Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen
(VwV AVS)

Vom 9. Februar 2012

I.
Rechtsstellung, Sitz

1.
Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS) ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete, nicht rechtsfähige Einrichtung.
2.
Die AVS hat ihren Sitz in Meißen.

II.
Aufgaben

1.
Die AVS ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen der Staatsregierung.
2.
Die AVS hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner didaktischer Methoden vorrangig Angehörige der Landesverwaltung praxisnah fortzubilden. Sie hat dabei auch individuelle und organisationale Erfahrungs- und Wissenspotenziale in der Landesverwaltung zu erfassen und für die Erledigung der Aufgaben der Landesverwaltung nutzbar zu machen.
3.
Die AVS hat insbesondere die Aufgabe,
 
a)
die Fachkenntnisse in Querschnittsbereichen der Verwaltung zu aktualisieren,
 
b)
die Fähigkeiten zu interdisziplinärer Zusammenarbeit zu fördern,
 
c)
neue Planungs- und Entscheidungstechniken sowie moderne Führungsmethoden zu vermitteln,
 
d)
die politische Bildung auf der Grundlage des fachlichen Allgemeinwissens zu fördern,
 
e)
im Rahmen ihrer Tätigkeit ein fachübergreifendes Wissensmanagementsystem aufzubauen und es für die Landesverwaltung bereit zu stellen,
 
f)
die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes zu einem herausgehobenen Lern- und Entwicklungsbereich zu unterstützen,
 
g)
bei Bedarf Qualifizierungsangebote zu zertifizieren und zu vermitteln.
4.
Zusätzlich obliegt der AVS die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und entsprechendes Personal aus Justizvollzugseinrichtungen.
5.
Im Bedarfsfalle obliegt der AVS auch die fachspezifische Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.
6.
Das Fortbildungssystem der AVS gliedert sich in folgende Bereiche:
 
a)
Fortbildung im Bereich der allgemeinen Verwaltung, die zu anerkannten Abschlüssen führt,
 
b)
Einführungsfortbildung,
 
c)
fach- und funktionsbezogene Fortbildung,
 
d)
Fortbildung für den Aufstieg in den höheren Dienst,
 
e)
Heranbildung von Führungskräften,
 
f)
Fortbildung von Führungskräften,
 
g)
Fortbildung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
 
h)
Kompetenzaufbau im Prozess der Arbeit,
 
i)
Lern- und Wissensmanagementsystem.
 
Das Fortbildungssystem kann nach Bedarf, insbesondere nach Übertragung oder Übernahme weiterer Aufgaben, ergänzt werden.
7.
Die Übernahme von Fortbildungsaufgaben für Dritte bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

III.
Grundsätze zur Erledigung der Aufgaben

1.
Die AVS führt die Fortbildungsmaßnahmen in eigener Verantwortung durch. Sie kann dabei mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten.
2.
Die AVS erfasst die für ihre Aufgaben wesentlichen Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich und wertet sie wissenschaftlich aus. Sie arbeitet dabei mit Einrichtungen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung zusammen, die eine entsprechende Aufgabenstellung haben. Die AVS hat die Aufgabe, das Bildungsangebot und die Bildungsmaßnahmen über Bedarfsermittlung und -analyse mit dem Ziel eines Qualifizierungscontrollings zu verzahnen.
3.
Die AVS stellt nach Anhörung der obersten Staatsbehörden bis zum 1. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr ein Jahresfortbildungsprogramm auf.
4.
Über das Ergebnis ihrer Fortbildungstätigkeit legt die AVS jährlich einen Bericht vor, der in der Virtuellen Akademie (VIA) im Intranet veröffentlicht wird und bei Bedarf mit den obersten Staatsbehörden zu erörtern ist.

IV.
Fachaufsicht

Soweit die AVS Aufgaben im Bereich der Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregel- und Justizvollzugseinrichtungen wahrnimmt, übt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht über die AVS im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aus.

V.
Beirat, wissenschaftlicher Ausschuss

Das Staatsministerium des Innern behält sich im Benehmen mit den obersten Staatsbehörden vor, der AVS einen Beirat und einen wissenschaftlichen Ausschuss mit beratender Funktion zur Seite zu stellen.

VI.
Kostenerstattung

Soweit die AVS Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS-Erlass) vom 23. Januar 2003 (SächsABl. S. 122), geändert durch Erlass vom 22. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 9. Februar 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig