Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen für musisch-kulturelle Projekte an Schulen des Freistaates Sachsen
Vom 15. September 1995
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- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) Zuwendungen für musisch-kulturelle Projekte an Schulen des Freistaates Sachsen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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- Gegenstand der Förderung
- Mit der Förderung musischer Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schüler, die Gewährung von Spielraum für die Entwicklung von Subjektivität und künstlerischer Kreativität wird die Stärkung und Bereicherung der Persönlichkeit des Schülers im umfassenden Sinne angestrebt. Zugleich soll damit einer zeitgemäßen Allgemeinbildung und Erziehung entsprochen werden.
Gefördert werden Projekte, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: - 2.1
- Aktive und kreative Auseinandersetzung des Schülers auf künstlerischem, kulturellem und musikalischem Gebiet, wie zum Beispiel:
- künstlerische, kulturelle und musikalische Aktivitäten und deren Präsentation
- Theateraufführungen
- Chorprobenlager
- Orchestertreffen
- Einrichtung einer Schulgalerie
- Buchdiskussionen und -empfehlungen von Schülern für Schüler
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- Rezeptive Auseinandersetzung des Schülers mit Kunst und aktive Auseinandersetzung im Verlauf oder im Anschluß der Rezeptionsphase mit dem Kunstwerk und seiner Präsentation, wie zum Beispiel:
- Besuch von Ausstellungen oder Galerien mit Gesprächspartnern
- Buchlesung mit Diskussion
- Besuch von Theateraufführungen im Zusammenhang mit schulischen Projekten
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- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind Schulträger oder eingetragene Schulfördervereine im Freistaat Sachsen.
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- Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Förderung ist beschränkt auf Projekte von Schülern oder für Schüler, die im Freistaat Sachsen stattfinden.
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als begonnen gelten auch Vorhaben, wenn hinsichtlich der Ausführung Verträge abgeschlossen sind, die kein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen enthalten.
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- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 5.1
- Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung. - 5.2
- Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei werden 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bezuschußt. - 5.3
- Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuß gewährt. - 5.4
- Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Ausgaben wie:- Fahrtkosten
- Honorarkosten
- Sachkosten für verbrauchbare Materialien
- Leihgebühren
- Übernachtungskosten
- Eintrittsgelder
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- Verfahren
- 6.1
- Antragsverfahren
- 6.1.1
- Antragstellung
Schulträger oder eingetragene Schulfördervereine reichen den Antrag auf Zuwendung für Projekte, welche in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli eines jeden Jahres durchgeführt werden sollen, bis zum 31. Oktober des Haushaltsvorjahres und für Projekte, welche in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführt werden sollen, bis zum 31. Mai des laufenden Haushaltsjahres ein. - 6.1.2
- Antragsweg
Der Antrag ist an das Oberschulamt zu stellen. Bei Projekten an Grund-, Mittel- oder Förderschulen ist der Antrag beim Staatlichen Schulamt einzureichen. - 6.1.3
- Antragsunterlagen
Für die Antragstellung ist das Formblatt gemäß Anlage 1 zu verwenden.
Eingetragene Schulfördervereine müssen dem Antrag eine Kopie der Eintragung in das Vereinsregister beifügen. - 6.2
- Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Oberschulamt, welches einen Bescheid entsprechend den Mustern der Anlage 2 erläßt. - 6.3
- Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist dem Oberschulamt bis spätestens drei Monate nach Abruf der Mittel anhand von Originalbelegen nachzuweisen.
Für den Verwendungsnachweis ist das Formblatt gemäß Anlage 5 zu verwenden. - 6.4
- Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, gelten die Vorl. VV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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- Inkrafttreten
- Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 15. September 1995
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär