Gemeinsame Verordnung
 
    des Sächsischen Staatsministeriums
 für Umwelt und Landwirtschaft
    und des Sächsischen Staatsministeriums
    für Wirtschaft und Arbeit 
      
      über Zuständigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz 
      
 (SächsZuVOWaStrG
                  1         ) 
 
    Vom 14. April 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:
§ 1
(1) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Wahrung der Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. S. 778), ist die Landesdirektion.
(2) Zuständige Landesbehörde für die Erklärung des Einvernehmens zur Planung und Linienführung von Bundeswasserstraßen gemäß § 13 Abs. 1 WaStrG ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit; es handelt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde sowie im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten. 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. April 1997
 Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung 
        
 Arnold Vaatz
      
 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit 
        
 Dr. Kajo Schommer
      
 Der Staatsminister 
        
 für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten 
        
 Dr. Rolf Jähnichen