Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen
(VwV-ÄndDW)

Vom 6. Februar 1998

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV) vom 19. September 1995 (SächsABI. S. 1193) wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen wird von „Dienstwohnungsvorschriften – DWV“ geändert in „VwV-DW“.
2.
In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „10 vom Hundert“ durch „13,5 vom Hundert“ ersetzt.
3.
§ 23 Abs. 2, 3. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
 
„–
Familienzuschlag (dieser ist unabhängig von der tatsächlich zustehenden Höhe stets in Höhe der Stufe 3 für die Besoldungsgruppe des jeweiligen Dienstwohnungsinhabers anzusetzen)“.

II.

Abschnitt 1 Nr. I und 2 tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt folgenden Monats, Nr. 3 am 1. Juli 1997 in Kraft.

Dresden, den 6. Februar 1998

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär