Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt
Vom 15. Dezember 2010
Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Landesdirektion Dresden vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 949) über die Festlegung eines Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der S 106 Ortsumgehung Bautzen, Südumgehung 2. Bauabschnitt wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Das Planungsgebiet wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 32 und von 44 bis 77 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. - 2.
- § 1 Satz 3, Punkt-Nr. 32 wird wie folgt neu gefasst:
Punkt 32 Punkt-Nr. Beschreibung „Punkt-Nr. Beschreibung der Punktlage und des Polygonverlaufes bis zum nächsten Punkt 32 südwestliche Ecke des Flurstückes 64/58, Gemarkung Ebendörfel
entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 64/35, quer über das Flurstück 64/47 und entlang der östlichen Flurstücksgrenze des Flurstückes 64/44, alle Flurstücke Gemarkung Ebendörfel, zu Punkt 44“ - 3.
- § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten“ werden durch die Wörter „am 1. Januar 2013“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, 15. Dezember 2010
Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin