit Jungbeständen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
5.2
Die Förderung von sonstigen forstwirtschaftlichen Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
 
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
 
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
5.3
Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderungsfähig. Die Bestimmungen des Saat- und Pflanzgutgesetzes und die Empfehlungen der Landesforstverwaltung für die Holzartenwahl in den forstlichen Wuchsgebieten Sachsens sind zu beachten.
5.4
Die natürliche Bewaldung ist nur dann förderfähig, wenn die Fläche in einem räumlichen Zusammenhang mit Waldflächen steht.

B.
Förderung des forstwirtschaftlichen Wegebaus

6
Gegenstand der Förderung
6.1
Neubau forstwirtschaftlicher Wege sowie die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege einschließlich der dazugehörigen notwendigen Anlagen. Die Kosten der dazugehörigen notwendigen Bauentwürfe, der Bauausführung und der Bauleitung sowie notwendiger Werkzeuge und Kleingeräte für Regiearbeiten sind Bestandteile der Ausführungskosten. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt einschließlich der landschaftsökologischen Auswirkungen. Bei Planung und Ausführung der Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinie für den ländlichen Wegebau – RLW – des Kuratoriums für Wasser- und Kulturbauwesen, in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für den Wegeneubau und die Zweitbefestigung wird folgendes Regelbauverfahren vorgesehen:
Regelbauverfahren
Objekt Zahl
Fahrbahnbreite 3,50 m befestigte Wegefläche
Bankette je 0,50 m
bergseitiger Graben
Quergefälle 7 %
Mindestdurchmesser der Durchlässe 300 mm,
ganzjährig LKW-befahrbar
Tragschicht (Schüttpacklage) 20 cm verdichtet
Deckschicht (Verschleißschicht) 10 cm verdichtet
6.1.1
Im Rahmen des Wegeneubaus und der Zweitbefestigung können Wege zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Nutzflächen gefördert werden.
6.1.2
Im Rahmen des Wegeneubaus und der Zweitbefestigung können Wege zur Erschließung dieser Nutzflächen sowie zu deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz gefördert werden.
6.2
Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, die infolge des Baues forstwirtschaftlicher Wege notwendig werden.
7
Von der Förderung sind ausgeschlossen
7.1
Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege.
7.2
Forstwirtschaftswege mit einer befestigten Fahrbahn von über 3,50 m.
7.3
Rückewege
7.4
Wegebefestigungen mit Schwarz- und Betondecke.
7.5
Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
8
Zuwendungsempfänger
 
Körperschaften des öffentlichen Rechts, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsmäßig dazu geeignet sind, die privaten Waldbesitzer oder das Land als Träger eines Vorhabens im Körperschafts- oder Privatwald.
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
9
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
9.1
Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 9.3.1 und 9.3.2.
Zuwendungsform: Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
9.2
Umfang der Zuwendung:
Folgende Kosten sind förderungsfähig:
9.2.1
Die Baukosten, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen und der übrigen nicht förderungsfähigen Kosten verbleiben.
9.2.2
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers können bis zu dem Aufwand gefördert werden, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer, abzüglich eines angemessenen Unternehmerzuschlages, ergeben würde.
9.2.3
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger dürfen höchstens mit 80 vom Hundert der für diese Leistungen veranschlagten Kosten berücksichtigt werden.
9.3
Höhe der Zuwendung:
9.3.1
Für Wegeneubaumaßnahmen im Regelbauverfahren gemäß Nummer 6.1 – Wegeneubau – beträgt der Fördersatz maximal 70 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als maximal 80 DM/lfd. m.
Für Wegeneubaumaßnahmen außerhalb des Regelbauverfahrens beträgt der Fördersatz maximal 70 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als maximal 50 DM/lfd. m.
9.3.2
Für Wegebaumaßnahmen mit Zweitbefestigung im Regelbauverfahren gemäß Nummer 6.1 beträgt der Fördersatz maximal 70 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als maximal 60 DM/lfd. m.
Für Wegebaumaßnahmen mit Zweitbefestigung außerhalb des Regelbauverfahrens beträgt der Fördersatz maximal 70 vom Hundert der förderfähigen Kosten, jedoch nicht mehr als maximal 40 DM/lfd. m.
9.3.3
Bei Maßnahmen gemäß Nummer 6.2 erfolgt die Förderung bis zu 70 vom Hundert der förderungsfähigen Aufwendungen.
9.3.4
In Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde von den Fördersätzen gemäß Nummer 9.3.1 bis 9.3.3 Ausnahmen zulassen. Diese Fälle sind besonders zu begründen.
10
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
10.1
Bevorzugt zu fördern sind Wegebauten, wenn damit gleichzeitig ein freiwilliger Landtausch unter Beteiligung mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe ermöglicht wird.
10.2
Bei der Durchführung der Maßnahme sind die Ergebnisse der forstlichen Rahmenplanung oder – soweit diese nicht vorliegt – die der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung und die der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
10.3
Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip). Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
10.4
Beantragt ein Zusammenschluss zu einem Wegebau Zuwendungen, so kann die Bewilligung auch dann erfolgen, wenn der zu bauende Weg aus sachlichen Erwägungen über Flächen von Nichtmitgliedern führt. Das Einverständnis der Nichtmitglieder muss vorliegen.

C.
Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

11
Gegenstand der Förderung
11.1
Erstinvestitionen:
11.1.1
Die erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von Rohholz und Be- und Verarbeitung einfachster Art. 
11.1.2
Die erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen (Kleintransporter und Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen.
11.1.3
Die erstmalige Anlage von Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen.
11.1.4
Die erstmalige Erstellung von Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten).
11.2
Verwaltung und Beratung:
 
Die angemessenen Kosten für die Verwaltung und für die Beratung der Mitglieder, dazu gehören:
 
Gründungskosten;
 
Personal- und Reisekosten
Die Personalkosten beschränken sich auf die Wirtschaftsverwaltung des Zusammenschlusses im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabe.
 
Geschäftskosten, einschließlich Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte;
 
Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft;
 
Kosten für die Fortbildung der Beratungskräfte einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln;
 
Kosten des Angebots und des Verkaufs ausschließlich der Frachten;
 
Mehrkosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebots stehen (ausgenommen die Kosten für die Holzernte, Holzbringung und die Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse).
12
Von der Förderung sind ausgeschlossen
12.1
Abschreibungen für Investitionen;
12.2
Personal- und Reisekosten, soweit sie nicht bei den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen selbst anfallen und soweit sie nicht zu Aufgaben gemäß der Satzung des Zusammenschlusses gehören.
12.3
Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige Betriebsausgaben.
12.4
Die anteiligen Investitions-, Verwaltungs- und Beratungskosten angegliederter Forstbetriebe des Bundes und des Landes sowie nichtländlicher Gemeinden und Gemeindeverbände. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche. Für die nichtländlichen Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Nummer 2.6 Satz 2 und 3.
12.5
Investitionen, die von einzelnen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden;
12.6
Investitionen nach Nummern 11.1.1 und 11.1.2 – mit Ausnahme der erstmaligen Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen –, wenn es sich nicht um neue und neuzeitliche Geräte, Maschinen, Fahrzeuge sowie gewerblich gefertigte Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt;
12.7
Aufwendungen im Zusammenhang mit Investitionen nach den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 für Wohnbauten, Werkwohnungen oder Verwaltungsräume und für den Erwerb von Grund und Boden, der nicht für das betreffende Vorhaben benötigt wird (sondern zum Beispiel nur für Wohnbauten, Werkwohnungen oder für spätere durchzuführende Erweiterungsbauten);
12.8
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen;
12.9
Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ersatzteile.
 
Die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen technischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung sind keine Ersatzbeschaffungen.
13
Zuwendungsempfänger
 
Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 41 Absatz 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034), sowie nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1543).
14
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
14.1
Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung.
Zuwendungsform: Die Zuwendungen wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
14.2
Umfang der Zuwendung:
14.2.1
Förderungsfähig sind die nachgewiesenen Kosten.
14.2.2
Eigenleistungen und Sachleistungen bei der erstmaligen Anlage von Holzaufbereitungsplätzen, von Holzhöfen einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen sowie bei der erstmaligen Erstellung von Betriebsgebäuden können bis zu 15 vom Hundert der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
14.3
Höhe der Zuwendung:
14.3.1
Der Förderungssatz für Erstinvestitionen beträgt bis zu 40 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten.
14.3.2
Der Förderungssatz für Kosten der Verwaltung und Beratung beträgt
14.3.2
Jahre Satz 
in den Jahren 1999 bis 2000 bis zu 60 % und
in den Jahren ab 2001 bis zu 40 %
der förderfähigen Kosten.
Die Förderung endet mit Ablauf des zwanzigsten Jahres nach Beginn des ersten Förderjahres.
Im Anschluss an die Förderung nach Absatz 2 kann eine 20prozentige Bezuschussung weitergewährt werden, soweit der forstwirtschaftliche Zusammenschluss waldbauliche Aufgaben wahrnimmt und solange er überdurchschnittlich mit Beständen bis zu 40 Jahren ausgestattet ist.
Ist die Förderung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach Absatz 3 beendet, kann dieser nicht noch einmal gefördert werden.
15
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
15.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
 
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
 
Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

D.
Erstaufforstungsprämie

16
Gegenstand der Förderung
 
Gewährung einer Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Aufforstung oder natürlichen Bewaldung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Von der Förderung sind Erstaufforstungen zum Zweck des Kurzumtriebs- und Weihnachtsbaumanbaus ausgeschlossen.
17
Zuwendungsempfänger
17.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
 
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (ALG) sowie
 
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung.
17.2
Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn
 
deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft ziehen,
 
die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals beträgt.
 
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
17.3
Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
17.4
Sonstige Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, bei denen die Erstaufforstung im Interesse einer Verbesserung der Agrar- und Forststruktur oder der Landschaftsstruktur (ökologisch ausgewogene Landschaftsgestaltung) der Förderung bedarf.
17.5
Alle übrigen
 
natürlichen Personen,
 
juristische Personen des Privatrechts und
 
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1034),
 
als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, bei denen die Erstaufforstung im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Förderung bedarf.
17.6
Ausgeschlossen sind Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
18
Zuwendungsvoraussetzungen
18.1
Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
18.2
Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die aufgeforsteten oder natürlich bewaldeten Flächen ordnungsgemäß gepflegt werden.
19
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
19.1
Zuwendungsart: Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung.
Zuwendungsform: Die Zuwendung wird in Form eines jährlichen Zuschusses gewährt.
19.2
Umfang und Höhe der Zuwendung:
19.2.1
Die Prämie beträgt für Zuwendungsempfänger nach den Nummern 17.1 bis 17.4 bei Aufforstung und natürlicher Bewaldung von Flächen, die vom Antragsteller in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren selbst bewirtschaftet wurden, jährlich
 
für die Aufforstung und natürliche Bewaldung von Ackerflächen bis zu 35 Bodenpunkten 600 DM je Hektar; darüber hinaus für jeden zusätzlichen nachgewiesenen Bodenpunkt 15 DM, höchstens 1 400 DM je Hektar,
 
für die Aufforstung und natürliche Bewaldung von Grünlandflächen 600 DM je Hektar.
 
Im Falle einer Anrechnung der aufgeforsteten oder natürlich zu bewaldenden Fläche als Stilllegungsfläche gemäß Artikel 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1765/92 des Rates und der VO (EWG) Nr. 1460/95 des Rates wird die Prämie auf die Höhe des Stilllegungsausgleiches gemäß Artikel 7 Abs. 5 der VO (EWG) Nr. 1765/92 des Rates begrenzt.
19.2.2
Bei allen übrigen Flächen der Zuwendungsempfänger beträgt die Prämie 350 DM je Hektar.
19.2.3
Die Prämie wird jährlich für eine Dauer von bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung beziehungsweise der Einleitung der natürlichen Bewaldung der Fläche, gewährt.
20
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die Erstaufforstung und die natürliche Bewaldung muss durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft, im Einvernehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde genehmigt sein.

E.
Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden sowie aufgrund von Schadensereignissen unter überwiegender Mitbeteiligung neuartiger Waldschäden

21
Gegenstand der Förderung
21.1
Vorarbeiten:
 
Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Düngungsmaßnahmen nach Nummer 21.2 sowie
 
Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach den Nummern 21.2 bis 21.4 dienen.
21.2
Bodenschutz- und Meliorationsdüngung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachterlicher Nachweis gemäß Nummer 23).
21.3
Beseitigung von kulturhemmender Bestockung und/oder Bodenaufwuchs, einschließlich Beräumung
21.4
Vor- und Unterbau (einschl. Naturverjüngung) in verlichteten oder lückigen Beständen und Bestandsrändern
21.5
Wiederaufforstung (einschl. Naturverjüngung) mit dem Ziel, die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig sind, in Bestockung zu halten und die Leistungsfähigkeit der neu zu begründenden Bestände zu verbessern; im einzelnen gilt Nummer 21.4 entsprechend.
21.6
Nachbesserungen, wenn bei Maßnahmen, die nach Nummer 21.4 oder 21.5 gefördert wurden, in den ersten beiden Jahren nach Aufforstung aufgrund ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle in Höhe von mehr als 40 vom Hundert der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
21.7
Erstmalige Gatterung oder Ausbringung von Verbissschutzmitteln zum Schutz der Kulturen gegen Wildverbiss bei Maßnahmen nach Nummer 21.4 (Vor- und Unterbau) und Nummer 21.5 (Wiederaufforstung).
22
Zuwendungsempfänger
22.1
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer
 
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (ALG) sowie
 
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 des zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung.
22.2
Juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn
 
deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Land- und Forstwirtschaft beziehen,
 
die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals beträgt.
22.3
Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
22.4
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S.1034).
22.5
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.
22.6
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt.
Nichtländliche Gemeinden oder Gemeindeverbände werden nur als Mitglieder forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gefördert. Ihr Anteil an der Mitgliedsfläche darf jedoch den der Gesamtfläche der übrigen Mitglieder nicht wesentlich übersteigen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Sonstige Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, außer Bund und Land, deren Vorhaben im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Förderung bedürfen, insbesondere wenn die Maßnahmen wegen der Gemenge- oder Zusammenlage der Grundstücke mit anderen Grundstücken geschlossen durchgeführt werden müssen.
23
Zuwendungsvoraussetzung
 
Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 21.2 ist, dass eine gutachtliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Düngungsmaßnahme bestätigt; gegebenfalls ist eine Boden- oder eine Blatt- beziehungsweise Nadelanalyse durchzuführen.
24
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
24.1
Zuwendungsart:
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung
 
mit Anteilfinanzierung bei der Nummer 
 
21.1
Vorarbeiten,
 
mit Festbetragsfinanzierung bei den Nummern 
 
21.2
Bodenschutz- und Meliorationsdüngung,
 
21.3
Beseitigung kulturhemmender Bestockung,
 
21.4
Vor- und Unterbau,
 
21.5
Wiederaufforstung,
 
21.6
Nachbesserungen,
 
21.7
Schutz der Kulturen.
 
Zuwendungsform:
Die Zuwendung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
24.2
Umfang und Höhe der Zuwendung:
24.2.1
Förderungsfähig sind die nachgewiesenen Kosten der Maßnahmen nach Nummer 21.1 – Vorarbeiten – bis zu 80 vom Hundert
24.2.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 21.2 – Bodenschutz- und Meliorationsdüngung – beträgt der Zuschuss 140 DM/t ausgebrachten Kalk.
24.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 21.3 – Beseitigung kulturhemmender Bestockung – beträgt der Zuschuss 600 DM/ha.
24.2.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 
 
21.4
Vor- und Unterbau,
 
21.5
Wiederaufforstung,
 
21.6
Nachbesserungen
 
wird folgender Zuschuss gewährt:
Zuschuss
Baumart maximal mindestens DM/ha
Baumart Maximal-
stück-
zahl
Mindest-
stück-
zahl
Fest-
betrag DM/ha
Fichte, Douglasie,
Lärche,
sonstiges Nadelholz
  3 000   1 500   2 700
Kiefer   8 000   5 000  4 000
Tanne   2 000   1 500  4 500
Rotbuche,
Tr-Eiche,
St-Eiche
  7 000   5 000 12 000
Linde,
sonstiges Hartlaubholz
  3 000   2 000  7 000
Sonstiges Laubholz   3 000   2 000  3 500
24.2.6
unbesetzt
24.2.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 21.7 – erstmalige Gatterung zum Schutze der Kulturen gegen Wildverbiss –
24.2.7
Wild Gatterhöhe Betrag
Rehwild/ Damwild Gatterhöhe 1,60 m 6,00 DM/lfd. m
Rotwild Gatterhöhe 2,00 m 7,50 DM/lfd. m
Ausbringung geeigneter Verbissschutzmittel 250 DM/ha
24.3
Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Familienangehörigen und seiner Arbeitskräfte sind förderungsfähig bis zu 80 vom Hundert der Kosten, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten im Staatswald ergeben würden.
24.4
Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 vom Hundert des Marktwertes.
24.5
Die förderungsfähigen Kosten vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
24.6
Bei Wiederaufforstungen von Flächen nach Nummer 21.5, deren Vorbestände 60 vom Hundert ihrer Umtriebszeit erreicht hatten oder älter waren, werden nur bis zu 80 vom Hundert der unter Berücksichtigung von den Nummern 24.2 bis 24.4 ermittelten Kosten als förderungsfähig anerkannt.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
25
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
25.1
Die Maßnahmen nach den Nummern 21.4 und 21.6 sind nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderungsfähig.
25.2
Eine Zuwendung wird nicht gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag unter 100 DM beträgt.
26
Verfahrensregelungen
26.1.
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag gilt als gestellt, wenn er, unter Beifügung der im Antragsformular geforderten Unterlagen, beim zuständigen Sächsischen Forstamt (FA) oder der zuständigen Forstdirektion (FD) eingegangen ist.
Förderunschädlich ist es, wenn der Antrag bei einer anderen sächsischen Forstbehörde eingeht.
Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen von kommunalen Körperschaften sind die gemeindewirtschaftlichen Stellungnahmen beizufügen.
26.2
Bewilligung
 
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Forstdirektion.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung. Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
26.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt.
Die Auszahlung regelt sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
26.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme innerhalb des Bewilligungszeitraumes gemäß des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Musters beim zuständigen Sächsischen Forstamt vorzulegen.
Das Sächsische Forstamt führt bei allen Maßnahmen eine Vor-Ort-Kontrolle durch und stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
Die verwaltungsmäßige Bearbeitung des Verwendungsnachweises erfolgt in der Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Kassenanweisung die Förderung abschließend fest und veranlasst die Auszahlung durch die Sächsische Aufbaubank GmbH.
26.5
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050) und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
27
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.

Dresden, den 22. März 1999

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär