Historische Fassung war gültig vom 14.09.2011 bis 31.08.2012

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zum Jugendstrafvollzug in freien Formen
(VwV Jugendstrafvollzug in freien Formen)

Vom 14. September 2011

I.
Aufgabe

1.
Der Vollzug der Jugendstrafe kann gemäß § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBI. S. 558), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 ((SächsGVBI. S. 414, 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei geeigneten Jugendstrafgefangenen nach Maßgabe nachstehender Vorschriften in freien Formen durchgeführt werden.
2.
Im Jugendstrafvollzug in freien Formen soll der Erziehungsauftrag des § 3 Abs.1 SächsJStVollzG durch eine intensive pädagogische Betreuung der Gefangenen erreicht werden.
3.
Durch den Aufenthalt im Jugendstrafvollzug in freien Formen wird die Jugendstrafe vollzogen. Das Vollzugsverhältnis zur Jugendstrafvollzugsanstalt und die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters bleiben bestehen.

II.
Einrichtung

1.
Der Jugendstrafvollzug in freien Formen wird in der Einrichtung „Seehaus Sachsen...” (Träger: PRISMA e.V.) mit bis zu sieben Plätzen durchgeführt.
2.
Die Einrichtung untersteht der Aufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa.
3.
In der Einrichtung gilt eine Hausordnung, die insbesondere Regelungen trifft über die Häufigkeit und Dauer von Telefongesprächen und Besuchen, die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie das Verlassen der Einrichtung. Die Hausordnung kann für den Fall eines Pflichtenverstoßes erzieherische Weisungen und Auflagen einschließlich beschränkender Anordnungen für die Freizeitbeschäftigung bis zu einer Woche vorsehen. Die Hausordnung ist der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen.
4.
Der Anstaltsleiter der Jugendstrafvollzugsanstalt kann der Einrichtung die Verwaltung der Gefangenengelder sowie die Festsetzung einer Leistungszulage übertragen. Bei der Festsetzung einer Leistungszulage wird die Mitwirkung an der Erreichung des Erziehungsauftrags berücksichtigt.

III.
Anordnung der Unterbringung

1.
Der Anstaltsleiter der Jugendstrafvollzugsanstalt kann die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen anordnen, wenn der Gefangene
 
a)
den besonderen Anforderungen des Jugendstrafvollzugs in freien Formen genügt, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass er sich dem Vollzug der Jugendstrafe nicht entzieht und die Möglichkeiten des Jugendstrafvollzugs in freien Formen nicht zur Begehung von Straftaten missbraucht und
 
b)
der Unterbringung in der Einrichtung und ihrer Hausordnung zugestimmt hat.
2.
Die Entscheidung des Anstaltsleiters über die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen wird durch eine Konferenz nach § 106 SächsJStVollzG vorbereitet. Der Vollstreckungsleiter und die Leitung der Einrichtung sind anzuhören.

IV.
Beendigung der Unterbringung

Bei Straftaten, unerlaubtem Entfernen aus der Einrichtung, verspäteter Rückkehr, Nichtrückkehr, sowie bei anderen erheblichen Verstößen gegen die Hausordnung der Einrichtung kann der Anstaltsleiter die Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen beenden. Vor der Entscheidung beteiligt der Anstaltsleiter die Leitung der Einrichtung, es sei denn, eine sofortige Entscheidung ist geboten. Die Leitung der Einrichtung unterrichtet den Anstaltsleiter unverzüglich über Vorkommnisse nach Satz 1.

V.
Nachgehende Betreuung

Um eine nachgehende Betreuung zu gewährleisten, kann der Gefangene entsprechend § 22 SächsJStVollzG auch nach seiner Haftentlassung in der Einrichtung verbleiben.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 14. September 2011 in Kraft.

Dresden, den 14. September 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens