Historische Fassung war gültig vom 01.03.2006 bis 10.07.2009

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die dienstliche Beurteilung der Beamten
(Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)

Vom 16. Februar 2006

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Vorschriften für alle Beamten

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
politische Beamte,
2.
Ehrenbeamte,
3.
Mitglieder des Rechnungshofs,
4.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen,
5.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
6.
kommunale Wahlbeamte,
7.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann die Beurteilung der Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes seines Geschäftsbereiches abweichend von dieser Verordnung regeln.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 6 sowie § 7 regeln.

§ 2
Dienstliche Beurteilungen

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Regelbeurteilung, die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt (Regelbeurteilung). Beamte auf Probe sind von der Regelbeurteilung bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, zu dem nach Absatz 4 eine Probezeitbeurteilung zu erstellen ist. Bei der Erstellung der Regelbeurteilung sind die im Beurteilungszeitraum erstellten Anlass- und Probezeitbeurteilungen zu berücksichtigen.

(3) Eine Anlassbeurteilung ist nur zu erstellen

1.
bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder
2.
im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die letzte Regelbeurteilung des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber nicht mehr vergleichbar ist.

(4) Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 19a Abs. 1 und 2  SächsBG übertragen wurde, werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt (Probezeitbeurteilung). Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist der Beamte drei Monate vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.

(5) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen

§ 3
Regelbeurteilung

(1) Die Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt. Der erste gemeinsame Stichtag ist für die Beamten des höheren Dienstes der 1. Juni 2006, für die Beamten des gehobenen Dienstes der 1. Juni 2007 und für die Beamten des mittleren Dienstes der 1. Juni 2008.

(2) Die Regelbeurteilung soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Beurteilungsstichtag gemäß § 9 eröffnet werden.

(3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen

1.
Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
2.
Beamte,
 
a)
die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer
anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,
 
b)
die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,
 
c)
die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,
 
d)
bei denen aus einem sonstigen in der Person des Beamten liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,
sofern sie im Übrigen weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben,
3.
Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen.

(4) Die Regelbeurteilung kann zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag

1.
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
2.
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel wegen längerer Krankheit.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.

§ 4
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1) Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte berücksichtigt werden. Dabei sollen Gesamturteile von sechs bis einschließlich zehn Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben werden. Ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Beachtung der Richtwerte darf im Einzelfall die Zuordnung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.

(2) Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist durch die Bildung von Beurteilungskommissionen sicherzustellen.

§ 5
Inhalt der dienstlichen Beurteilung
und des Beurteilungsbeitrages

(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Abs. 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden die fachlichen Leistungen, wie dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse, sowie die Befähigung, wie im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse, des Beamten nach den in Anlage 1 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet.

(3) In der Regel- und der Anlassbeurteilung werden die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Maßstab mit ganzen Punkten bewertet:

Gesamturteil
lfd. Nr. Maßstab Punkte
1. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße 16 Punkte,
2. übertrifft die Anforderungen 13 bis 15 Punkte,
3. übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen 10 bis 12 Punkte,
4. entspricht den Anforderungen   7 bis   9 Punkte,
5. entspricht im Wesentlichen den Anforderungen   4 bis   6 Punkte,
6. entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen   1 bis   3 Punkte,
7. entspricht nicht den Anforderungen   0 Punkte.

Dabei sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen.

(4) Von der Bewertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale kann der Beurteiler (§ 8 Abs. 1 Satz 1) absehen, wenn sie für das Aufgabengebiet des Beamten ohne Bedeutung sind. Die Nichtberücksichtigung von einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen ist zu vermerken und zu begründen. Eine Begründung der Einzelpunkte ist auch notwendig bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten.

(5) Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Amtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. Die Anforderungen an den Beamten sind daran zu messen, was von einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und der Führungskompetenz ermittelt.

(6) Die Regel- und die Anlassbeurteilung sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil ist aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihres Gewichts sowie der Schwierigkeit und des Umfangs des Aufgabengebietes zu bilden. Das Gesamturteil ist zu begründen.

(7) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:

Leistungs- und Befähigungsmerkmale
lfd. Nr. Maßstab Punkte
1. überdurchschnittlich bewährt entspricht 10 bis 16 Punkten,
2. bewährt entspricht   4 bis   9 Punkten,
3. nicht bewährt entspricht   0 bis   3 Punkten.

Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend der Ziffer III der Anlage 2 enthalten. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

(8) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für den Beurteilten abzugeben sind, müssen diese in der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.

§ 6
Beurteilungsbeitrag

(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. § 5 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Beurteilungsbeitrag nicht mit einem Gesamturteil abzuschließen ist.

(2) Liegt die letzte Regelbeurteilung des Beamten mindestens sechs Monate zurück, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen

1.
vor einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2.
vor einer Umsetzung des Beamten, wenn ein anderer Beurteiler (§ 8 Abs. 1 Satz 1) zuständig wird.

Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens sechsmonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen. Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt.

(3) Der Beurteilungsbeitrag soll dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.

§ 7
Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen
und dem Beurteilungsbeitrag

Bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung ist der als Anlage 2, bei der Regelbeurteilung und der Anlassbeurteilung der als Anlage 3 und bei dem Beurteilungsbeitrag der als Anlage 4 vorgesehene Beurteilungsbogen zu verwenden.

§ 8
Zuständigkeit

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden durch den Leiter der Behörde (Beurteiler) erstellt. Im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.

(2) Der zuständige Beurteiler kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf einen Vorgesetzten des Beamten übertragen. Dieser Vorgesetzte ist Beurteiler im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

§ 9
Eröffnung

(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind dem Beamten vom Beurteiler durch Aushändigung einer Abschrift zu eröffnen. Anschließend werden sie in einem Gespräch erörtert. Zwischen Eröffnung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage, jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen. Bei der Erörterung kann der Beamte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge gemäß § 6 Abs. 1 sind zur Personalakte zu nehmen.

(2) Der Beamte kann sich schriftlich zu seiner dienstlichen Beurteilung oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern. Die schriftliche Äußerung des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen. Bei einer Abänderung ist die dienstliche Beurteilung oder der Beurteilungsbeitrag dem Beamten erneut zu eröffnen.

§ 10
Schwerbehinderte Beamte

(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. Der Beurteiler hat dazu mit dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch kann auf Wunsch des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.

(2) Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter ist die Berücksichtigung der Behinderung jeweils unter Ziffer II Nr. 4 der Anlagen 2, 3 oder 4 zu vermerken.

§ 11
Besondere Fallgruppen

Für einen Beamten, der gemäß § 123 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeordnet oder gemäß § 123a Abs. 1  BRRG zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. Die Einschätzung ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben.

§ 12
Übergangsvorschrift

(1) Bis zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stichtagen sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Beurteilungszeiträume bis zu dreieinhalb Jahren zulässig. Die oberste Dienstbehörde legt für ihren Geschäftsbereich den Stichtag für eine zusätzliche Regelbeurteilung fest, wenn die letzte Regelbeurteilung länger als dreieinhalb Jahre zurückliegt.

(2) Eine Regelbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann entfallen, wenn innerhalb von sechs Monaten vor diesem Stichtag eine Regelbeurteilung erstellt worden ist.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169) außer Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4