Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Elsteraue südlich Zwenkau“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Zwenkau, Pegau und Groitzsch sowie der Gemeinde Elstertrebnitz im Landkreis Leipzig werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Elsteraue südlich Zwenkau“ und trägt die landesinterne Nummer 218. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4739-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 915 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich südlich von Zwenkau entlang der Fließgewässer Weiße Elster, Schwennigke, Schwenke, Schnauder, Alte Elster, Altwasser der Weißen Elster und Batschke. Es reicht von der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt im Südosten bis zum ehemaligen Tagebau Zwenkau im Norden. Das FFH-Gebiet liegt zwischen Auligk, Groitzsch und Zwenkau im Westen und Elstertrebnitz, Pegau und Wiederau im Osten. Neben den Fließgewässern umfasst es vor allem Grünland, Waldflächen wie das Eichholz und das Pfarrholz Groitzsch, Ackerland sowie Standgewässer wie die Imnitzer und die Audigaster Lachen.

(3) Im FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig das Naturschutzgebiet „Pfarrholz Groitzsch“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 944), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 329). Der größte Teil des FFH-Gebietes ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Elsteraue“, festgesetzt durch Verordnung des Landkreises Leipziger Land vom 17. Dezember 1997 (Amtsblatt des Landkreises Leipziger Land Nr. 12/1997, S. 13). Mit Ausnahme des Südteils der Weißen Elster liegt das FFH-Gebiet im Europäischen Vogelschutzgebiet „Elsteraue bei Groitzsch“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 263).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke zwischen Groitzsch und Pegau, die Bundesstraßen B2, B176 und B186 sowie die Staatsstraße S68 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Weiterhin sind folgende gemäß der dritten Meldetranche sächsischer FFH-Gebiete vom 20. Juni 2002 ausgeschlossene Deichflächen nicht Bestandteil des FFH-Gebietes:

1.
ein etwa 450 Meter langer, an der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt beginnender Deich links der Weißen Elster nordöstlich der Mündung des Schilkebaches,
2.
ein etwa 210 Meter langer Deich rechts der Weißen Elster bei Rüssen-Kleinstorkwitz,
3.
ein etwa 70 Meter langer, fließgewässerbegleitender Deichabschnitt rechts der Weißen Elster südöstlich der Kläranlage Kleindalzig auf der Höhe von Löbschütz.

Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 218 – Elsteraue südlich Zwenkau (4739-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage