Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bergwiesen um Schellerhau und Altenberg“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Altenberg im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Bergwiesen um Schellerhau und Altenberg“ und trägt die landesinterne Nummer 176. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5248-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 82 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich zwischen Schellerhau im Westen und Altenberg im Osten und besteht aus fünf Teilflächen: 1 „Postteich“, 2 „Weißeritzwiesen“, 3 „Galgenteich“, 4 „Altenberg“ und 5 „Schwarzwasser“. Die Teilfläche 1 befindet sich im Nordwesten von Schellerhau und wird im Westen durch die Kreisstraße K9045 sowie im Osten durch den Bach „Salzlecke“ begrenzt. Die Teilfläche 2 liegt im Osten von Schellerhau und wird durch die Rote Weißeritz im Südosten und durch den Siedlungsbereich von Schellerhau im Westen begrenzt. Im nördlichen Bereich erstreckt sich die Teilfläche bis zum Mühlenweg. Die Teilfläche 3 befindet sich westlich von Altenberg und liegt zwischen dem Viehtriftweg und der Bundesstraße B170. Die Teilfläche 4 liegt südwestlich von Altenberg und schließt im südlichen Bereich der Staatsstraße S182 Teile des Quergrabens ein. Im nördlichen Bereich reicht die Fläche bis an die Vorsperre Großer Galgenteich. Die Teilfläche 5 befindet sich südlich von Altenberg zwischen der Bundesstraße B170 und dem Schwarzwasser.

(3) Große Bereiche der Teilfläche 2 sind als Naturschutzgebiet „Weißeritzwiesen Schellerhau“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 18. Juli 1994 (SächsABl. S. 1159) festgesetzt und zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 13. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 295) geändert. Zudem befindet sich die Teilfläche 3 vollständig im Naturschutzgebiet „Am Galgenteich Altenberg“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 6. Februar 1997 (SächsABl. S. 271). Das FFH-Gebiet befindet sich außerdem zu großen Teilen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Dezember 2001 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises Nr. 01/2002), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 584).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 30 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon ist die Staatsstraße S182 (Rehefelder Straße) im Bereich der Teilfläche 4 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 4089,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 176 – Bergwiesen um Schellerhau und Altenberg (5248-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage