Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aus dem Jahr 1995

Az.: 12-0500.10/36/1

Vom 18. Oktober 2000

Die Geltungsdauer der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschriften wird gemäß § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVWVorG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 934) verlängert.

a)
Verwaltungsvorschrift zur Ausbildung und Prüfung im Rahmen der schulpraktischen Bewährung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb der Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 11/1995)
b)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einstellung der Lehramtsbewerber/Einstellungsrichtlinie vom 23. Juni 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 9/1995)
c)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne der Artikels 31 (1) Einigungsvertrag vom 18. Oktober 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 15/1995)
d)
Richtlinie für die Feststellungsprüfung für ausländische Schüler und Aussiedlerkinder anstelle der ersten oder zweiten Fremdsprache vom 30. November 1995 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 16/1995)
e)
Hinweis des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Druck von Zeugnisformularen für Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 20. 12. 1994 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus 1/1995)

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2000 in Kraft.

Dresden, 18. Oktober 2000

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Görlich
Ministerialdirigent