Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die ab 1. Januar 1998 geltende Fassung der Richtlinie zur Durchführung
des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
Vom 3. Juni 1998
Sie berücksichtigt
- 1.
- die ab 1. Dezember 1993 in Kraft getretene Neufassung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. Dezember 1993 (SächsABl. S. 1413),
- 2.
- die ab 1. Januar 1995 in Kraft getretene Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 30. November 1994 (SächsABl. 1995 S. 85),
- 3.
- die ab 1. Januar 1996 in Kraft getretene zweite Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 15. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 295),
- 4.
- die ab 1. Januar 1998 in Kraft getretene dritte Änderung der Richtlinie zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 23. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 286).
Dresden, den 3. Juni 1998
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Nicolay
Abteilungsleiter
Richtlinie
zur Durchführung des Sächsischen Sonderprogramms
zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
I
Grundsätze
- 1
- Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bereich des Landesarbeitsamtes Sachsen erbringen im Rahmen des Sächsischen Sonderprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter Leistungen zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- 2
- Zur Durchführung dieser Förderung stellt der Freistaat Sachsen auf Grundlage der § 11 Abs. 3 und § 33 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und des § 16 Abs. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Hauptfürsorgestelle einen Betrag von zunächst 28 Millionen DM zur Verfügung. Das Sächsische Schwerbehinderten-Sonderprogramm wird in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 durchgeführt, es sei denn, daß die in Satz 1 genannten Mittel früher abgeflossen oder durch Bewilligungsbescheide gebunden sind.
- 3
- Die Förderung erfolgt auf Antrag ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für dieses befristete Sonderprogramm bereitgestellten Mittel.
- 4
- Der Freistaat Sachsen behält sich vor, die Richtlinien bei veränderter Sach- oder Rechtslage vorzeitig aufzuheben oder zu ändern.
II
Beschreibung des Förderbereiches
- 1
- Zweck der Förderung
Es werden Zuschüsse gewährt, um bei Arbeitgebern eine höhere Bereitschaft zu wecken, Schwerbehinderte zu beschäftigen, und damit eine größere Zahl Schwerbehinderter in freie Stellen zu vermitteln. - 2
- Förderfälle
- 2.1
- Förderleistungen nach dieser Richtlinie erhalten Arbeitgeber, die Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen von Nummer II.3 auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 SchwbG unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen und beschäftigen.
- 2.2
- Nummer 2.1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.
- 2.3
- Nummer 2.1 gilt ebenfalls bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit mehr als neun Monaten Dauer bei
- –
- Ersatzeinstellung für Personen im Erziehungsurlaub,
- –
- Ersatzeinstellung für Wehrdienst- und Zivildienstleistende,
- wenn durch die Art der Beschäftigung dazu beigetragen werden kann, die Vermittlungsaussichten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nachhaltig zu verbessern.
- 3
- Personenbezogene Fördervoraussetzungen
- 3.1
- Die Förderleistungen nach dem Sonderprogramm werden zugunsten von den in § 3 Abs. 1 SchwbAV genannten Schwerbehinderten gewährt, wenn diese arbeitslos oder im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht und beim Arbeitsamt gemeldet sind.
- 3.2
- Im Rahmen eines Modellvorhabens gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV können Förderleistungen nach dem Sonderprogramm auch an
- a)
- alleinerziehende Schwerbehinderte,
- b)
- Schwerbehinderte zwischen 40 und 50 Jahren,
- c)
- Schwerbehinderte im Erwerbsalter nach mindestens dreijähriger Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
- gewährt werden, wenn diese arbeitslos und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht und beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet sind.
- 3.3
- Förderleistungen des Sonderprogramms zugunsten von beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten werden ohne Rücksicht auf Arbeitslosigkeit bei der Einstellung Schwerbehinderter in den Fällen des § 3 Abs. 3 SchwbAV gewährt.
- 3.4
- Gleichgestellte im Sinne des § 2 SchwbG stehen Schwerbehinderten im Sinne der Bestimmungen des Sonderprogramms gleich.
- 3.5
- Außer den in § 3 Abs. 2 SchwbAV aufgeführten Maßnahmen, die auf Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 SchwbAV anzurechnen sind, werden angerechnet:
- a)
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Zeiten von Heilkuren mit Beginn nach Eintritt der Arbeitslosigkeit,
- b)
- kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse von jeweils bis zu zwei Monaten Dauer,
- c)
- Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, wenn das alte Arbeitsverhältnis beendet ist,
- d)
- Tätigkeiten nach § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz,
- e)
- Zeiten der Teilnahme an Sprachlehrgängen für Aussiedler.
- 4
- Begrenzung des Geltungsbereiches
Zuschüsse erhalten Arbeitgeber, deren Betriebsstätte oder Dienststelle, auf die sich der Arbeitsvertrag bezieht, in Sachsen liegt.
III
Verfahren
- 1
- Antrag
Förderleistungen im Rahmen des Sonderprogramms bedürfen der Antragstellung. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluß des Arbeitsvertrages zu stellen. In Ausnahmefällen kann die Antragstellung zur Vermeidung unbilliger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung erfolgen. Die Förderleistungen werden vom Zeitpunkt der Einstellung an erbracht. - 2
- Art, Höhe und Dauer der Förderleistung
- 2.1
- Die Förderleistungen werden als laufende Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gewährt. Die Zuschußhöhe beträgt bei
- a)
- Arbeitgebern, die keine Beschäftigungspflicht (§ 5 SchwbG) haben oder sie bereits erfüllen, bis zu 80 Prozent, jedoch bei der Einstellung von Schwerbehinderten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1a, b, d oder Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 SchwbAV bis zu 100 Prozent,
- b)
- Arbeitgebern im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 5 SchwbG) bis zu 70 Prozent, jedoch bei der Einstellung von Schwerbehinderten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1a, b, d oder Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 1 SchwbAV ebenfalls bis zu 100 Prozent
- des zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts.
- 2.2
- Der Höchstsatz wird gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung mehrere Merkmale des § 3 SchwbAV zusammentreffen oder die Arbeitslosenquote in dem betreffenden Arbeitsamtsbezirk mehr als zwei Prozentpunkte über dem Landesdurchschnitt liegt.
- 2.3
- Die Zuschüsse werden auf eine Dauer von in der Regel zwei Jahren, höchstens jedoch drei Jahren gewährt. Sie werden pro Jahr um zehn Prozentpunkte herabgesetzt. Dies gilt nicht für Aufstockungsbeträge, wenn der Grundbetrag herabgesetzt wird.
- 2.4
- Im Falle der befristeten Einstellung zur Probe werden die Zuschüsse für die Dauer von höchstens einem Jahr gewährt. Die Förderungsdauer wird auf die Gesamtdauer nach Nummer III.2.3 Satz 1 angerechnet.
- 2.5
- Im Falle der befristeten Einstellung nach Nummer II.2.3 werden die Zuschüsse höchstens für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Die Förderleistungen betragen maximal 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Einstellung maßgeblichen tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgeltes.
- 2.6
- Förderfälle nach Nummer II.2.3 und II.3.2 haben Modellcharakter entsprechend § 14 Abs. 1 Nummer 4 SchwbAV und sollen insgesamt 30 Prozent des bereitstehenden Finanzvolumens (nach Nummer I.2) nicht überschreiten.
- 3
- Rückzahlung der Zuwendungen
- 3.1
- Der Zuschuß verbleibt dem Arbeitgeber in voller Höhe, wenn er den Schwerbehinderten nach Ablauf der Förderzeit mindestens ein Jahr weiterbeschäftigt. Für Förderfälle nach II.2.2 und II.2.3 gibt es von der Sachlage her keine Nachbeschäftigungszeit.
- 3.2
- Scheidet der Schwerbehinderte während der einjährigen Weiterbeschäftigung aus, ist der Zuschuß nach folgender Maßgabe zurückzuzahlen:
- a)
- Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der im letzten Jahr vor dem Ausscheiden gewährte Zuschuß zurückzuzahlen.
- b)
- Bei einem Ausscheiden während der Weiterbeschäftigungszeit ist für jeden Monat, der zum vollen Jahr fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat der Förderzeit gezahlten Zuschusses zurückzuzahlen.
- 3.3
- Eine Rückzahlungspflicht gemäß Nummer II.3.2 besteht nicht, wenn
- –
- der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen anderen Schwerbehinderten im Sinne der Nummer II.3 einstellt,
- –
- der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten kündigt und das Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung noch nicht länger als vier Monate besteht,
- –
- das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten gekündigt, einvernehmlich beendet oder vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt wird.
- 4
- Nachrangigkeit der Zuwendungen
- 4.1
- Die Zuschüsse nach dem Sonderprogramm werden zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (insbesondere Eingliederungsbeihilfen, Einarbeitungszuschüssen, Eingliederungshilfen und Förderung der befristeten Probebeschäftigung) und der anderen Rehabilitationsträger gewährt. Solche Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozialleistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Sonderprogramm vergleichbare Leistungen vorgesehen sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach dem Sonderprogramm auf solche Leistungen anzurechnen.
- 4.2
- Die Leistungen aus dem Sonderprogramm werden ergänzend beziehungsweise zusätzlich und unter Anrechnung der Pflichtleistungen der Arbeitsverwaltung gemäß § 33 Abs. 2 SchwbG gewährt. Aufstockungen auf Leistungen nach § 33 Nr. 2 SchwbG sollen in der Regel 20 Prozent nicht übersteigen und nur in soweit erbracht werden, als ihr Einsatz zur Eingliederung Schwerbehinderter erforderlich ist.
- 4.3
- Leistungen nach dem Sonderprogramm werden nicht erbracht, wenn der Arbeitgeber vorrangige Leistungen entsprechend Nummer 4.1 und 4.2 nicht beantragt.
- 5
- Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit
- 5.1
- Die Arbeitsämter bewilligen die Zuschüsse für Rechnung des Freistaates Sachsen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Dienststelle.
- 5.2
- Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen ein anderes Arbeitsamt oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären.
- 5.3
- Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Hauptfürsorgestelle – stellt der Bundesanstalt für Arbeit die erforderlichen Auszahlungsbeträge zur Verfügung.
- 5.4
- Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der eingesetzten Mittel wird durch die Feststellung erbracht, daß das geförderte Beschäftigungsverhältnis wenigstens bis zum Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit nach Nummer III.3.1 bestanden hat.
- 5.5
- Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt Sachsen.
- 6
- Anzeigepflicht
- 6.1
- Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungsbescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen nach Nummer III.3.2 und III.3.3 anzuzeigen und die Zuschüsse im Fall der Nummer III.3.2 zurückzuzahlen.
- 6.2
- Die Hauptführsorgestelle ist von den Arbeitsämtern über erteilte Bewilligungen unverzüglich zu unterrichten.
IV
Sonstige Bestimmungen
- 1
- Statistik
Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Höhe der Ausgaben und die Zahl der begünstigten Schwerbehinderten sowie weitere ausgewählte Merkmale fest. - 2
- Subventionen
Die Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind Subventionen nach § 264 des Strafgesetzbuches. - 3
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 213) tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Richtlinie vom 22. Dezember 1992 aufgehoben.