Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Berücksichtigung begründeter Einzelfälle (Härtefälle) entsprechend § 11 Abs. 3 Sächsische Trennungsgeldverordnung
(Härtefall-Richtlinie SächsTGV)

Az.: 13b(4)-P 1735-15/41-60118

Vom 25. November 1994

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlässt nachfolgende Richtlinie zur Berücksichtigung begründeter Einzelfälle (Härtefälle) entsprechend § 11 Abs. 3 Sächsische Trennungsgeldverordnung (SächsTGV):

1
Gründe für die Berücksichtigung als Härtefall

Das Vorliegen eines der nachfolgenden persönlichen Gründe zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einem Trennungsgeldberechtigten nach § 3 SächsTGV, der aus dem bisherigen Bundesgebiet nach Sachsen versetzt worden ist, rechtfertigt die Berücksichtigung als Härtefall im Sinne von § 11 Abs. 3 SächsTGV.

1.1
Liegt einer der genannten Gründe vor, gilt das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen als erteilt:
1.1.1
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sächsisches Umzugskostengesetz);
1.1.2
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I. S. 1191) und § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121);
1.1.3
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind im vorletzten Schuljahr einer Schule bzw. in der 11. Klasse eines Gymnasiums, so verlängert sich die Frist bis zum Ende des folgenden Schuljahres bzw. bis zum Abitur; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Beruftsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Frist bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres.
1.1.4
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes) bis zur Beendigung der Ausbildung, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
1.1.5
akute schwere Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder von Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
1.1.6
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nummer 1.1.3;
1.1.7
nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
1.2
Darüber hinaus können weitere persönliche Gründe des Trennungsgeldberechtigten nach § 3 SächsTGV zu einer Berücksichtigung als Härtefall führen.
In diesen Fällen ist das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen einzuholen:
1.2.1
wenn sich nach Baubeginn eines Eigenheimes, Erwerb von Wohneigentum oder Anmietung einer Mietwohnung aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf der Umzug des Trennungsgeldberechtigten hinauszögert;
1.2.2
wenn für den Ehegatten am Dienstpost einschließlich Einzugsgebiet trotz umfangreicher Bemühungen keine berufliche Beschäftigungsmöglichkeit besteht;
1.2.3
bei feststehender Rückversetzung von Beamten und Richtern, die mit einer Rückkehrzusage des ehemaligen Dienstherrn ausgestattet sind und aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion auf Wunsch des Freistaates Sachsen versetzt wurden, aber wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren werden.
1.3
Bei Vorliegen gleichwichtiger persönlicher Gründe wie Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 und 1.2.1 bis 1.2.2 kann eine Berücksichtigung als Härtefall im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erfolgen.

2
Verfahren
2.1
Sind am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Richtlinie die Fristen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SächsTGV abgelaufen, gilt der 1. Januar 1995 als maßgeblicher Zeitpunkt. Liegt einer der Gründe im Sinne von Nummer 1.1 oder 1.2 zu diesem Zeitpunkt vor, können dem Berechtigten Leistungen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SächsTGV zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 1. Januar 1995) erlischt, ist das Vorliegen eines Grundes im Sinne von Nummer 1.1 oder 1.2 zu diesem späteren Zeitpunkt maßgebend.
2.2
Durch die Weitergewährung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 SächsTGV verschiebt sich der Beginn der Frist für Leistungen nach § 11 Abs. 2 SächsTGV nicht.
2.3
Liegt bei Wegfall eines Grundes ein neuer Grund nach Nummer 1.1 vor, kann die Gewährung der Leistungen nach § 11 Abs. 1 oder 2 SächsTGV nochmals verlängert werden. In diesen Fällen ist das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen einzuholen.
2.4
Nummer 1.1 gilt auch für Trennungsgeldberechtigte nach § 3 SächsTGV , die wegen des bevorstehenden Ausscheidens aus dem Dienst keine Zusage der Umzugskostenvergütung haben.
2.5
Der Berechtigte ist verpflichtet, mit der schriftlichen Antragstellung geeignete Unterlagen als Nachweis für das Vorliegen des Grundes beizubringen.
2.6
Das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ist durch Vorlage der jeweiligen Trennungsgeldakte unter Beifügung eines kurzen Berichtes, der eine trennungsgeldrechtliche Bewertung und einen Entscheidungsvorschlag enthalten muss, einzuholen. Die Vorlage hat in jedem Einzelfall durch die zuständige Oberste Dienstbehörde zu erfolgen.
2.7
Die Entscheidung über begründete Einzelfälle in den Gemeinden, Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, trifft bei den Laufbahnbeamten die jeweilige Oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde, die die Aufgaben der Obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
2.8
Die Entscheidung der Obersten Dienstbehörde bzw. der nach Nr. 2.7 dieser Richtlinie zuständigen Behörde ist in den Bescheid über die Bewilligung bzw. Weiterbewilligung des Trennungsgeldes (§ 9 Abs. 1 SächsTGV), der von der dafür zuständigen Stelle zu erlassen ist, aufzunehmen.
3
Über Zahl und Art der Härtefälle nach Nummer 1.1 ist für Berechtigte im Dienst des Freistaates Sachsen – getrennt nach den einzelnen Nummern – für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 von den Obersten Dienstbehörden dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen bis zum 1. August 1995 zu berichten

4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Dresden, 25. November 1994

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär