Fünfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 20. September 2011

Teil 1

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi) vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. September 2010 (SächsJMBl. S. 100), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

A.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
B.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
I.
Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie folgt geändert:
1.
In Ziffer XXI werden in der Angabe zu Nummer 3 die Wörter „mit beschränkter Haftung“ gestrichen.
2.
Der Angabe des 5. Abschnitts werden die Wörter „sowie Lohnsteuerhilfevereine“ hinzugefügt.
3.
Es wird eine Ziffer XXV mit folgendem Wortlaut angefügt:
 
„XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
 
1.
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
 
2.
Einschränkung der Mitteilungspflichten
 
3.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen“
II.
Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
1.
Ziffer III Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).“
 
b)
Die Fußnoten 1 und 2 werden aufgehoben.
2.
Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 zweiter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
 
 
„–
den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
3.
In Ziffer VIII Nr. 2 werden in Absatz 2 Nummer 3 die Angaben „für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an die Barmer GEK, Hauptverwaltung Wuppertal, Abteilung 0460, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal, zu richten;“ gestrichen.
4.
In Ziffer VIII Nr. 3 werden in Absatz 3 Nummer 11 Buchstabe a) die Angaben „;für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an die Barmer GEK, Hauptverwaltung Wuppertal, Abteilung 0460, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal, zu richten“ gestrichen.
5.
In Ziffer VIII Nr. 6 werden in Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a) die Angaben „;für den Bereich aller Ersatzkassen (für Angestellte und Arbeiter) ist die Mitteilung jedoch nur an die Barmer GEK, Hauptverwaltung Wuppertal, Abteilung 0460, Lichtscheider Straße 89, 42285 Wuppertal, zu richten“ gestrichen.
6.
In Ziffer IX Nr. 2 wird Absatz 2 Nummer 3 wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a) wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Buchstaben b) und c) werden die Buchstaben a) und b).
7.
In Ziffer IX Nr. 3 wird Absatz 3 Nummer 12 Buchstabe a) wie folgt geändert:
 
a)
Doppelbuchstabe aa) wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Doppelbuchstaben bb) und cc) werden die Doppelbuchstaben aa) und bb).
8.
In Ziffer XI Nr. 1 wird nach der Anmerkung zu Baden-Württemberg folgende Anmerkung eingefügt:
„In Hessen sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Abs. 2 S. 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG). Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung eines Abdrucks der Antragsschrift oder einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung.“
9.
In Ziffer XII Nr. 1 wird die Anmerkung für Thüringen wie folgt gefasst:
Thüringen
In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben. Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde.
Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen. Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar.“
10.
In Ziffer XIII Nr. 2 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Verbandsgemeinden und die Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören;“
11.
In Ziffer XIII Nr. 6 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
12.
In Ziffer XIII Nr. 10 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
„(4) Die Mitteilung ist an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt zu richten.“
13.
In Ziffer XIII Nr. 13 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Aktuelle Informationen zu dem Übereinkommen finden sich auf der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net).
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
 
Das Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
 
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigenschutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.8.2011):
 
Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und Sint Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz und Spanien.
 
Der aktuelle Ratifikationsstand ist der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
 
Die Mitteilungen sind zu richten
 
in Italien
an „Ministerio della Giustizia, Dipartimento per la Giustizia Minorile“, Via Giulia, 131, 00186 ROMA, Telefon: +39 (06) 6880 2179 / 687 5023, Telefax: +39 (06) 6880 7087 / 6880 8085, E-mail: giustizia.minorile@giustizia.it;
 
in Sint Maarten 1
an de Minister van Justitie van de Nederlandse Antillen;
 
in Aruba
an de Minister van Justitie van Aruba;
 
in der Türkei
an „Ministry of Justice General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad.No:34/A, Söğütözü, 06520 Ankara, Turkey”.
 
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003 Nr. L 338 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates (ABl. EU Nr. 367 S. 1), sind, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 60 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003). Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 keine abschließende Regelung trifft.“
14.
In Ziffer XIII Nr. 15 wird Absatz 2 Nummer 1 wie folgt gefasst:
 
„1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;“
15.
In Ziffer XV Nr. 2 wird die Anmerkung für Hamburg wie folgt gefasst:
„in Hamburg das Bezirksamt Altona;“.
16.
In Ziffer XV Nr. 5 wird die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt die Verbandsgemeinden und die Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören;“.
17.
In Ziffer XVII Nr. 1 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Übersicht der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen der Länder
 
Baden-Württemberg
Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlassbenachrichtigungsverordnung) vom 7. Januar 2011 (GBl. S. 64);
 
Bayern
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsverzeichnisverordnung – TestVV) vom 17. März 2010 (GVBl S. 159);
 
Berlin
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (TestamentsverzeichnisV) vom 3. Februar 2009 (GVBl. S. 50);
 
Brandenburg
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. II S. 510), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 44);
 
Bremen
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 15. Dezember 2008 (Brem. BGl. S. 415);
 
Hamburg
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Benachrichtigungs-Verordnung Nachlasssachen – BenVONachlass) vom 7. Mai 2010 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 375);
 
Hessen
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 19. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 1030);
 
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachen-Mitteilungsverordnung – NachlMittVO M-V) vom 11. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 605);
 
Niedersachsen
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen und den Inhalt von Testamentsverzeichnisse vom 10. August 2009 (Nds. GVBl. Nr. 18 S. 326);
 
Nordrhein- Westfalen
Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen vom 13. April 2010 (GV.NRW. S. 258);
 
Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen und die Testamentsverzeichnisse vom 20. April 2009 (GVBl. S. 173, BS 3212-8);
 
Saarland
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (BenachrichtigungsVO Nachlasssachen) vom 26. Oktober 2010 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1400);
 
Sachsen
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu Mitteilungen in Nachlasssachen (MiNaVO) vom 3. Dezember 2008 (Sächsisches GVBl. S. 944); geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen und der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 9. Februar 2010 (Sächsisches GVBl. S. 49);
 
Sachsen-Anhalt
Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 12. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 457);
 
Schleswig-Holstein
Landesverordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsmitteilungsverordnung – TestMVO) vom 12. Mai 2009 (GS Schl.-H. II, Gl. Nr. B 315-20-5);
 
Thüringen
Thüringer Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (TestVerzV Th) vom 8. Dezember 2008 (GVBl. S. 442).“
18.
Ziffer XVII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro vorhanden ist;“
 
b)
Die Fußnoten 1 und 2 werden aufgehoben.
19.
In Ziffer XVIII Nr. 5 wird in der Anmerkung für Hamburg der erste Satz wie folgt gefasst:
„In Hamburg werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über das Katasteramt erstattet.“
20.
Ziffer XXI Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3
M i t t e i l u n g e n i n H a n d e l s r e g i s t e r s a c h e n i n B e z u g a u f R e c h t s a n w a l t s g e s e l l s c h a f t e n u n d P a t e n t a n w a l t s g e s e l l s c h a f t e n
 
(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen
 
1.
alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 36 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
 
2.
alle Eintragungen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften betreffen, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 Patentanwaltsordnung ist (§ 34 Abs. 2 PAO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).
 
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
 
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
 
 
a)
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat;
 
 
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
 
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
 
 
a)
an die Patentanwaltskammer (§ 54 PAO);
 
 
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Patentanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Abs. 3 PAO i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG).
 
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
 
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Behörden oder zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4.“
21.
In Ziffer XXI Nr. 4 wird in der Anmerkung für Bayern die Angabe „Dürrenhofstraße 4“ durch die Angabe „Karolinenstraße 49“ ersetzt
22.
Die Überschrift des 5. Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:
 
„Mitteilungen betreffend Angehörige
rechts- und steuerberatender Berufe
sowie Lohnsteuerhilfevereine“
23.
Ziffer XXIII Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S.v. § 2 EuRAG sowie Rechtsanwaltsgesellschaften mbH und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften, auch soweit sie sich in Gründung befinden,“
 
b)
Buchstabe e) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „Patentanwaltsgesellschaften mbH“ werden die Wörter „und Patentanwalts-Aktiengesellschaften“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „PatAnwO“ wird durch Angabe „PAO“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe g) werden die Angaben „PatAnwO“ jeweils durch Angaben „PAO“ ersetzt.
24.
In Ziffer XXIII Nr. 2 Absatz 1 werden die Angaben „PatAnwO“ jeweils durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
25.
In Ziffer XXIII Nr. 3 Absatz 1 werden die Angaben „PatAnwO“ jeweils durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
26.
Ziffer XXIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Rechtsanwälten,“ wird die Angabe „niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „Rechtsanwaltsgesellschaften mbH“ werden die Wörter „und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften“ eingefügt.
 
 
cc)
Das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „Patentanwaltsgesellschaften mbH“ werden die Wörter „und Patentanwalts-Aktiengesellschaften“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „und“ vor dem Wort „Mitgliedern“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „PatAnwO“ wird durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Nummer 6 werden die Angaben „PatAnwO“ jeweils durch die Angabe „PAO“ ersetzt.
 
d)
Die Anmerkung 1) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Rechtsanwälten,“ wird die Angabe „niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten i.S.v. § 2 EuRAG,“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach den Wörtern „Rechtsanwaltsgesellschaften mbH“ werden die Wörter „und Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften “ eingefügt.
 
 
cc)
Die Wörter „und Mitglieder“ werden durch die Wörter „sowie Mitgliedern“ ersetzt.
 
 
dd)
In der Anmerkung für Sachsen-Anhalt werden die Wörter „die Präsidenten der Landgerichte und“ gestrichen.
 
e)
In der Anmerkung 2) für Hamburg wird die Angabe „Große Theaterstraße 7“ durch die Angabe „Gustav-Mahler-Platz 1“ ersetzt.
 
f)
In der Anmerkung 2) für Mecklenburg-Vorpommern wird die Angabe „Weinbergstraße 17 19061 Schwerin“ durch die Angabe „Alexandrinenstraße 26 19055 Schwerin“ ersetzt.
27.
Ziffer XXIV Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 und § 130 Abs. 1 WiPrO) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 bis 2a StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 und § 130 Abs. 2 WiPrO) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:
 
 
a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
 
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
 
 
c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
 
d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
 
 
e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
 
f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
 
 
 
aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
 
 
bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
 
 
 
cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
 
 
 
 
Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
 
 
 
 
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
 
 
 
 
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);.
 
 
 
dd)
Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
 
 
ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;
 
 
 
ff)
Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;
 
 
 
gg)
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
 
 
g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
 
 
h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
 
i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.“
28.
Ziffer XXIV Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.“
29.
Ziffer XXIV Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
 
 
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
 
 
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind.
 
 
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg 5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
 
 
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
 
 
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
 
 
c)
der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
 
 
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
30.
Nach Ziffer XXIV wird folgende Ziffer XXV angefügt:
 
„XXV. Mitteilungen
betreffend Lohnsteuerhilfevereine
 
1
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
 
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 28 Abs. 3 StBerG) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:
 
a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
 
c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
 
d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
 
e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
 
 
aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
 
bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
 
 
cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
 
 
 
Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
 
 
 
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
 
 
 
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 63 GVGA);
 
 
dd)
Aufträge zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;
 
ff)
Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;
 
gg)
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
 
g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
 
h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
 
i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
 
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
 
2
Einschränkung der Mitteilungspflichten
 
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
 
1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG);
 
2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
 
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
 
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
 
3
Mitteilungspflichtige Stellen,
Inhalt und Form der Mitteilungen
 
(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
 
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
 
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
 
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
 
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
 
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
 
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);
 
c)
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
 
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
 
(3) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
 
Anmerkung:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind
 
in Baden-Württemberg:
Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe
 
in Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
 
in Berlin:
Finanzamt für Körperschaften I
Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin
 
in Brandenburg:
Finanzamt Cottbus
Sachgebiet „Zentrale Dienste Steuerverwaltung“
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus
 
in Bremen:
Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
 
in Hamburg:
Finanzbehörde Hamburg
Steuerverwaltung
Gänsemarkt 36
20354 Hamburg
 
in Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
 
in Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Steuern
Schlossstraße 9-11
19053 Schwerin
 
in Niedersachsen:
Oberfinanzdirektion Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover
 
in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion Rheinland
Riehler Platz 2
50668 Köln
 
oder
Oberfinanzdirektion Münster
Andreas-Hofer-Straße 50
48145 Münster
 
in Rheinland-Pfalz:
Oberfinanzdirektion Koblenz
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
 
im Saarland:
Ministerium der Finanzen des Saarlandes
Am Stadtgraben 6-8
66111 Saarbrücken
 
in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Brückenstrasse 10
09111 Chemnitz
 
in Sachsen-Anhalt:
Oberfinanzdirektion Magdeburg
Otto-von-Guericke-Straße 4
39104 Magdeburg
 
in Schleswig-Holstein:
Finanzamt Neumünster
Bahnhofstraße 9
24534 Neumünster
 
in Thüringen:
Thüringer Landesfinanzdirektion
Ludwig-Erhard-Ring 1
99099 Erfurt“

Teil 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

Dresden, den 20. September 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Änderungsvorschriften