Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Einführung des Ergänzungsbandes 1996 zur Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
– Ausgabe 1992 –
Vom 15. Mai 1997
Mit Verwaltungsvorschrift vom 24. März 1992 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 5/1992) haben das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) – Stand 1991 – eingeführt.
Mit Verwaltungsvorschrift vom 5. April 1993 (SächsABl. S. 719) haben das Sächsische Staasministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium der Finanzen die Neufassung des Teils A der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie Änderungen zu Teil B (VOB/B) – VOB Ausgabe 1992 – eingeführt.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen folgende Verwaltungsvorschrift:
- 1
- Einführung des Ergänzungsbandes 1996
Der vom Deutschen Verdingungsausschuß für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Ergänzungsband 1996 zu den Teilen B und C der VOB – Ausgabe 1992 – wird hiermit eingeführt. Teil A der VOB – Ausgabe 1992 – bleibt unverändert.
- 2
- Geltungsbereich
Die Bestimmungen sind als Vergabegrundsätze im Sinne des § 55 Abs. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) von allen Behörden des Landes und den staatlichen Betrieben anzuwenden. Sie sind als Vergabegrundsätze im Sinne des § 31 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) auch von den kommunalen Auftraggebern anzuwenden.
- 3
- Übersicht über die Änderungen gegenüber der VOB – Ausgabe 1992
- 3.1
- Die VOB Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) wurde wie folgt geändert:
- 3.1.1
-
In § 2 Nr. 8 Abs. 1 ist der letzte Halbsatz „wenn die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) nichts anderes ergeben“ entfallen. Statt dessen ist ein neuer Absatz 3 mit folgendem Text angefügt:
„(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.“ - 3.1.2
- In § 4 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 ist der Satzfehler berichtigt. Satz 1 lautet nunmehr:
„Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind.“ - 3.1.3
- § 13 Nr. 4 ist wie folgt neu gefaßt:
„(1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen zwei Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluß auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Absatz 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a)." - 3.2
- Die VOB Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) setzt sich nach der Änderung aus folgenden Vorschriften zusammen:
Vorschriften DIN Arbeiten (F) DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (F) DIN 18 300 Erdarbeiten (F) DIN 18 301 Bohrarbeiten (F) DIN 18 302 Brunnenbauarbeiten (U) DIN 18 303 Verbauarbeiten (U) DIN 18 304 Rammarbeiten (F) DIN 18 305 Wasserhaltungsarbeiten (U) DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten (R) DIN 18 307 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdbereich (R) DIN 18 308 Dränarbeiten (U) DIN 18 309 Einpreßarbeiten (U) DIN 18 310 Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen (U) DIN 18 311 Naßbaggerarbeiten (U) DIN 18 312 Untertagebauarbeiten (F) DIN 18 313 Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten (R) DIN 18 314 Spritzbetonarbeiten (R) DIN 18 315 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel (R) DIN 18 316 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln (F) DIN 18 317 Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt (R) DIN 18 318 Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen (F) DIN 18 319 Rohrvortriebsarbeiten (F) DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten (U) DIN 18 325 Gleisbauarbeiten (F) DIN 18 330 Maurerarbeiten (R) DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten (R) DIN 18 332 Naturwerksteinarbeiten (F) DIN 18 333 Betonwerksteinarbeiten (R) DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten (R) DIN 18 335 Stahlbauarbeiten (F) DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten (F) DIN 18 338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten (R) DIN 18 339 Klempnerarbeiten (R) DIN 18 349 Betonerhaltungsarbeiten (R) DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten (R) DIN 18 352 Fliesen- und Plattenarbeiten (R) DIN 18 353 Estricharbeiten (R) DIN 18 354 Gußasphaltarbeiten (R) DIN 18 355 Tischlerarbeiten (R) DIN 18 356 Parkettarbeiten (U) DIN 18 357 Beschlagarbeiten (U) DIN 18 358 Rolladenarbeiten (F) DIN 18 360 Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten (U) DIN 18 361 Verglasungsarbeiten (R) DIN 18 363 Maler- und Lackierarbeiten (F) DIN 18 364 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten (U) DIN 18 365 Bodenbelagarbeiten (U) DIN 18 366 Tapezierarbeiten (U) DIN 18 367 Holzpflasterarbeiten (R) DIN 18 379 Raumlufttechnische Anlagen (R) DIN 18 380 Heizanlagen und zentrale Wasserwärmungsanlagen (R) DIN 18 381 Gas-, Wasser- und Abwasser-Installationsarbeiten innerhalb von Gebäuden (R) DIN 18 382 Elektrische Kabel- und Leitungsanlagen in Gebäuden (U) DIN 18 384 Blitzschutzanlagen (N) DIN 18 385 Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige (N) DIN 18 386 Gebäudeautomation (R) DIN 18 421 Dämmarbeiten an technischen Anlagen (U) DIN 18 451 Gerüstarbeiten Dabei bedeuten:
Legende Buchstabe ist gleich Bedeutung (U) = Unverändert
Diese ATV wurden ohne Änderungen aus der VOB – Ausgabe 1992 – übernommen(R) = Redaktionell überarbeitet
Diese ATV wurden unter Berücksichtigung der Änderungen im DIN-Normenwerk und den damit zusammenhängenden Festlegungen redaktionell geändert.(F) = Fachtechnisch überarbeitet
Diese ATV wurden zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens fachtechnisch überarbeitet.(N) = Neu aufgestellt
Diese ATV wurden neu aufgestellt und erstmalig in die VOB aufgenommen.
- 4
- Bezugsquellen
Der Ergänzungsband 1996 zur VOB – Ausgabe 1992 – ist im Bundesanzeiger Nummer 105 vom 11. Juni 1996 bekanntgemacht. Der Teil A (VOB/A) (1992) und der Teil B (VOB/B) (1996) ist als Beilage Nummer 125a zum Bundesanzeiger Nummer 125 vom 9. Juli 1996 veröffentlicht. Textausgaben sind im Buchhandel erhältlich.
- 5
- Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Dresden, den 15. Mai 1997
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl Heinz Carl
Staatssekretär