Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Große Röder zwischen Großenhain und Medingen“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Großenhain, Radeburg und der Gemeinden Ebersbach und Lampertswalde im Landkreis Meißen sowie der Gemeinde Ottendorf-Okrilla im Landkreis Bautzen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Große Röder zwischen Großenhain und Medingen“ und trägt die landesinterne Nummer 150. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4647-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 966 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst das sich südost-nordwestlich erstreckende Rödertal von Medingen im Süden bis nach Radeburg im Norden. Es besteht aus zwei Teilflächen: 1 „Große Röder zwischen Großenhain und Radeburg“ und 2 „Große Röder zwischen Medingen und Großdittmannsdorf“. Die Teilfläche 1 erstreckt sich von Großenhain bis zur Bundesautobahn A13 bei Radeburg und schließt den Quersabach bis Quersa, den Dobrabach südlich Quersa bis zum Plumpenweg, den Dobramühlen- und Abfallgraben, den Neuteich, das Vierteichgebiet mit weiteren Teilen des Dobrabaches bis zur Bundesautobahn A13 sowie Teile des Heidenwiesenbaches mit ein. Die Teilfläche 2 umfasst die Große Röder von südlich des Radeburger Stausees bis in den Norden von Medingen. Die FFH-Gebiete „Teiche um Zschorna und Kleinnaundorf“ (landesinterne Nummer 151), „Rödertal oberhalb Medingen“ (landesinterne Nummer 143) und „Moorwaldgebiet Großdittmannsdorf“ (landesinterne Nummer 152) grenzen direkt an das FFH-Gebiet an.

(3) Die Teilfläche 1 des FFH-Gebietes befindet sich teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Röderaue und Kienheide“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 15. April 1996 (Kreisanzeiger Riesa-Großenhain vom 15. Mai 1996) und teilweise in den Europäischen Vogelschutzgebieten „Mittleres Rödertal“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 225) und „Teiche bei Zschorna“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden> vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 238).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesautobahn A13, die Staatsstraße S91 und S100, die Kreisstraßen K8516 und K8531 sowie die gemäß der 3. Meldetranche sächsischer Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossenen, folgenden Deichabschnitte nicht Bestandteil des FFH-Gebietes: 1 der nördliche Deichabschnitt des Röderneugrabens vom westlichen Rand des östlich des Reiherhofes gelegenen Waldgebietes bis zur Martin-Scheunemann-Straße in Großenhain und 2 der südliche Deichabschnitt des Röderneugrabens von der Weßnitzbachmündung entgegen der Fließrichtung auf etwa 1,2 Kilometern Länge. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Meißen, Geschäftsstelle des Kreistages, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen, Raum 2.44,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 150 – Große Röder zwischen Großenhain und Medingen (4647-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage