Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 28. September 2010

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 22c Abs. 1 Satz 1, § 23d Satz 1 und § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 21 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2010 (SächsGVBl. S. 94, 95),
2.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 51 ZustÜVOJu,
3.
§ 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517), in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu,
4.
§ 103 Abs. 1 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), in Verbindung mit § 1 Nr. 10 ZustÜVOJu.

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Staatsministeriums der Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 29c
Disziplinargericht für Notare“.
3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„6.
das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.“
 
 
bb)
Nummer 7 wird gestrichen.
 
b)
Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 9
Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren “.
 
b)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des“ das Wort „Vereins-,“ und nach dem Wort „Genossenschaftsregisters“ die Angabe „sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
5.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung, der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung der Untersuchungshaft oder weitere gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zu entscheiden hat,“.
 
b)
In Nummer 4 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
6.
§ 29a wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2840)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ gestrichen.
 
 
cc)
Nach dem Wort „werden“ wird die Angabe „mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ eingefügt.
 
b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Landesjustizverwaltung“ wird die Angabe „für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ eingefügt.
 
 
bb)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
 
 
 
„1.
zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 RDG,“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
 
 
dd)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ wird gestrichen.
7.
Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:
 
„§ 29c
Disziplinargericht für Notare
 
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der Beisitzer am Disziplinargericht für Notare nach § 103 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“

Artikel 2

Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt am 1. November 2010 Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit zur Bestellung und Ernennung von Richtern besonderer Spruchkörper bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht sowie zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichtes ( VwV Berufsständische Richter) vom 4. März 2008 (SächsJMBl. S. 16), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), außer Kraft.

Dresden, den 28. September 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften