Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß
nationalem Rückstandskontrollplan

Vom 19. Dezember 2011

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gibt Folgendes bekannt:

I.

Die Pauschalgebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan betragen:

1.
für gewerbliche Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 46 vom 21.2.2008, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3) geändert worden ist,
 
0,25 EUR je geschlachtetes Tier,
2.
für gewerbliche Schlachtungen von Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004
 
1,76 EUR je Tonne Geflügelfleisch.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan vom 9. Dezember 2010 (SächsABl. S. 1946) außer Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin