Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Gliederung und Gruppierung

Vom 16. November 1997

Aufgrund von § 128 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über Große Kreisstädte vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S.105), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die Verwaltungsvorschrift über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 26. August 1994 (SächsABl. Sonderdruck Nr. 5/1994) wie folgt geändert:

I

Anlage 2 (Gruppierungsplan Teil II) wird wie folgt geändert:

1.
Die bisherige Bezeichnung der Gruppe 01 „Gemeindeanteil an der Einkommensteuer“ entfällt. Die Gruppe wird neu bezeichnet, in zwei Untergruppen untergliedert und wie folgt gefaßt:
 
„01
 
Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern
 
 
010
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
 
 
012
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer“.
2.
In der Untergruppe „051 Land“ wird in der Spalte „Hinweise“ eingefügt:
„Auch rückzahlbare Bedarfszuweisungen (Überbrückungshilfen)“.
3.
In der Hauptgruppe 8 wird nach Gruppe 82 (Allgemeine Zuweisungen) folgende Untergruppe 821 eingefügt:
„821 Land
Rückzahlung von Bedarfszuweisungen (rückzahlbare Überbrückungshilfen)“.

II

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 16. November 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht