Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen
(ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten

Vom 10. Juni 1997

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Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Wunsch der Eltern die Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge).
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Antragsberechtigt sind der oder die Erziehungsberechtigte(n) der Mehrlinge. Der Antrag (nach beigefügtem Muster) ist innerhalb eines Jahres nach Geburt der Kinder bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Jugendamt zu stellen. Das Jugendamt leitet den Antrag an das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie weiter.
Während des Zuwendungszeitraumes muß die Familie ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
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Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
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Die örtlichen Behörden werden gebeten, sich ihrerseits in geeigneter Weise der Familie anzunehmen und sie zu unterstützen.
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In Verbindung mit der Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten gewährt der Freistaat Sachsen der Familie, beginnend mit dem Monat der Antragstellung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, folgende finanzielle Zuwendungen:
finanzielle Zuwendungen
Lebensjahr wann Betrag
im ersten Lebensjahr der Mehrlinge: monatlich 200 DM,
im zweiten Lebensjahr: monatlich 100 DM,
im dritten Lebensjahr: monatlich 100 DM,
zum vierten Geburtstag: einmalig 300 DM,
zum fünften Geburtstag: einmalig 300 DM,
zum sechsten Geburtstag: einmalig 300 DM,
zum Schulanfang: einmalig 300 DM.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
Diese Zuwendungen erfolgen zusätzlich zum Erziehungsgeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus der Landesstiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“.
Ein Verwendungsnachweis entfällt.
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Es gilt folgende Übergangsregelung:
 
Erziehungsberechtigte von Mehrlingen (ab Drillinge), die nach dem 1. Januar 1988 geboren wurden, können den Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft bis zum 31. Dezember 1995 stellen. Zuwendungen werden beginnend mit dem Monat der Antragstellung gewährt.
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Inkraftreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 2. März 1995 (SächsABl. S. 753) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage