Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung

Az.: 41-6661.00/1

Vom 4. März 1997

[Geändert durch Ziffer VII der VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238, 1239)]

1.    Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach §§ 23 und 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zu den notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung von Berufsschülern. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.

2.    Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung wird für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung für Schüler an Berufsschulen gewährt, die berufsschulpflichtig sind und notwendigerweise am Unterricht einer auswärtigen Berufsschule innerhalb des Freistaates Sachsen teilnehmen oder eine Fachklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen. Notwendig ist die Teilnahme oder der Besuch dann, wenn der für den Wohnort des Berufsschülers zuständige Schulträger die Beschulung nicht gewährleistet. Berufsschulberechtigte Schüler erhalten keine Zuwendung.

3.    Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind die am auswärtigen Berufsschulunterricht teilnehmenden Schüler.

4.    Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuwendung erhalten Schüler der Berufsschule mit Ausbildungsvertrag, die nach Maßgabe des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen berufsschulpflichtig sind und

1.
eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannte länderübergreifende Fachklasse besuchen,
2.
eine überregionale Fachklasse innerhalb des Freistaates Sachsen besuchen oder
3.
mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde am Blockunterricht einer anderen Fachklasse in einem anderen Bundesland teilnehmen.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn den Schülern die tägliche Fahrt vom Wohnort zum Schulort nicht zugemutet werden kann und sie deshalb am Schulort oder in seiner Nähe wohnen müssen. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Schulort ist nicht zumutbar, wenn für die Gesamtwegezeit (Hin- und Rückfahrt) bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Beförderungsmitteln täglich mehr als drei Stunden benötigt werden.

(3) Eine Zuwendung wird nicht gezahlt, soweit Unterkunfts- oder Verpflegungskosten von dritter Seite gewährt werden oder soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Anspruch darauf besteht.

5.    Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

(1) Die Zuwendung wird als Projektförderung für die Unterkunftskosten als Anteilfinanzierung, für die Verpflegungskosten als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß gezahlt.

(2) Der Zuschuss beträgt je notwendigem Aufenthaltstag 75 vom Hundert der nachweislich angefallenen Unterkunftskosten, höchstens jedoch 7,67 EUR/Tag, 2,56 EUR/Tag als pauschaler Festbetrag für die Verpflegungskosten.

(3) Notwendige Aufenthaltstage sind

1.
Unterrichtstage,
2.
Tage, an denen sonstige verbindliche Schulveranstaltungen durchgeführt werden,
3.
unterrichtsfreie Tage während eines Unterrichtsblockes, wenn dem Schüler an diesen Tagen Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung entstehen,
4.
Unterrichtstage während eines laufenden Unterrichtsblockes, an denen der Schüler ohne eigenes Verschulden (zum Beispiel durch Krankheit) nicht teilnehmen konnte, wenn dem Schüler an diesen Tagen Kosten für die auswärtige Unterkunft oder Verpflegung entstanden sind.

Als notwendige Aufenthaltstage gelten An- und Abreisetage, wenn die Unterbringung an diesen Tagen aufgrund unzumutbarer Verkehrsverbindung zwingend notwendig ist.

(4) Für Tage, an denen der Berufsschüler unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, wird der Zuschuß nicht gewährt.

6.    Verfahren

(1) Zur Beantragung des Zuschusses sind die bei den Oberschulämtern und beruflichen Schulzentren erhältlichen Vordrucke zu verwenden. Antragsberechtigt ist der Berufsschüler (Antragsteller). Minderjährige werden durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober oder 1. April für das jeweils abgelaufene Schulhalbjahr bei dem Oberschulamt einzureichen, das für den Schulort, im Falle der Beschulung außerhalb Sachsens für den Wohnort des Berufsschülers, zuständig ist. Unterrichtsabschnitte, die in das nächste Schulhalbjahr hineinreichen, sind bei der Antragstellung nach Schulhalbjahren getrennt zu behandeln.

(3) Der Schulleiter bestätigt das Bestehen der Berufsschulpflicht und den ordnungsgemäßen Schulbesuch auf den Anträgen. Er prüft zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Nachweise und weist den Schüler gegebenenfalls auf Unkorrektheiten hin.

(4) Dem Antrag sind als Nachweis der tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten beizufügen:

1.
die Originalrechnung oder
2.
die Originalquittung mit Leistungsbeschreibung oder
3.
die Originalquittung und die Kopie des Mietvertrages oder
4.
die Kopien des Mietvertrages und des Kontoauszuges.

Aus den Nachweisen muß der Name des Zahlungspflichtigen, die Leistung, der Zeitraum, für den der Betrag zu entrichten ist, und der Empfänger zweifelsfrei ersichtlich sein.

(5) Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm Verpflegungskosten in Höhe von mindestens 2,56 EUR/Tag entstanden sind.

(6) Unvollständige oder fehlerhaft eingereichte Anträge gelten als rechtzeitig und vollständig eingereicht, wenn die fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer vom Oberschulamt festgesetzten Frist nachgereicht werden.

(7) Anträge werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen eingehen oder nicht innerhalb der nach Absatz 6 festgesetzten Frist berichtigt oder vervollständigt werden.

(8) Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Oberschulamt. Die Bewilligung erfolgt durch Bewilligungsbescheid.

(9) Der Zuschuß wird nachträglich ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf das vom Antragsteller angegebene Konto.

(10) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Antragsteller in geeigneter Weise nachweist, daß er zur Vorleistung nicht in der Lage ist.

(11) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.    Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt zum 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuschüsse für Berufsschüler/Berufsschülerinnen zu den Kosten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung und Verpflegung vom 28. Oktober 1992 (ABl.SMK Nr. 17 S. 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1994 (ABl.SMK S. 438) außer Kraft. Sie wird jedoch noch für Anträge, die sich auf das Schuljahr 1996/1997 beziehen, angewendet.

Dresden, den 4. März 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler