Historische Fassung war gültig vom 01.01.2011 bis 24.12.2012

Sächsisches Gesetz
zur Errichtung von Förderfonds
(Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG)

erlassen als Artikel 3 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG 2011/2012)

Vom 15. Dezember 2010

§ 1
Errichtung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet

1.
den „Altlastenfonds Sachsen“,
2.
den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
3.
den „Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
4.
den „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“,
5.
den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
6.
den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“,
7.
den „Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)“,
8.
den „Mikrodarlehensfonds“ und
9.
den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“

als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung

(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des

1.
„Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1,
2.
„Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2,
3.
„Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ entsprechend Anlage 3,
4.
„Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ entsprechend Anlage 4,
5.
„Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 5,
6.
„Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ entsprechend Anlage 6,
7.
„Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)“ entsprechend Anlage 7,
8.
„Mikrodarlehensfonds“ entsprechend Anlage 8 und
9.
„Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 9.

(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.

(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.

§ 3
Finanzierung

(1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.

(2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel der Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden über den sächsischen Haushalt ausgereicht.

(5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Sondervermögen fließen dem jeweiligen Sondervermögen zu. Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zurückgeführt (Mittelrückfluss).

§ 4
Fondsverwaltung und Haftung

(1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):

1.
der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
3.
der „Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
4.
der „Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
5.
der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
6.
der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
7.
der „Sächsische Consultant-Fonds (SCF)“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
8.
der „Mikrodarlehensfonds“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
9.
der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern.

Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.

(2) Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten.

(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten. Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.

§ 5
Wirtschaftsplan und Berichtswesen

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Sofern ein Fonds mehrere separat auszuweisende Unterfonds umfasst (Dachfonds), ist der Wirtschaftsplan neben dem Dachfonds auch für jeden Unterfonds separat zu erstellen.

(2) Die Wirtschaftspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Sofern die Fondsverwaltung an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten.

(3) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

(4) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium erstattet dem Staatsministerium der Finanzen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten.

(5) Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 7
Vollzug

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögens zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 9 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 5 bis 8 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Sondervermögens zu erlassen.

§ 8
Fördermittelverwaltung

Soweit die Verwaltung der Sondervermögen die Fördermittelverwaltung betrifft, gilt das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Auflösung eines Fonds

Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:

1.
Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.
2.
Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.

In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.

Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Altlastenfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung.

Der Mitteleinsatz ist auf folgende Zwecke beschränkt:

1.
die Finanzierungsfolgen der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), mit Ausnahme der Altlastenfreistellung für Unternehmen, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren,
2.
die Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Generalvertrag) vom 18. August 2008, und dessen Umsetzung ergeben; dazu gehören insbesondere:
 
a)
die bisherigen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905),
 
b)
die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen oder Schäden bei im Freistaat Sachsen belegenen Grundstücken im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen (Übernahme der Altlastengewährleistung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch den Freistaat Sachsen),
 
c)
sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten für erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen ökologischer Schäden bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, den Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Treuhandnachfolgeeinrichtungen im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
 
d)
die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen.

Die Mittel aus dem Sondervermögen können nur zur Finanzierung von kofinanzierungspflichtigen Maßnahmen herangezogen werden.

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Wohnraumförderfonds Sachsen“

Der Fonds dient der Förderung der nachhaltigen und qualitativen Entwicklung des Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels, des Klimaschutzes und der städtebaulichen Belange.

Das Fondsvermögen dient darüber hinaus zur Abfinanzierung der Altverpflichtungen der bisherigen Bund-Länder-Wohnungsbauprogramme.

Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von investiven Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

Das Fondsvermögen soll in der Form von Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsvorhaben von KMU eingesetzt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Europäischen Kommission, durch geeignete innovative Finanzierungsinstrumente Finanzierungslücken und Finanzierungshemmnisse besonders in KMU abzubauen.

Der Mitteleinsatz des Fonds ist auf Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, wie im Operationellen Programm (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) definiert, und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt.

Anlage 4
zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung“

Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen in dem Bereich „Forschung und Technologie“.

Dabei ist der Mitteleinsatz auf die in den Operationellen Programmen (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) definierten und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzten Zwecke und auf den Einsatz von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union einschließlich des erforderlichen Anteils der nationalen Kofinanzierung beschränkt.

Anlage 5
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 5)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“

Aus dem Fonds sollen Darlehen zur Liquiditätssicherung und zur Umstrukturierung von kleinen und mittleren sächsischen Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, ausgereicht werden.

Anlage 6
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 6)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds Krisenbewältigung und Neustart“

Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

Anlage 7
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 7)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Sächsischer Consultant-Fonds (SCF)“

Der Fonds dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben.

Anlage 8
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 8)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Mikrodarlehensfonds“

Der Fonds dient der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln bei Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb ihrer Gründungsphase durch die Gewährung von Mikrodarlehen.

Anlage 9
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 9)

Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Stadtentwicklungsfonds Sachsen“

Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas – Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern. Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, L 239 S. 248, L 145 vom 7. Juni 2007, S. 38, L 164 S. 36, L 301 vom 12. November 2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 10), der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.

Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.