Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vom 14. Dezember 2010

Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8) orientiert“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „4 481 EUR und zum 1. Januar 2010“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. August 2011, 1. August 2012, 1. August 2013 und zum 1. August 2014 an die Einkommensentwicklung im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist der gewichtete Durchschnitt der Veränderungsraten nachfolgender Kenngrößen, jeweils bezogen auf den Freistaat Sachsen:
 
 
1.
den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer mit einem Anteil von 45 vom Hundert,
 
 
2.
dem Bruttoinlandsprodukt mit einem Anteil von 45 vom Hundert,
 
 
3.
dem Eckregelsatz für Empfänger von Sozialhilfe, der der Regelleistung für Empfänger von Arbeitslosengeld II entspricht, mit einem Anteil von 5 vom Hundert,
 
 
4.
dem aktuellen Rentenwert mit einem Anteil von 5 vom Hundert.
 
 
Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mitgeteilt. Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.“
 
e)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 1 und 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 10 werden die Wörter „einem Untersuchungsausschuss oder“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 11 werden die Wörter „und des Bewertungsausschusses“ durch die Wörter „, des Bewertungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses“ ersetzt und nach den Wörtern „die jeweiligen Vorsitzenden“ die Wörter „, mit Ausnahme desjenigen eines Untersuchungsausschusses,“ eingefügt.
 
 
cc)
Satz 13 wird wie folgt gefasst:
„Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages um 275 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages
Kostenpauschale
Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km um 365 EUR,
b) über 50 bis 100 km um 685 EUR,
c) über 100 km um 815 EUR 
gekürzt.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag, der dem monatlichen Bruttoentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 3 in der jeweiligen Höhe entspricht, erstattet; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nach Halbsatz 1 erstattet. Ein Ersatz von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorgelegt wird. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Aufwendungsersatz nach Abwägung aller Umstände ausgeschlossen werden, soweit im konkreten Einzelfall eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen nach Satz 1. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 332,34 EUR sowie die Ausschussvorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses in Höhe von je 332,34 EUR“ durch die Wörter „die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen in Höhe von je 332,34 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält der Stellvertreter ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1.“
 
 
cc)
In Satz 4 wird das Wort „steuerfrei“ gestrichen.
 
 
dd)
In Satz 6 werden die Wörter „, den stellvertretenden Vorsitzenden des Petitionsausschusses und die stellvertretenden Vorsitzenden von Untersuchungsausschüssen“ gestrichen.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird die Angabe „35,79 EUR“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
 
cc)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „61,36 EUR“ durch die Angabe „95 EUR“ ersetzt.
 
 
dd)
Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20,45 EUR“ durch die Angabe „30 EUR“ ersetzt.
4.
In § 11 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Altersvorsorge
 
(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.
(2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats beim Präsidenten zu stellen. Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.“
6.
§ 14 wird aufgehoben.
7.
Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:
 
„§ 14a
Vorsorgebeitrag
 
(1) Der monatliche Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung.
(2) Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen.
(3) An Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b, 40 oder 42 bereits erlangt haben, wird der Vorsorgebeitrag nach Absatz 1 nicht ausgezahlt.
(4) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zu dem Kalendermonat, in dem das Mitglied des Landtages aus der Staatsregierung ausscheidet. Hat das Mitglied des Landtages bei seinem Ausscheiden hieraus noch kein Anwartschaftsrecht oder noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält es die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Vorsorgebeiträge für die Zeit als Mitglied der Staatsregierung nachgezahlt.
(5) Für die Mitglieder des Landtages, die keine Ansprüche nach den §§ 14b, 16 und 19 erworben haben und sich für eine auf einem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Altersversorgung entschieden haben, gelten während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag § 16 Abs. 1 und 3 sowie § 19 entsprechend. Diese Versorgungsleistungen werden auf der Grundlage der Mindestaltersentschädigung nach § 14b Abs. 2 berechnet.
 
§ 14b
Altersentschädigung
 
(1) Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 15. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,0 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 63 vom Hundert. Beginnt die Mitgliedschaft im Landtag nach Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) beträgt der Steigerungssatz 3,0 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode, 2,75 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 6. Wahlperiode sowie 2,5 vom Hundert für jedes Jahr der Mitgliedschaft ab der 7. Wahlperiode bis zu einem Höchstsatz von 63 vom Hundert. Die Mindestaltersentschädigung wird jeweils aus den sich aus den ersten zehn Jahren ergebenden Steigerungssätzen nach Satz 2 und 3 ermittelt. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.“
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 1“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
9.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 1“ und die Angabe „§ 14“ jeweils durch die Angabe „§ 14b Abs. 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 2“ und die Angabe „70“ durch die Angabe „63“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 1“ und die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 2“ ersetzt.
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 13 und 16“ durch die Angabe „den § 13 Abs. 2 und § 16“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 1“ ersetzt.
11.
In § 19 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 1“ und die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14b Abs. 2“ ersetzt.
12.
§ 19a wird aufgehoben.
13.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist
 
 
1.
ein ehemaliges Mitglied des Landtages,
 
 
 
a)
das eine auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Rente bezieht und die Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 sinngemäß erfüllt,
 
 
 
b)
das Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2 oder § 16 bezieht oder
 
 
 
c)
dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht,
 
 
2.
ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung
 
 
 
a)
nach § 13 Abs. 1, der die Voraussetzungen des § 19 sinngemäß erfüllt, oder
 
 
 
b)
nach § 19.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V“ durch die Angabe „§ 257 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Versorgungsempfänger nach § 13 Abs. 1 haben die Entscheidung ab Gewährung der Rente zu treffen und den entsprechenden Zuschuss beim Präsidenten zu beantragen; dieser wird rückwirkend höchstens für drei Monate ab Antragstellung gewährt.“
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Versorgungsempfänger nach § 13 Abs. 2 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen. Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist bindend. In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident eine Ausnahme von den Regelungen des Satzes 1 Halbsatz 2 und des Satzes 4 zulassen.“
14.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, oder Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament neben der Grundentschädigung nach § 5 gewährt, ruht diese Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.“
 
b)
In Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „(§§ 13 bis 19, 20 und 42)“ durch die Angabe „(§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42)“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben dem Übergangsgeld, das ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezieht, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.“
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
15.
In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 5, 6 und 21“ durch die Angabe „§§ 5, 6, 13 Abs. 1 und § 21“ ersetzt.
16.
Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.“
17.
§ 27a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Altersrente aus dem Versorgungswerk“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und § 19a Abs. 6 Nr. 4“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altersentschädigung“ die Angabe „nach § 13 Abs. 2“ eingefügt, die Wörter „, Altersrente aus dem Versorgungswerk“ gestrichen sowie die Angabe „nach §§ 17 und 19a Abs. 6 Nr. 4“ durch die Angabe „nach § 17“ ersetzt.
18.
In § 38 wird die Angabe „den §§ 13 bis 16“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16“ ersetzt.
19.
In § 40 Abs. 2 wird die Angabe „nach § 14“ gestrichen.
20.
§ 44 wird aufgehoben.
21.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13, 40 und 42“ durch die Angabe „§§ 40 und 42“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14b“ ersetzt.
22.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
 
„§ 45a
Übergangsregelungen zum Dreizehnten Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
 
(1) Das Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages, das aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) errichtet wurde, wird mit dem Tage des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) aufgelöst. Der Freistaat Sachsen tritt zu diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes ein. Die Kosten der Abwicklung des Versorgungswerkes trägt der Freistaat Sachsen.
(2) Die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes erhalten rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1, § 14a. Mitgliedern, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, wird für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe des entsprechenden Höchstbeitrages für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung ausgezahlt, soweit sie nicht eine Leistung nach Satz 1 erhalten.
(3) Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgung nach den § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19. Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen.
(4) Mitglieder des Landtages, die § 40 oder § 42 unterfallen und die jeweilige Höchstversorgung noch nicht erlangt haben, können anstelle einer Altersversorgung nach § 40 oder § 42 eine solche nach § 13 Abs. 1, § 14a beantragen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen. Der Anspruch auf Zahlung des Vorsorgebeitrags nach Maßgabe des § 14a besteht frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.
(5) Die Versorgungsanwartschaften der Mitglieder des Landtages, die § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 unterfallen, bemessen sich für die Zeit der 5. Wahlperiode nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung.
(6) Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Übergangsgeld nach § 40 und einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.“

Artikel 2

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 14 Buchst. a tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften