Gesetz

zur Änderung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes

Vom 10. Dezember 2009

Der Sächsische Landtag hat am 9. Dezember 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG) vom 26.Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318, 322), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe „Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl.I S. 2246, 2261)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S.2495)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S.866, 874)“ und die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25)“ durch die Angabe „Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S.866, 885)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701)“ ersetzt.
 
 
dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407,2416)“ durch die Angabe „Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2319,2325)“ ersetzt.
 
 
ee)
In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.2407, 2424)“ durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.2246,2257)“ ersetzt.
 
 
ff)
In Nummer 10 wird die Angabe „Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.2246,2253)“ durch die Angabe „Artikel 4 Abs.14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2258, 2270)“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz für volljährige Schüler der beruflichen Schulen sowie für die dort tätigen Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.“
2.
§ 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
a)
abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, die als Raucherräume gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
 
b)
Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
 
c)
in Gaststätten und abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient (geschlossene Gesellschaft),
 
 
d)
abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen ohne Tanzfläche von solchen Diskotheken, zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
 
 
e)
abgetrennten, als Raucherräume gekennzeichneten Nebenräumen von Spielbanken und Spielhallen,
 
 
f)
Einraumspielhallen mit weniger als 75 m² Gastfläche, die im Eingangsbereich als Raucherspielhallen gekennzeichnet sind.“
3.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2353, 2354)“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2009

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften