Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der sozialen Arbeit

Vom 17. November 2009

I.

Abschnitt A Nr. 3.1 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit (FöRL Soziale Arbeit) vom 21. Dezember 2005 (SächsABl. 2006 S. 3), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S644), wird wie folgt gefasst:

„3.1
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Chemnitz, soweit nicht im Folgenden anderes bestimmt ist.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 17. November 2009

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß