Berichtigung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Bestätigung von Jagdaufsehern gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und die Ausstellung von Dienstausweisen gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 SächLJagdG (VwVJagdaufseher)

Die oben genannte Verwaltungsvorschrift vom 22. September 1993 (SächsABl. S. 1170) ist wie folgt zu berichtigen:

Im Dienstausweis für Jagdaufseher Seite 5 letzter Absatz (kleingedruckt) muß es richtig heißen: „2. streichen, wenn der bestätigte Jagdaufseher nicht Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist!“

Dresden, den 1. November 1993

Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

Dr. Zappe
Referatsleiter