Vierte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 13. September 2010

Artikel 1

Die Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. September 2009 (SächsJMBl. S. 304), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

I.
Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird in Ziffer XIII wie folgt geändert:
1.
In der Angabe zu Nummer 3 wird das Wort „Beendigung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
2.
 Die Angabe zu Nummer 9 wird aufgehoben.
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Nach Ziffer I Nr. 1 wird folgende Anmerkung angefügt: „Anmerkung:
Siehe insbesondere auch VIII/1 Abs. 2, XIV/2 Abs. 3, XVI/3 Abs. 2 Nr. 1, XVII/5 Abs. 3 und XVII/6 Abs. 3.“
2.
In Ziffer II Nr. 4 wird die Anmerkung 3) zum Saarland wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe c wird das Wort „Umwelt“ durch die Wörter „Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe d werden die Angabe „§ 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 5 SprengG“ und das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Wissenschaft“ ersetzt.
3.
In Ziffer III Nr. 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5 200 Euro“ eine „1“ und nach den Wörtern „anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5 200 Euro“ eine „2“ eingefügt.
4.
Nach Ziffer III Nr. 1 werden folgende Fußnoten angefügt:
„¹Im Vorgriff auf eine Änderung der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) zur Anpassung an die Erhöhung der Freibeträge durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts (ErbStRG) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 kann bereits jetzt für Schenkungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt worden sind, auf eine Mitteilung verzichtet werden, wenn der Wert der Schenkungen den Betrag von 12 000 Euro nicht übersteigt.“
„²Im Vorgriff auf eine Änderung der ErbStDV zur Anpassung an die Erhöhung der Freibeträge durch das ErbStRG mit Wirkung vom 1. Januar 2009 kann bereits jetzt für Schenkungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt worden sind, auf eine Mitteilung verzichtet werden, wenn der Wert der Schenkungen den Betrag von 20 000 Euro nicht übersteigt.“
5.
Die Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Abs. 2 Nr. 3, in Nummer 3 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a und in Nummer 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a werden jeweils die Angabe „Verband der Angestellten-Krankenkasse e.V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg“ durch die Angabe „Barmer GEK, Hauptverwaltung Wuppertal, Abteilung 0460, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal“ ersetzt.
6.
Die Ziffer IX wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und in Nummer 3 Abs. 3 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden jeweils die Angaben „Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg“ durch die Angaben „Barmer GEK, Hauptverwaltung Wuppertal, Abteilung 0460, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal“ ersetzt.
7.
Die Ziffer X Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Absatzes 4“ durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
8.
Die Anmerkung zu Ziffer XI Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Nach der Anmerkung zu Baden-Württemberg wird folgende Anmerkung eingefügt:
„In Nordrhein-Westfalen sind Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 PolG NRW). Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung eines Abdrucks der Antragsschrift oder einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung.“
9.
Die Ziffer XII Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird wie folgt gefasst:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg sind die Mitteilungspflichten des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen.
Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
an die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat,
 
2.
an die Behörde, die über eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft eine Niederschrift aufgenommen hat.“
10.
Die Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift der Nummer 3 wird das Wort „Beendigung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden;“
 
c)
In Nummer 5 Abs. 2 werden die Wörter „Ausschluss der Mitteilung“ durch die Wörter „Ausschluss der Übermittlung“ ersetzt.
 
d)
Nummer 9 wird aufgehoben.
 
e)
In Nummer 10 Abs. 4 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. a, b, c, und e“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 3 und Nr. 4 Buchst. a, b und c“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 13 wird die Anmerkung wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Anmerkung für Lettland wie folgt gefasst:
„in Lettland
an `Ministry of Justice, Children Affairs Cooperation Division´, Brivibas Blvd. 36, Riga, LV-1536, Latvia (Telefon: +371 67036801; +371 67036716; +371 67036721, Telefax: +371 67210823; +371 67285575, E-Mail: tm.kanceleja@tm.gov.lv, Internet: www.tm.gov.lv);”
 
 
bb)
Die Anmerkung für die Türkei wird wie folgt gefasst:
„in der Türkei
an `Ministry of Justice General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad. No:34/A, Söğütözü, 06520 Ankara, Turkey´.”
 
g)
In der Anmerkung zu Nummer 14 werden im Absatz 2 nach dem Wort „Bolivien“ ein Komma und das Wort „Botsuana“ eingefügt sowie die Angabe „ehemalige Tschechoslowakei,“ gestrichen.
 
h)
In Nummer 15 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „an das in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 5 Buchst. d bezeichnete Standesamt“ durch die Angabe „an das in XIV/1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, und für den Fall, dass die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet wurde, an das in XIV/1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b, c und d bezeichnete Standesamt“ ersetzt.
11.
Ziffer XIV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Personenstandsbücher“ durch die Wörter „das Personenstandsregister“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„a)
Angaben sind zu machen
 
 
 
 
über das Kind und
 
 
 
 
über den Annehmenden oder
 
 
 
 
über beide Ehegatten,
 
 
 
 
wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben oder
 
 
 
 
wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder
 
 
 
 
über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder
 
 
 
 
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet.“
 
b)
Die Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Bei der Aufzählung unter „Annahme als Kind“ wird nach der Angabe „(§§ 1741, 1755 Absatz 1 BGB),“ folgende Angabe eingefügt:
 
 
 
„□
Adoption eines Minderjährigen des einen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (§ 9 Absatz 7 LPartG, §§ 1754 Absatz 1, 1755 Absatz 2 BGB),“.
 
 
bb)
In den Hinweisen „Angaben über das Kind und den Annehmenden bzw. beide Ehegatten auf der Rückseite“ werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder beide Lebenspartner“ eingefügt.
 
 
cc)
In der Tabelle wird die Überschrift der rechten Zeile 8 ,Ehegatte des Annehmenden*` wird wie folgt gefasst: „Ehegatte/Lebenspartner des Annehmenden*“.
 
 
dd)
Dem am Tabellenende mit einem „*“ versehenen Hinweis wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Angabe „/Lebenspartners (nicht Zutreffendes streichen)“ angefügt.
12.
Ziffer XVI Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG“ durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 PStG und § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a PStV“ und die Wörter „Eintragung im Buch“ durch die Wörter „Aufnahme in die Sammlung“ ersetzt.
 
b)
Die Anlage zu XVI/1 erhält folgende Fassung:

„Anlage
(zu XVI/1)

Mitteilung an das Standesamt I in Berlin für die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und die Feststellung der Todeszeit
(Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der festgestellte Zeitpunkt des vermuteten Todes)

Mitteilung an das Standesamt
lfd. Nr. Personalien Leerraum
1. Familienname  
  Geburtsname  
  Vornamen  
2. Geburtstag  
  Geburtsort  
3. Festgestellter Todeszeitpunkt  
  Sterbeort  
4. Letzter Wohnort  
  Straße, Haus-Nr.  
  PLZ, Ort  
5. Staatsangehörigkeit  
6. Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt)  
6.1. falls ledig:  
  Standesamt der Geburt  
  Registernummer des Geburtseintrags  
6.2. falls verheiratet:  
  Familienname des letzten Ehegatten  
  Geburtsname des letzten Ehegatten  
  Vornamen des letzten Ehegatten  
  Tag und Ort der Eheschließung  
  Standesamt der Eheschließung  
  Registernummer des Eheeintrags  
6.3. falls eine Lebenspartnerschaft bestand:  
  Familienname des letzten Lebenspartners  
  Geburtsname des letzten Lebenspartners  
  Vornamen des letzten Lebenspartners  
  Tag und Ort der Begründung  
  Standesamt/Behörde der Begründung  
  Registernummer des Lebenspartnerschaftseintrags  
6.4. falls verwitwet oder letzter Lebenspartner verstorben:  
  Familienname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Geburtsname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Vornamen des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Tag und Ort der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft  
  Standesamt/Behörde der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft  
  Registernummer des Ehe-oder Lebenspartnerschaftseintrags  
6.5. falls geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Nichtbestehen festgestellt:  
  Familienname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Geburtsname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Vornamen des letzten Ehegatten/ Lebenspartners  
  Tag und Ort der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft  
  Standesamt/Behörde der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft  
  Registernummer des Eintrags  
  Gericht, das das Auflösungsurteil ausgesprochen hat  
  Datum des Urteils und Aktenzeichen  
  Datum der Rechtskraft  

…………………………….      ………………………………………….

(Ort und Datum)                    (Unterschrift und Dienstbezeichnung)“

13.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
Übersicht der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen der Länder.
 
 
Baden-Württemberg
Verordnung des Justizministeriums zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) vom 5. Dezember 2008 (GBl. S. 493);
 
 
Bayern
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsverzeichnisverordnung – TestVV) vom 12. Dezember 2008 (GVBl S. 981);
 
 
Berlin
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (TestamentsverzeichnisV) vom 3. Februar 2009 (GVBl. S. 50);
 
 
Brandenburg
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. II S. 510);
 
 
Bremen
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 15. Dezember 2008 (Brem. GBl. S. 415);
 
 
Hamburg
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Benachrichtigungs-Verordnung Nachlasssachen – BenVONachlass) vom 17. Dezember 2008 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 442);
 
 
Hessen
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 19. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 1030);
 
 
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachen-Mitteilungsverordnung – NachlMittVO M-V) vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 529);
 
 
Niedersachsen
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen und den Inhalt von Testamentsverzeichnissen vom 10. August 2009 (Nds. GVBl. S. 326);
 
 
Nordrhein- Westfalen
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (BenachrichtigunsVO Nachlasssachen) vom 28. November 2008 (GV.NRW. S. 767);
 
 
Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und die Testamentsverzeichnisse vom 20. April 2009 (GVBl. S. 173);
 
 
Saarland
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (BenachrichtigungsVO Nachlasssachen) vom 3. Dezember 2008 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2106);
 
 
Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen in Nachlasssachen (MiNaVO) vom 3. Dezember 2008 (SächsGVBl.S. 944), geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 49);
 
 
Sachsen-Anhalt
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 12. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 457);
 
 
Schleswig-Holstein
Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsmitteilungsverordnung – TestMVO) vom 12. Mai 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457);
 
 
Thüringen
Thüringer Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 8. Dezember 2008 (GVBl. S. 442).“
 
b)
In Nummer 2 Absatz 2 Nr. 1 wird nach den Wörtern „Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5 200 EUR“ eine „1“ und nach den Wörtern „anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 5 200 EUR“ eine „2“eingefügt.
14.
Nach Ziffer XVII Nr. 2 werden folgende Fußnoten angefügt:
„¹Im Vorgriff auf eine Änderung der ErbStDV zur Anpassung an die Erhöhung der Freibeträge durch das ErbStRG mit Wirkung vom 1. Januar 2009 kann bereits jetzt für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008 auf eine Mitteilung verzichtet werden, wenn der Wert den Betrag von 12 000 EUR nicht überschreitet.“
„²Im Vorgriff auf eine Änderung der ErbStDV zur Anpassung an die Erhöhung der Freibeträge durch das ErbStRG mit Wirkung vom 1. Januar 2009 kann bereits jetzt für Erbfälle nach dem 31. Dezember 2008 auf eine Mitteilung verzichtet werden, wenn der Wert den Betrag von 20 000 EUR nicht überschreitet.“
15.
In Ziffer XVIII Nr. 13 und Nr. 15 werden jeweils in den Anmerkungen für Thüringen die Angabe „Gewerbepark/Keplerstraße 22, 07549“ durch die Angabe „Puschkinplatz 7, 07545“ ersetzt.
16.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 59c BRAO – (§ 36a Abs. 3 BRAO“ durch die Angabe „§ 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – (§ 36 Abs. 2 BRAO“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Patentanwaltsordnung“ die Angabe „(PatAnwO)“ eingefügt.
 
 
cc)
In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe „§ 36 a Abs. 3 BRAO“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 BRAO“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird in den Anmerkungen zu Nordrhein-Westfalen die Angabe „Uhlandstr. 11“ durch die Angabe „Grafenberger Allee 98“ ersetzt.
17.
Ziffer XXIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchst. g wird die Angabe „§§ 177 ff. PatAnwO“ durch die Angabe „§ 160 PatAnwO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PatAnwO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 36 Abs. 2 BRAO, § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 59m Abs. 2 BRAO, § 36 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EuRAG, § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 207 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO, § 64a Abs. 2 BNotO, § 34 Abs. 2 PatAnwO, § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 52m Abs. 2 PatAnwO, § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §154b Abs. 2 PatAnwO, § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 160 PatAnwO, § 18 Abs. 1 und 2 RDG)“
 
c)
Nummer 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der erste Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BRAO, § 64a Abs. 2 Satz 1 BNotO, § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PatAnwO, § 18 Abs. 1 und 2 RDG)“
 
 
bb)
Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BRAO, § 64a Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PatAnwO)“
 
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 3 Nr. 6 wird die Angabe „§§ 177 ff. PatAnwO“ durch die Angabe „§ 160 PatAnwO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182 PatAnwO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
In den „Anmerkungen“ 1) für Thüringen wird die Zahl „27“ durch die Zahl „46“ ersetzt.
 
 
cc)
In den „Anmerkungen“ 2) für Thüringen wird die Angabe „Schlösserstraße 8“ durch die Angabe „Regierungsstraße 28“ ersetzt.
18.
In Ziffer XXIV Nr. 2 Abs. 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 und 2 StBerG“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 bis 2a StBerG“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

Dresden, den 13. September 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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