Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Stipendien für Ausländer aus Entwicklungsländern, der GUS sowie aus Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas an Fachhochschulen des Freistaates Sachsen

Vom 10. Dezember 1997

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Finanzierung eines Studiums an sächsischen Hochschulen für ausländische Studenten. Die Stipendien sollen an Ausländer aus den Ländern und Gebieten Mittel-, Ost- und Südosteuropas, aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (GUS) sowie an Ausländer aus den Ländern der aktuellen Liste der Entwicklungsländer und -gebiete gemäß dem Ausschuß für Entwicklungshilfe (DAC-Development Assistance Committee) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vergeben werden. Zielgruppe des Stipendienprogrammes sind Ausländer, die über einen in ihrem Heimatland erworbenen Bildungsabschluß verfügen, der sie zur Aufnahme in ein Studienkolleg oder unmittelbar an die Hochschule berechtigt.
1.2
Die Fördermittel dienen der Finanzierung eines Vollstudiums (Sprachvorbereitung und Studium) an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen, da die praxisorientierte Ausbildung an den Fachhochschulen mit ihrem hohen Grad an Umsetzungsfähigkeit in besonderem Maße den Bedürfnissen der unter Nr. 1.1 genannten Länder entspricht. Durch die praktische Anwendbarkeit des im Studium vermittelten Wissens und aufgrund der dadurch erworbenen Qualifikation wird den durch das Stipendienprogramm geförderten Ausländern nach der Rückkehr in ihr Heimatland die Möglichkeit eröffnet, Führungs- und Schlüsselpositionen einzunehmen. Auf diese Weise soll in erster Linie den ausgewählten Ländern eine Hilfe zur Selbsthilfe gewährt werden. Zugleich soll damit ein Beitrag zum wirtschaftlichen Aufbau der Zielländer geleistet werden.
1.3
Die Finanzierung eines Vollstudiums an einer Universität im Freistaat Sachsen ist in Ausnahmefällen möglich, sofern die vom ausländischen Bewerber gewählte Fachrichtung den entwicklungspolitischen Zielsetzungen im Sinne von Nr. 1.2 der Richtlinie in besonderer Weise förderlich ist.
1.4
Mit dem Abschluß des Studiums ist der Zuwendungszweck im Sinne von Nr. 1.2 erfüllt.
1.5
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächGVBl. S. 21) und der Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 SäHO vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) gewährt.
1.6
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die ausländischen Stipendiaten.

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Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die ausländischen Studenten müssen die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium in ihrem Heimatland erfüllen und über Grundkenntnisse in der deutschen Sprache verfügen, die mindestens zur Aufnahme in ein Studienkolleg befähigen. Sie sollten daher in ihrem Heimatland an einem vorbereitenden Sprachkurs teilgenommen haben. Die Sprachkenntnisse sind vom Bewerber bei der Antragstellung nachzuweisen. Werden die sprachlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt, ist von einer Aufnahme in die Förderung abzusehen.
3.2
Es dürfen nur Bewerber zugelassen werden, die sich schriftlich verpflichtet haben, nach Abschluß ihres Studienaufenthaltes unverzüglich in ihr Heimatland zurückzukehren.
3.3
Für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung gelten die Bestimmungen des Erlasses über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthält (Sächs.ABl. 1997 S. 1026).
3.4
Als außerfachliches Ziel sollen den Teilnehmern während des Studiums im Freistaat Sachsen auch Einblicke in die deutsche Kultur sowie die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse unseres Landes vermittelt werden.
3.5
Im Rahmen des Förderprogrammes ist die spätere Reintegration des Ausländers in sein Heimatland zu berücksichtigen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird in monatlichen Festbeträgen als Vollfinanzierung gezahlt. Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Verwaltung der hierfür gewährten Finanzmittel und die Abwicklung der Auszahlung an die Stipendiaten obliegt dem jeweils zuständigen Studentenwerk.
4.2
Das Studentenwerk erhält pro Monat und Stipendiat einen Betrag bis zu 800 DM. Davon werden dem Stipendiaten 500 DM zur Finanzierung der Studien- und Lebenshaltungskosten direkt ausgezahlt. Das Stipendium ist monatlich im voraus zu zahlen. Von den verbleibenden 300 DM sind vom Studentenwerk die für den Stipendiaten anfallenden Kosten für Unterkunft und Krankenversicherung zu begleichen. Der Stipendiat sollte vorzugsweise in einem Studentenwohnheim des Studentenwerkes untergebracht werden.
4.3
In besonderen sozialen Härtefällen sind zusätzliche Sachbeihilfen zu dem Stipendium möglich. Die soziale Bedürftigkeit bedarf der Bestätigung durch das Akademische Auslandsamt und den betreuenden Hochschullehrer.
4.4
Grundsätzlich sind die Kosten der An- und Rückreise der Stipendiaten von den Bewerbern selbst zu übernehmen. Ist der Bewerber hierzu nicht in der Lage, kann die Bezahlung bei sozialer Bedürftigkeit ausnahmsweise aus Landesmitteln erfolgen. Werden An- und Rückreisekosten aus Landesmitteln gewährt, gilt folgendes:
 
a)
Bei Bezahlung von Flugreisekosten ist der preiswerteste Tarif der Deutschen Lufthansa zugrundezulegen, sofern keine kostengünstigere Flugmöglichkeit gegeben ist.
 
b)
Bei Fahrtkosten wird die Benutzung der 2. Klasse der Deutschen Bahnen zugrunde gelegt. Nach Möglichkeit sind Gruppentarife oder Sondertarife zu nutzen. Die Gesamtkosten dürfen die bei Benutzung eines Flugzeugs entstehenden Kosten nicht übersteigen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen.
 
c)
Bei Rückreisen mit dem Flugzeug können die Kosten für Fluggepäck bis zu 20 kg erstattet werden.
 
Familienangehörige dürfen den Stipendiaten nicht begleiten; keinesfalls könne Kosten für mitreisende Familienangehörige übernommen werden.
4.5
Die Förderungsdauer ist grundsätzlich auf die festgesetzte Regelstudienzeit zu begrenzen. Für Studienbewerber, die einem Studienkolleg zugewiesen werden, wird die Förderungsdauer um ein Jahr erweitert. Das Stipendium wird jeweils für ein Jahr bewilligt.
4.6
Eine Weitergewährung des Stipendiums ist abhängig von der Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung und der Regelstudienzeit. Vor Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes entscheidet die Vergabekommission auf der Grundlage einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers über den Studienstand und -fortschritt des Stipendiaten, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt ist. Diese Berichte sind über das Akademische Auslandsamt der Hochschule dem SMWK vorzulegen.
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Verfahren
5.1
Die Hochschulen unterrichten ihre Partner in den unter Nr. 1.1 genannten Ländern über die Anzahl der freien Plätze für ausländische Stipendiaten, die aufgenommen werden können. Dabei werden Vorstellungen über die bevorzugten Fachrichtungen mitgeteilt. Die Partner unterbreiten den Hochschulen Vorschläge und reichen die entsprechenden Antragsunterlagen für die Zulassung und Stipendienförderung ihrer Kandidaten ein. Um Mehrfachförderungen einzelner Partner in einem Jahr auszuschließen, muß eine Abstimmung zwischen den Akademischen Auslandsämtern der sächsischen Hochschulen erfolgen. Die Zuwendung gilt nur für ein Studium an einer sächsischen Hochschuleinrichtung.
5.2
Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, ist von der Hochschule abschließend zu prüfen, ob die Zulassungs- und Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
5.3
Die Entscheidung über die Auswahl der Kandidaten und die Vergabe der Stipendien trifft eine Vergabekommission. Diese sollte sich aus dem Rektor, einem Vertreter des Akademischen Auslandsamtes, dem Ausländerbeauftragten der Hochschule und aus Vertretern der Fachbereiche zusammensetzen. Die Stipendien sollten nach vorheriger Absprache mit dem SMWK vergeben werden.
5.4
Nach Zulassung der ausländischen Stipendiaten von der Hochschule sind diese, soweit erforderlich, an das Ausländerstudienkolleg Zittau oder, beim vorgesehenen Studium an einer Universität, dem Studienkolleg in Leipzig oder Freiberg zuzuweisen bzw. an den Hochschulen einzuschreiben. Während des Besuchs des Studienkollegs und des anschließenden Fachstudiums werden die Stipendiaten durch das Akademische Auslandsamt und die Fachbereiche an den einzelnen Hochschulen betreut. Nach einem notwendigen und erfolgreichen Besuch eines Studienkollegs zum Erwerb des Hochschulzugangs ist abzusichern, daß der jeweilige Student an der Hochschule sein Vollstudium beginnt, die ihm die Reservierung eines Studienplatzes zugesagt hat.
5.5
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. Über die gewährten Fördermittel ist ein Verwendungsnachweis zu führen, der zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin dem SMWK vorzulegen ist. Die jährliche Rechnungslegung gegenüber dem SMWK erfolgt über das jeweils zuständige Studentenwerk.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.

Dresden, den 10. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer