Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Polizeiorganisationsverordnung

Vom 21. Mai 2010

Aufgrund von § 73 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung – SächsPolOrgVO) vom 16. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 490), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe c wird das Wort „Nossen-Nord“ durch das Wort „Nossen-Ost“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe“ gestrichen.
 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird das Wort „Nossen-Nord“ durch das Wort „Nossen-Ost“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „in der für den Verkehr freigegebenen Ausbaustufe“ gestrichen.
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
auf Gewässern im Freistaat Sachsen sowie in den dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 26. August 2009 (SächsGVBl. S. 480), in der jeweils geltenden Fassung, und“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Das Präsidium der Bereitschaftspolizei setzt die Einsatzkräfte sowie Führungs- und Einsatzmittel der Bereitschaftspolizei zur Unterstützung anderer Polizeidienststellen ein. Es plant und koordiniert den Einsatz der im Satz 1 genannten Kräfte und Mittel der Bereitschaftspolizei sowie der Einsatzzüge der Polizeidirektionen.
(3) Die Bereitschaftspolizeiabteilungen unterstützen die anderen Polizeidienststellen mit Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln.“
4.
In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig